Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 83 vom 21.12.2001 Seite 1609 bis 1620

Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlass)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlass)

I.

71341

Vorschriften
für den Vertrieb und die Nutzung von
Geobasisinformationen der Landesvermessung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(GeoInfoErlass)

RdErl. d. Innenministeriums v. 5.12.2001

1
Allgemeines

1.1
Die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben von der Landesvermessung gewonnenen Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landes (Geobasisdaten) werden in Form digitaler und analoger Produkte vom Landesvermessungsamt herausgegeben und in Datenbanken und Archiven vorgehalten. Sie werden zur Versorgung der öffentlichen Verwaltung und zur Verbreitung im Sinne von § 5 Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW (SGV. NRW. 7134) nach den Vorschriften dieses Erlasses abgegeben.

1.2
Produkte der Landesvermessung im Sinne dieses Erlasses sind

a) Digitale Landschaftsmodelle

b) Digitale Geländemodelle

c) Digitale Orthophotos

d) Digitale topographische Karten

e) Analoge topographische Karten

f) CD-ROM Top50 NRW

Die Digitale Grundkarte (DGK) ist ein Gemeinschaftsprodukt von Landesvermessung und Liegenschaftskataster, dessen Vertrieb und Nutzung dieser Erlass regelt. Die Höhe der Gebühren für das Produkt ergibt sich aus der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen.

Die sich aus ihr ergebenden Gebühren werden bei großräumigen Abgaben (mehr als 10 000 ha) durch das Landesvermessungsamt auf 40 % ermäßigt.

2
Aufgabenverteilung

2.1
Das Landesvermessungsamt hält die Geobasisdaten vor, vertreibt die Produkte und räumt nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte) ein.

2.2
Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind Vertriebspartner des Landesvermessungsamtes, vertreiben in dieser Eigenschaft die Produkte und räumen nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte) ein.

2.3
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) bearbeitet die Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1 : 200 000 und kleiner im Auftrag des Landes, gibt sie heraus und vertreibt sie. Diese Kartenwerke bleiben insoweit von den Bestimmungen dieses Erlasses unberührt.

3
Vertrieb

Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden sind berechtigt, für den Vertrieb Dritte als Wiederverkäufer einzuschalten oder den Vertrieb auf vertraglicher Grundlage vollständig oder in Teilen fachkompetenten und vertriebserfahrenen Partnern zu übertragen. In dem Vertrag muss insbesondere die Verteilung der Einnahmen zwischen den vertragschließenden Parteien geregelt werden. Die Verteilung der Einnahmen gemäß Ziffer 6 bleibt unberührt und kann nur unter Einbeziehung des Landesvermessungsamtes in den Vertrag geändert werden.

4
Nutzungsvertrag und Nutzungsunterlagen

4.1
Die Einräumung von Nutzungsrechten setzt einen Vertrag voraus.

4.2
Der Nutzungsvertrag enthält Aussagen zum Nutzungszweck, zum Nutzungsumfang und zum Nutzungsentgelt. Insbesondere trifft er Aussagen zur Zulässigkeit der Weitergabe der Produkte an Dritte, worunter auch verbundene Unternehmen oder nachgeordnete Stellen verstanden werden.

4.3
Zur einheitlichen Vertragsgestaltung stellt das Landesvermessungsamt Musterverträge zur Verfügung. Ergänzend hierzu kann das Landesvermessungsamt Richtlinien herausgeben.

4.4
Die für die Ausübung des Nutzungsrechts notwendigen Nutzungsunterlagen oder Daten müssen vom Kunden gesondert erworben werden.

4.5
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden tragen für die Einhaltung der jeweiligen von ihnen abgeschlossenen Nutzungsverträge Sorge.

4.6
Verstöße gegen den Nutzungsvertrag können gemäß Vermessungs- und Katastergesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das erteilte Nutzungsrecht kann widerrufen werden.

5
Entgelte

5.1
Die Entgelte ergeben sich aus der Anlage und aus dem Entgeltverzeichnis des Landesvermessungsamtes NRW.

5.2
Die Entgelte können - durch die Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt - in angemessenem Umfang ermäßigt werden, wenn die aktuellen Verhältnisse auf dem Geodatenmarkt dies erfordern oder mit dem Verwendungszweck ein nennenswerter werbender Charakter für die Produkte der Landesvermessung verbunden ist.

5.3
Allgemeine Entgeltermäßigungen

5.31
Innenministerium, Bezirksregierungen und Katasterbehörden erhalten zur Erledigung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters die Produkte der Landesvermessung kostenfrei. Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) werden nicht erhoben.

5.32
Alle Landesbehörden, die Gerichte des Landes sowie Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe erhalten für dienstliche Zwecke auf Entgelte für die Produkte der Landesvermessung und Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) 50%, auf die CD-ROM Top50 NRW 30% Ermäßigung.1)

Die Ermäßigungen werden nicht eingeräumt, wenn eine kommerzielle Verwendung enthalten ist und nicht für wirtschaftliche Unternehmen mit eigener Rechtsselbständigkeit der genannten Stellen.

5.33
Den Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden des Landes sowie deren Eigenbetrieben stehen die digitalen Geobasisdaten der Landesvermessung für dienstliche Zwecke entgeltfrei zur Verfügung. Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) werden nicht erhoben.

Die Entgeltfreiheit gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der Genannten sowie für kommunale Zweckverbände oder sonstige kommunale Zusammenschlüsse. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Entgelte Dritten aufzuerlegen, oder wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

5.34
Einrichtungen der Wissenschaft und Bildung, die keine kommerziellen Ziele verfolgen, und deren Mitglieder erhalten für Zwecke der Forschung und Lehre und der Aus- und Fortbildung auf die Entgelte für die Produkte der Landesvermessung und die Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) 50%, für die CD-ROM Top50 NRW 30% Rabatt.

