Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 15.2.2002 Seite 121 bis 132

Zulassung von Ausnahmen gem. § 126 der Gemeindeordnung (GO)
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Zulassung von Ausnahmen gem. § 126 der Gemeindeordnung (GO)

Innenministerium

Zulassung von Ausnahmen
gem. § 126 der Gemeindeordnung
(GO)

Einrichtung von Schulgirokonten

RdErl. d. Innenministeriums v. 17.12.2001
34 – 63.40.10 – 1320/01

Seit dem Jahre 1996 sind von einer Vielzahl von Gemeinden Anträge nach der Experimentierklausel des § 126 GO gestellt worden, denn die Schulen dieser Gemeinden sollten zusätzlich zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch die kassenmäßige Abwicklung übernehmen. Dieses erforderte die Zulassung einer Ausnahme vom Grundsatz der Einheitskasse des § 91 GO, weil die neue Form "Schulgirokonto" kassenrechtlich weder als Zahlstelle, noch als Einnahmekasse oder als Handvorschuss (§§ 3 und 4 GemKVO) eingeordnet werden konnte.

Durch die Bestimmungen des Artikel 2, Nummern 4 und 5 des "Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz)" vom 27.11.2001 (GV. NRW. 2001 S. 811) sind die kassenrechtlichen Vorschriften für die Gemeinden geändert worden. Das Gesetz ist nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, so dass ab dem Haushaltsjahr 2002 die Zulassung einer Ausnahme von § 91 GO nicht mehr erforderlich ist.

A.
Der § 91 Abs. 1 GO wurde wie folgt gefasst:

"Die Gemeindekasse erledigt die Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Kassengeschäfte können für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet ist. § 97 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden."

Durch diese Neuregelung wird das Recht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, andere Stellen der Verwaltung mit der Erledigung von Kassengeschäften zu beauftragen, ausgeweitet. Wie bei der Besorgung der Kassengeschäfte der Gemeinde durch Dritte, muss die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung weiterhin gewährleistet sein. Außerdem bleibt die Möglichkeit erhalten, die Buchführung von den Kassengeschäften abzutrennen.

B.
Der § 91 Abs. 5 GO erhält folgende Fassung:

"Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die mit Kassengeschäften beauftragten Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen."

Die Ausweitung dieser Vorschrift auf alle Beschäftigen ist eine Konsequenz aus der Änderung des Absatzes 1. Aus Sicherheitsgesichtspunkten muss für die mit Kassengeschäften Beauftragten das Verbot der Anordnung von Zahlungen im gleichen Umfang gelten wie dies für die heute in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Angestellten gilt.

C.
Der § 3 GemKVO erhält folgende Fassung:

"§ 3 Zahlstellen, Girokassen

(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden.

(2) Für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte können Girokassen für Stellen der Verwaltung eingerichtet werden, wenn diese Kassengeschäfte anstelle der Gemeindekasse besorgen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen und der Girokassen."

An die bereits heute in vielen Gemeinden bei den Schulen bestehende Kassenform "Schulgirokonto" werden nach den vorliegenden Kenntnissen weniger Anforderungen zu stellen sein als an eine Zahlstelle. Da der Zahlungsverkehr in der Regel bargeldlos abgewickelt wird, soll die neue Kassenform als "Girokasse" bezeichnet werden.

Diese Neuregelung gilt nicht nur für die Schulen, sondern auch für andere funktional begrenzte Aufgabenbereiche der kommunalen Verwaltung. Sie ist Teil des neuen Steuerungsmodells, stärkt die kommunale Selbstverwaltung beim dezentralen Ressourceneinsatz und fördert das wirtschaftliche Handeln insbesondere im Rahmen der Budgetierung.

Wie bereits im Jahre 1999 die Erprobung zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen werden konnte, wird nach mehrjähriger Erprobung des "Schulgirokontos" jetzt aus aktuellem Anlass des Modellversuchs "Selbstständige Schule" die Erprobungsphase zu "Schulgirokonten" mit der o.a. gesetzlichen Regelung und dem In-Kraft-Treten nach der Veröffentlichung abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erledigen sich zu diesem Zeitpunkt die von mir im Rahmen der Zulassung von Ausnahmen von § 91 GO gemäß § 126 GO getroffenen Entscheidungen, soweit sie sich im Rahmen der Neuregelung bewegen. Die in den entsprechenden Erlassen festgelegten Berichtspflichten bzw. die Pflichten zur Vorlage von Unterlagen entfallen.

MBl. NRW. 2002 S. 130