Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436 v. 13.10.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436 v. 13.10.2003

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Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung
von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436
v. 13.10.2003

Zur Durchführung von § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Gesetzliche Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserverbänden

1.1
Gesetzliche Verpflichtung der Abwasserverbände

Nach § 54 Abs. 1 LWG obliegt es den Abwasserverbänden, in ihren Verbandsgebieten für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind,
- das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu behandeln und einzuleiten und
- das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln ist.

Abwasserverband ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben die Abwasserbeseitigung gehört.

1.2
Zulässige Abweichungen

1.2.1
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG kann die obere Wasserbehörde in Einzelfällen bestimmen, dass die unter Nummer 1.1 genannten Pflichten ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. Diese "Rückübertragung" der Abwasserbeseitigungspflicht kann aber nur im Einvernehmen mit dem Abwasserverband und der betroffenen Gemeinde erfolgen.

1.2.2
Umgekehrt kann der Abwasserverband nach § 54 Abs. 4 LWG auch über die gesetzlich geregelte Verpflichtung hinaus weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.

1.3
Übergangsregelung

Bis die Abwasserverbände die ihnen nach § 54 Abs. 1 LWG obliegenden Aufgaben übernehmen, bleiben die Gemeinden nach §§ 54 Abs. 2, 53 LWG auch insoweit abwasserbeseitigungspflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, die dazu dienenden Anlagen zu betreiben und, soweit erforderlich, zu errichten bzw. zu sanieren.

Solange der Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Sanierungen, zu denen er nach § 54 Abs. 1 LWG verpflichtet ist, noch nicht durchführt, nehmen die Gemeinden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Abwasserverband in das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept auf.

2
Maßnahmen der Abwasserverbände zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht

Den Abwasserverbänden obliegt es, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG notwendigen Abwasseranlagen
- zu übernehmen oder, soweit erforderlich, neu zu errichten, zu erweitern oder an die Anforderungen der §§ 18b WHG und 57 LWG anzupassen sowie
- diese Anlagen zu betreiben und zu unterhalten.

2.1
Übernahme des Abwassers

Das vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er an der im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle. Übernahmestelle ist der Punkt, von dem aus den Abwasserverband die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung trifft.

In Sonderfällen kann der Abwasserverband das übernommene Abwasser an einer festzulegenden Übergabestelle zum Weitertransport einer Gemeinde wieder übergeben und später das Abwasser erneut übernehmen.

2.2
Anlagen zur Behandlung des Abwassers

Hierunter fallen insbesondere Anlagen zur
- Endbehandlung des Abwassers einer Mischkanalisation (Kläranlagen).
- Behandlung von Mischwasser, welches zur Entlastung der Kanalisation abgeschlagen und in ein Gewässer eingeleitet wird,
- Anlagen zur Verminderung der Schadwirkung i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 LWG.

Die Steuerung der Entleerung von nicht ständig gefüllten Regenbecken einer Trennkanalisation und die Zuführung des Beckeninhalts zur Kläranlage sind zwischen dem Abwasserverband und seinen Mitgliedern zu regeln.

Übernimmt der Abwasserverband das Niederschlagswasser aus der Entleerung und führt es im Mischwasserkanal zur Kläranlage, entsteht seine Verpflichtung zur Behandlung des so entstandenen Mischwassers.

2.3
Einleitung des Abwassers

Das behandelte Abwasser ist vom Abwasserverband aus den Anlagen gemäß Nummer 2.2 einem Gewässer zuzuleiten und im Bedarfsfall über ein Regenbecken dort einzuleiten.

2.4
Rückhaltung von Abwasser in Sonderbauwerken

2.4.1
bei Trennkanalisation:

Für Niederschlagswasser besteht keine Verpflichtung des Abwasserverbandes zum Bau und Betrieb von Regenbecken, denn Niederschlagswasser ist vom Abwasserverband nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG zu behandeln und daher auch nicht zurückzuhalten.

