Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 81 vom 19.12.2001 Seite 1569 bis 1580

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten

20322

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2203 – 5.11 - IV A 3 –
v. 22.11.2001 -

I

Der Gemeinsame RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3
In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:

1.
a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abschließen – soweit
nicht unter Ziffer 2 fallend - 256,-- Euro

b) Zweite Staatsprüfungen – soweit nicht unter Ziffer 2 fallend - 256,-- Euro

c) Laufbahnprüfungen für den höheren Dienst 256,-- Euro

2.
Staatsprüfungen für das Lehramt an

a) der Realschule 218,-- Euro

b) Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik 218,-- Euro

c) der Grundschule und Hauptschule bzw. für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 173,-- Euro

3.
a) Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst 128,-- Euro

b) Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst 64,-- Euro

c) Laufbahnprüfungen für den einfachen Dienst 45,-- Euro

d) Aufstiegsprüfungen: Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag

e) Eignungsprüfungen der Polizeivollzugsbeamten, Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:
Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages

4.
a) Abschlußprüfungen für Ausbildungsberufe 55,-- Euro

b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeiter 45,-- Euro

c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe: Zwei Drittel des Betrages für die Abschlußprüfung.

Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.

2.
Nummer 2.6 wird gestrichen; Nummer 2.7 wird Nummer 2.6.

II

Abschnitt I tritt am 1.1.2002 in Kraft; die Beträge gelten für Prüfungen, die erstmals nach dem 31.12.2001 abgeschlossen und abgerechnet werden.

MBl. NRW. 2001 S. 1570