Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 14 vom 11.4.2003 Seite 349 bis 366

Bekanntmachung zur Zweiten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung (VgV), der Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie der Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien IC 2-82-30 (alt) v. 14.3.2003
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Bekanntmachung zur Zweiten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung (VgV), der Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie der Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien IC 2-82-30 (alt) v. 14.3.2003

20021

Bekanntmachung
zur Zweiten Änderungsverordnung der
Vergabeverordnung (VgV), der Neufassungen der
Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (VOB) sowie der Verdingungsordnungen
für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF)


RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
IC 2-82-30 (alt) v. 14.3.2003

1
Die Neufassung

- der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 vom 12.9.2002 – bisher "Verdingungsordnung für Bauleistungen" genannt - ist im Bundesanzeiger vom 29.10.2002 als Beilage Nr. 202a,

- der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Ausgabe 2002 vom 17.9.2002 ist im Bundesanzeiger vom 20.11.2002 als Beilage Nr. 216a und

- der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOF - vom 26.8.2002 ist im Bundesanzeiger vom 30.10.2002 als Beilage Nr. 203a

veröffentlicht worden.

2
Die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sowie der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) trägt  den jeweils letzten Änderungen der EG-Baukoordinierungsrichtlinie, der EG-Sektorenrichtlinie, der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. EG Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001, ABl. EG Nr. L 214 vom 09. August 2002) über die Verwendung von Standardformularen Rechnung.

Diese Änderungen machten eine Neufassung der Anhänge in VOB/A, VOL/A und VOF erforderlich, die nunmehr standardisierte Formulare (EU-Bekanntmachungsmuster) für die dem EU-Recht unterliegenden Vergaben enthalten. Diese Formulare stehen auch im Internet unter www.simap.eu.int in der Rubrik Formulare für das Amtsblatt S im Word- bzw. pdf-Format zunächst nur zum Download bereit. In den Vorschriften von VOB/A, VOL/A und VOF erfolgten abgesehen von redaktionellen Anpassungen, die u.a. mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erforderlich wurden, keine Änderungen.

Die Anwendung

-         der Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A Ausgabe 2002 wird durch Verweisungen in den §§ 6 und 7 VgV

-         der Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A Ausgabe 2002 wird durch Verweisungen in den §§ 4 und 7 VgV

-         der VOF Ausgabe 2002 wird durch Verweisung in § 5 VgV

mit In-Kraft-Treten der Zweiten Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung am 15.2.2003 (verkündet am 14.2.2003 - BGBl. I S.168 -) verbindlich vorgeschrieben.

3
Im Interesse der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB werden ab 15.2.2003 auch der Abschnitt 1 der VOB/A, die VOB Teil B sowie hiermit die am 13.3.2003 in der Gesamtausgabe veröffentlichte VOB 2002 Teil C verbindlich eingeführt. Abschnitt 1 der VOL/A und die VOL Teil B Ausgabe 2002 werden ebenfalls ab 15.2.2003 verbindlich eingeführt. Die VOL Teil B Ausgabe 2002 ist mit Teil B der VOL Ausgabe 2000 identisch.

Diese hiermit verbindlich eingeführten Bestimmungen sind gemäß § 55 LHO in Verbindung mit Nr. 2 VV zu § 55 LHO von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) als Vergabevorschriften anzuwenden.

4
Wichtige Änderung zur Anwendung der VgV (hier: § 13 VgV):

§ 13 VgV regelt, dass der öffentliche Auftraggeber die Bieter, die den Auftrag nicht erhalten sollen, mindestens 14 Kalendertage vor Auftragserteilung über deren Nichtberücksichtigung zu informieren hat, damit diese durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens Rechtsschutz erlangen können. Nach § 13 VgV ist der Auftraggeber lediglich zur Absendung der Information verpflichtet. Mit der Änderung ist die vom Verordnungsgeber gewollte Rechtslage sprachlich klargestellt worden, wonach für die Fristberechnung nach § 13 VgV  allein der Tag der Absendung durch den öffentlichen Auftraggeber ausschlaggebend ist. Auf einen Zugang beim erfolglosen Bieter kommt es nicht an.

5
Die Neufassungen der VOB, VOL und VOF können auch als Textausgabe gegen Entgelt von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192,

50735 Köln, bezogen werden.

6
Die Beschaffungsgrundsätze (Vorschriften, Richtlinien, Muster und Vordrucke pp.) ergeben sich für Vergaben nach der VOL aus dem Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL), RdErl. d. Finanzministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 26.11.1998 (SMBl. NRW. 20021).

7
Dieser RdErl. tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig  tritt der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und. aller Landesministerien Bekanntmachung der Neufassungen der Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF)" vom 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 350