Es kann - seitens der Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt - eine höhere Ermäßigung gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen im Einzelfall geboten ist.

Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine kommerzielle oder gutachterliche Verwendung enthalten ist.

5.4
Besondere Entgeltermäßigungen

5.41
Für ihre Tätigkeit als Vertriebspartner erhalten die Katasterbehörden auf die Entgelte für analoge topographische Karten 60% Rabatt und auf die Entgelte für die CD-ROM Top50 NRW 45% Rabatt.

5.42
Wiederverkäufer erhalten auf die Verkaufspreise der analogen topographischen Karten und der CD-ROM Top50 NRW mindestens 30% Rabatt.

Wiederverkäufer von digitalen Geobasisdaten erhalten auf das entsprechende Grundentgelt einen Rabatt von mindestens 20% . Sie erhalten die Daten zum Zweck, Vervielfältigungsstücke für Dritte herzustellen und an diese weiterzugeben (einschließlich der erforderlichen Anpassungsarbeiten, z.B. Formatwandlung, Georeferenzierung etc.) und führen das Entgelt erst jeweils nach der Weitergabe der Daten ab.

5.43
Mehrplatzentgelte und Verwertungsentgelte werden nicht erhoben im Fall der Verwendung der Produkte

a) für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (Ortschroniken, Tagungsführer etc.) ohne kommerzielle Verwendung,

b) zur Orientierung bei sportlichen Veranstaltungen im Gelände, wenn die Verwendung nicht kommerziellen Zwecken dient,

c) für amtliche Bekanntmachungen in Verkündungsblättern oder Tageszeitungen und

d) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse.

Im Fall d) entfällt die Verpflichtung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages.

5.44
Sind Produkte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Dritte abzugeben, so richtet sich das hierfür zu erhebende Entgelt nach den jeweils in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen.

6
Verteilung der Einnahmen aus Datenvertrieb und Nutzungsrechten

6.1
Jede Katasterbehörde als Vertriebspartner teilt einmal jährlich dem Landesvermessungsamt die Höhe ihrer Einnahmen aus dem Datenvertrieb2) (Grundentgelte und Mehrplatzentgelte) und aus der Erteilung von Nutzungsrechten (Verwertungsentgelte) mit. Die Einnahmen aus dem Vertrieb von Analogausgaben aus den digitalen Datenbeständen werden nur in Höhe des Anteils mitgeteilt, der dem Verwertungsentgelt zuzuordnen ist (Anlage : Recht zur Weitergabe von Daten in analoger Form). Auflagen bis zu jeweils 100 Exemplaren bleiben unberücksichtigt. 3)

6.2
Das Landesvermessungsamt stellt auf der Basis dieser Mitteilung der jeweiligen Katasterbehörde eine Rechnung aus. Der Rechnungsbetrag umfasst 70% der gemeldeten Einnahmen, sofern nicht gemäß Nummer 3 besondere Regelungen getroffen wurden. Die Nummern 6.3 und 6.4 sind zu beachten. 30% der Einnahmen und zusätzliche Einnahmen, die aus einem besonderen Aufwand der Datenaufbereitung oder aus einer Anreicherung der Daten oder aus einer mit zusätzlichem Aufwand verbundenen Kombination oder Umsetzung der Daten durch eine Katasterbehörde resultieren, verbleiben bei dieser.

6.3
Erstellt die Katasterbehörde ein eigenes Vertriebsprodukt (hierzu zählen auch analoge Ausgaben aus den digitalen Datenbeständen) oder eine Internetpräsentation auf der Basis von Produkten der Landesvermessung, so ist den Einnahmen aus Ziffer 6.1 eine fiktive Einnahme in Höhe der anzusetzenden Verwertungsentgelte hinzuzurechnen.

6.4
Hat die Katasterbehörde einem Wiederverkäufer für den Datenvertrieb einen Rabatt eingeräumt (Nr. 5.42), so ist der Rabattbetrag in der Einnahmenaufstellung gemäß Nr. 6.1 als fiktive Einnahme aufzuführen.

7
Öffentlichkeitsarbeit

7.1
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Produkte der Landesvermessung.

7.2
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können potentiellen Kunden Testdaten in geringen Umfang und ohne Anspruch auf ein bestimmtes Gebiet formlos und kostenfrei überlassen werden.

8
Schlussvorschriften

8.1
Übergangsvorschriften

Werden Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingegangen sind, erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgerechnet, so sind die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn hierdurch dem Auftraggeber niedrigere Kosten entstehen.

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgeschlossene Nutzungsverträge an digitalen topographischen Daten werden mit deren Ablauf nicht verlängert. Den Antragstellern wird eine unbefristete Fortsetzung der Datennutzung zu den Bedingungen dieses Runderlasses angeboten, wobei bisher geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

8.2
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2002 in Kraft.

Er gilt bis zum 31.1.2007.

Zwischenzeitliche Änderungen der Höhe der Entgelte bleiben vorbehalten.

Mein RdErl. vom 1.2.1999 ( SMBl. 71341) wird aufgehoben.

Anlage, htm.file

_______________________

1) Bestehende Sonderregelungen für die Nutzung der digitalen Geobasisdaten der Landesvermessung durch die Landesressorts sowie durch Bundesdienststellen bleiben unberührt.

2) Für die Digitale Grundkarte werden die einnahmen lediglich in Bezug auf den Höhenanteil (20%) mitgeteilt.

3) In gleicher Weise teilt das Landesvermessungsamt den Katasterbehörden seineEinnahmen aus dem Vertrieb der Grundkarte in Bezug auf den Grundrissanteil (80%) mit.

MBl. NRW. 2001 S. 1612