Das Schmutzwasser wird vom Abwasserverband in einer Kläranlage gereinigt; sofern erforderlich, hat er den Zufluss zur Kläranlage zu dosieren.

2.4.2
bei Mischkanalisation:

Hierunter fallen:

Anlagen zur Rückhaltung von Mischwasser in der Kanalisation, sofern deren Bemessung, Gestaltung und Betrieb auf die ordnungsgemäße Abwasserreinigung in der Kläranlage nicht nur unerheblichen Einfluss haben.

3
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung

3.1
Vorlage

Nach § 54 Abs. 3 LWG legen die Abwasserverbände im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht noch erforderlichen Maßnahmen vor (Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung). Das erteilte Benehmen der Gemeinden ist im Konzept zu belegen. Hierzu sind die schriftlichen Erklärungen der Gemeinden in den jeweiligen Verbandsgebieten dem ABK in Abschrift als Anlage beizufügen.

Die Vorlage in digitalisierter Form ist erwünscht. Das DV-Format ist mit der oberen Wasserbehörde abzustimmen.

Eine weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die vom jeweiligen Konzept betroffenen Gemeinden, die unteren Wasserbehörden und das Staatliche Umweltamt.

Das Konzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Solange diese dem Abwasserverband keine Beanstandungen mitteilt, kann der Abwasserverband davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem dafür von dem Abwasserverband vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der durch § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG begründeten Pflichten ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs Monate seit Vorlage des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass vom Abwasserverband bereits eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.

3.2
Planungsraum

Das Konzept bezieht sich grundsätzlich auf das Einzugsgebiet einer Kläranlage. Dieses Einzugsgebiet kann mehrere Gemeinden oder Teilgebiete von Gemeinden umfassen. Mehrere Gemeindegebiete können in einem Konzept zusammengefasst werden, sofern die Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den kommunalen Konzepten gewährleistet bleibt.

3.3
Notwendiger Inhalt

Jedes Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung soll
- einen Übersichtsplan im Maßstab bis zu 1:50 000,
- eine Übersicht über Projekte, die sich in Planung, Genehmigung oder Bau (einschl. Restarbeiten) befinden (Muster s. Anlage)
enthalten.

3.3.1
Übersichtsplan

Im Übersichtsplan sind die in der Übersicht lt. Anlage genannten Projekte darzustellen. Die Bauwerke sind nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
1. = vorhanden
2. = geplant
3. = vorhanden, Erweiterung geplant
4. = künftig wegfallend

In den Fällen, in denen der Verband pflichtig ist für die Kanalisation, sind die Übernahme-/ Übergabestellen (Schächte) einzutragen. Für eine übersichtliche Darstellung der Maßnahmen im Übersichtsplan können abweichend hiervon verbandspezifische Darstellungen gewählt werden.

3.3.2
Übersicht
In der Übersicht sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die ersten 5 Jahre
- Die sich daran anschließenden 7 Jahre
Die Durchführung der Projekte ist für diese beiden Zeiträume als Balken darzustellen, wobei die Balken jeweils die Planungs-, die Genehmigungs- und die Bauphase enthalten.
- Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt:
Hier werden alle Maßnahmen aufgeführt mit Kosten, die frühestens nach Ablauf von 12 Jahren begonnen werden können. Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt nicht mehr.

Die Übersicht kann ganz, teilweise oder erweitert für andere nach den jeweiligen Verbandsgesetzen erforderliche Übersichten verwendet werden.

3.3.3
Kostenschätzungen

Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

3.4
Fortschreibung des Verbandskonzeptes

Das Verbandskonzept ist fortzuschreiben und zumindest in dem gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Abstand vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzepts hat den gleichen Inhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept.

4
Übersicht über das Unternehmen des Verbandes

Die in den einzelnen Sondergesetzen für die Verbände vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtübersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten aller zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen des Verbandes bei der Aufsichtsbehörde besteht neben der Pflicht zur Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte bei den Bezirksregierungen.

5
In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.2.1991 (SMBl. NRW. 770) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1675