Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 14 vom 11.4.2003 Seite 349 bis 366

Änderung der  Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. September 2002
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Änderung der  Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. September 2002

21220

Änderung der
 Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 14. September 2002

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 14. September 2002 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993 (SMBl. NRW. 21220) beschlossen:

Artikel I

1.     In § 2 Abs. 1 Nr. 17 wird die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.

2.     In § 3 Abs. 1, Gebiet 17 wird die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.

3.     § 6 Abs. 1 Nr. 17 erhält folgende Fassung:

„17. Facharzt für „Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Kinder- und Jugendarzt“

4.     In § 7 Abs. 1 wird jeweils die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.

5.     Im Abschnitt I Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte wird in Nr. 1/2/3/6/10/12/13/14/15/16/17/18/19/20/21/30/33 und 37 sowie in Abschnitt II in Nr. 1 Bereiche (Zusatzbezeichnungen) die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.

Artikel II

Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Westfälischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

Artikel III

Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am Tag der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 24.02.2003

Prof. Dr. med. Ingo    F l e n k e r

Präsident

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. September 2002 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Münster, den 24.02.2003

Prof. Dr. med. Ingo    F l e n k e r

Präsident

Genehmigt, mit Ausnahme von Artikel I Nr. 5 der Satzung, soweit sich die Regelung auf Abschnitt II – Bereiche (Zusatzbezeichnungen) – Nr. 1 der Weiterbildungsordnung (WBO) bezieht.

Düsseldorf, den 13. Februar 2003

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0810.57 –

Im Auftrag

 G o d r y

- MBl. NRW. 2003 S. 352