Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. September 2002
21220
Änderung der Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 14. September 2002
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
14. September 2002 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom
30. Januar 1993 (SMBl. NRW. 21220)
beschlossen:
Artikel I
1.In §
2 Abs. 1 Nr. 17 wird die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die
Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.
2.In § 3 Abs. 1, Gebiet 17 wird die Facharztbezeichnung
„Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“
ersetzt.
3.§ 6 Abs. 1 Nr. 17 erhält folgende Fassung:
„17. Facharzt für „Kinder- und
Jugendmedizin“ oder „Kinder- und Jugendarzt“
4.In §
7 Abs. 1 wird jeweils die Facharztbezeichnung „Kinderheilkunde“ durch die
Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.
5.Im Abschnitt I Gebiete, Fachkunden, Fakultative
Weiterbildung, Schwerpunkte wird in Nr.
1/2/3/6/10/12/13/14/15/16/17/18/19/20/21/30/33 und 37 sowie in Abschnitt II in
Nr. 1 Bereiche (Zusatzbezeichnungen) die Facharztbezeichnung
„Kinderheilkunde“ durch die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“
ersetzt.
Artikel II
Der Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der
Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und
die dann gültige Fassung im Westfälischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Artikel III
Diese
Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am Tag der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster,
den 24.02.2003
Prof. Dr. med. IngoF l e n k e r
Präsident
Die
vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 14. September 2002 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Münster,
den 24.02.2003
Prof. Dr. med. IngoF l e n k e r
Präsident
Genehmigt, mit
Ausnahme von Artikel I Nr. 5 der Satzung, soweit sich die Regelung auf
Abschnitt II – Bereiche (Zusatzbezeichnungen) – Nr. 1 der Weiterbildungsordnung
(WBO) bezieht.
Düsseldorf, den 13. Februar 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0810.57 –
Im Auftrag
G o d r y
- MBl.
NRW. 2003 S. 352
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