Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 58 vom 22.11.2002 Seite 1163 bis 1196

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bekanntmachung
des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 11.10.2002 – II A 2 - 66.2 –

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223), wird bekannt gemacht:

1.         Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 13.9.2001 (MBl. NRW. S. 1327) für das Jahr 2002 festgelegten Rohbauwerten unverändert.

2.         Der Stundensatz für das Jahr 2003 beträgt € 64,00.

3.               Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2003. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 13.9.2001 (MBl. NRW. S. 1327) nicht mehr anzuwenden.

- MBl. NRW. 2002 S. 1182