Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 78 vom 13.12.2001 Seite 1525 bis 1534

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

I.

20310

Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 28. 9. 2001 - I - 4 - 13.1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356/SMBl. NRW. 20310) wird wie folgt geändert:

I.

1
In der Überschrift werden die Worte "Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" durch die Worte "Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

"Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und der dem MTArb unterliegenden Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:"

II.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

"2.1 für die Beschäftigten der Bezirksregierungen und den diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter, Staatliche Umweltämter, Ämter für Agrarordnung, Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt) - soweit in Nummern 2.4 und 2.5 nicht Abweichen­des geregelt ist -
die Bezirksregierungen,"

2
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

"2.3 für die Beschäftigten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,"

3
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

"2.4 für die Angestellten der Vergütungsgruppe X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Ämter für Agrarordnung
die Ämter für Agrarordnung,"

4
Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

"2.5 für die Angestellten der Vergütungsgruppe X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Staatlichen Umweltämter
die Staatlichen Umweltämter,"

5
Die bisherigen Nummern 2.5 und 2.6 werden Nummern 2.6 und 2.7.

III.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 3.1 Satz 2 werden die Nummern "2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6" durch die Nummern "2.1, 2.2, 2.3 und 2.6" ersetzt.

2
In Nummer 3.2 Buchstabe a) wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

3
In Nummer 3.3 Satz 3 werden hinter dem Wort "Eingruppierungsentscheidung" die Worte "nach Nummer 3.1" eingefügt.

4
Als neue Nummer wird die Nummer 3.4 wie folgt eingefügt:

"3.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Ange­stelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe IIa BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken - z. B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe IIa bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe IIa -) und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in Nummer 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich.

5
In Nummer 4.1 werden die Worte "/Landesamt für Agrarordnung" gestrichen.

6
Die Nummern 4.1 und 4.2 werden durch folgende Nummer ersetzt:

"4.1 Die Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten richtet sich nach den Zuständigkeitsregelungen in den Nummern 2.1 bis 2.5; die Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden Behörde. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Im übrigen behalte ich mir die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten vor.

7
Nummer 4.3 wird Nummer 4.2 und die Bezeichnung "§ 9 Abs. 7 Unterabs. 2 MTL II" wird durch die Bezeichnung "§ 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb" ersetzt.

8
In Nummer 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Ver­pflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für An­ordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Lei­terin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde."

9
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6 Belohnungen und Geschenke
Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden ("§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs. 1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsbehörde erteilt."

10
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Nummer 2.5 durch die Nummer 2.6 ersetzt.

c) Satz 2 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:
"Für den Verzicht auf die Rückzahlung überzahlter Bezüge sind für die unter den Nummern 2.4 und 2.5 genannten Beschäftigten die Bezirksregierungen zuständig."

11
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8 Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden

Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit  und Sonderurlaub nach § 50 BAT ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde in dem in Nr. I genannten Umfang. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig. Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben."

12
In Nummer 10 wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

IV.

Abschnitt III wird gestrichen.

V.

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab dem 28. 9. 2001 zu verfahren.

MBl. NRW. 2001 S. 1526