Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 54 vom 25.10.2002 Seite 1071 bis 1096

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und -pflegern
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und -pflegern

I.

21630

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern
sowie Familienpflegerinnen und -pflegern

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 4.10.2002
– IV 5 – 5662.811/5664.811

1
Zuwendung, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu

§ 44 LHO – VV – und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern.

1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

Ausbildung in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Frei gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören sowie

3.2
kommunale und ihnen gleichgestellte Träger von staatlich anerkannten Fachseminaren für Alten- und Familienpflege

mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur,

4.1
wenn die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird.

4.2
wenn die "Strukturstandards für die staatlich anerkannten Fachseminare für die Altenpflege­ausbildung in Nordrhein-Westfalen" eingehalten werden. Näheres hinsichtlich einer Übergangszeit und diesbezüglicher Berichte wird durch Erlass geregelt.

4.3
wenn die Auszubildenden im Regelfall seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

4.4
soweit kein ergänzendes Schulgeld erhoben wird.

4.5
wenn die Zahl der Auszubildenden pro Kurs auf maximal 25 Auszubildende begrenzt ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Das für die Alten- und Familienpflegeausbildung zuständige Ministerium setzt jährlich einen pauschalen Förderbetrag für Auszubildende je Monat auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal-, Verwaltungs- und Sachkosten - mit Ausnahme von kalkulatorischen Kosten - eines einzügigen Fachseminars mit drei Ausbildungsjahrgängen fest (Bemessungsgrundlage).

Die Bemessungsgrundlage wird durch das Ministerium in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die hierfür erforderlichen Angaben sind auf Anforderung von den Trägern der staatlich anerkannten Fachseminare an die Bezirksregierungen zu übermitteln.

5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.

Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.

Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.   

6
Bewilligungsverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für laufende  Maßnahmen und für im 1. Quartal des neuen Bewilligungsjahres beginnende Maßnahmen.

6.3
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der
Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Der Verwendungsnachweis ist gemäß dem Muster der
Anlage 3 zu erbringen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. die VVG zu § 44 LHO, so weit diese Förderrichtlinien keine abweichende Regelung vorsehen.

7
Besondere Bestimmungen

Bis zum 15. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird, ist die tatsächliche Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Ausbildungsmonate zum Stichtag 1. Oktober entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hiernach überzahlte Landesmittel sind umgehend zu erstatten. Die Verpflichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bleiben unberührt.

8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2006.

Die Richtlinien d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.10.1989 (SMBl. NRW. 21630) treten mit Wirkung vom 1.1.2002 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2002 S. 1075