Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 3 vom 21.1.2002 Seite 41 bis 54

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei

20524

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 30.11.2001
47 – 8311

Grundsätze der Beschaffung, Verwendung und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes sind in den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) des Finanzministeriums vom 5.3.1999 - SMBl. NRW. 20024 - geregelt.

1.
Allgemeines

Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erhalten die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt NRW, die Zentralen Polizeitechnischen Dienste, die Direktion für Ausbildung der Polizei und die Polizeifortbildungsinstitute "Carl Severing" und Neuss Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Kosten der zentral zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge.

Die Beschaffung erfolgt bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Flexibilisierung. Es dürfen nur fabrikneue Dienstkraftfahrzeuge beschafft werden.

Dienstkraftfahrzeuge der Polizei werden im Rahmen von Sukzessivleistungsverträgen für die Polizeibehörden und -einrichtungen durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste beschafft.

Die Zuordnung der Dienstkraftfahrzeuge zu bestimmten Funktionen (RdErl. v. 25.9.1995 - SMBl. NRW. 20524 - "Datei der polizeieigenen Kraftfahrzeuge") und deren Ausstattung werden von mir in Zusammenarbeit mit den Zentralen Polizeitechnischen Diensten festgelegt und gelten als Standard.

Die Zentralen Polizeitechnischen Dienste informieren die Polizeibehörden und -einrichtungen über die zur Beschaffung freigegebenen Dienstkraftfahrzeuge in einem "Artikelkatalog" und über die Beschaffungstermine.

Die Angaben des "Artikelkatalogs" sind ausschließlich dienstintern zu verwenden. Er ist deshalb als Verschlusssache "VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Auf die entsprechenden Vorbemerkungen im Artikelkatalog weise ich hin.

Sofern für besondere Einsatzanforderungen Einzelfahrzeuge benötigt werden, für die ein landeseinheitlicher Standard nicht besteht, sind diese gesondert zu beantragen.

2.
Entscheidung über die Beschaffungen

Die Entscheidung über die Beschaffung obliegt

- dem Innenministerium für Muster- und Erprobungsfahrzeuge, für Dienstkraftfahrzeuge der Spezialeinheiten, des Polizeifortbildungsinstitutes "Carl Severing" (nur Spezialfahrzeuge für FSE) und der Bereitschaftspolizei, sowie für sondergeschützte Funkstreifenwagen;

- den Bezirksregierungen für Dienstkraftfahrzeuge, die für die gemeinsame Nutzung durch mehrere Polizeibehörden vorgesehen sind (Bezirksprojekte);

- den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen für alle übrigen Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen ihrer dezentralen Ressourcenverantwortung.

Über weitere zentrale Beschaffungen (Landesprojekte) wird im Einzelfall entschieden.

Die Anmeldung für Erst- und Ersatzbeschaffungen als Landesprojekt ist mir im Regelfall bis zum 1.8. für das folgende Jahr vorzulegen.

Die Anmeldung erfolgt

- durch die ZPD für Dienstkraftfahrzeuge der Bereitschaftspolizei,

- durch das LKA für Dienstkraftfahrzeuge der Spezialeinheiten,

- durch die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt, die Zentralen Polizeitechnischen Dienste, die Direktion für Ausbildung der Polizei und die Polizeifortbildungsinstitute "Carl Severing" und Neuss

für sonstige Dienstkraftfahrzeuge.

Zentral sowie als Bezirksprojekt beschaffte Dienstkraftfahrzeuge werden von den Polizeibehörden und -einrichtungen, denen sie zugewiesen wurden, wie selbst beschaffte Kraftfahrzeuge eingesetzt und verwaltet.

Die Bezirksregierungen können diese Dienstkraftfahrzeuge innerhalb ihrer Bezirke verlagern.

3.
Bestellverfahren

Die Behörden melden die anstehenden Beschaffungen gemäß Bestellvordruck des Artikelkatalogs den Zentralen Polizeitechnischen Diensten.

Der bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten eingegangene Beschaffungsantrag ist verbindlich. Nachträglich eingehende Anträge bzw. Änderungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Bei zivilen Funkstreifenwagen können Farbwünsche (Grundfarbe) unter Bemerkungen eingetragen werden.

4.
Aufhebung

Der RdErl. v. 15.2.1996 - IV D 3 - 5414 – (n.V.) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW 2002 S. 49