Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 7.5.2003 Seite 413 bis 430
Durchführung der Bundesärzteordnung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 11. April 2003 - III B 3 – 0400.3.0 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Durchführung der Bundesärzteordnung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 11. April 2003 - III B 3 – 0400.3.0 -
21220
Durchführung
der Bundesärzteordnung
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 11. April 2003
- III B 3 – 0400.3.0 -
Bei der Durchführung der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), in der jeweils geltenden Fassung, ist wie folgt zu verfahren:
A
Erteilung der Approbation
§ 3 BÄO
1
Erteilung der Approbation als Ärztin oder als Arzt an die in § 3 Abs. 1 BÄO
genannten Personen.
1.1
Von Antragstellenden, die im Geltungsbereich der BÄO die Ärztliche Prüfung
bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.1
Ein kurz gefasster Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche
Werdegang darzulegen sind;
1.1.2
bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde,
bei Verheirateten oder bei verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug
aus dem Familienbuch der Eltern oder die Heirats- und Geburtsurkunde, bei
Lebenspartnern eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den
Partnerschaftsnamen;
1.1.3
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; bei Deutschen reicht in der Regel
die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses der Bundesrepublik
Deutschland aus.
Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher, einer Einbürgerungsurkunde oder zusätzlich zu dem Personalausweis der Ausweis für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B zu fordern.
Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses erforderlich.
Bei britischen Pässen ist Folgendes zu beachten:
Der britische Europareisepass weist Inhaberinnen und Inhaber nur dann als Staatsangehörige im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Überschrift „European Union“ oder „European Community“ trägt. Fehlt diese Überschrift, genießen Inhaberinnen und Inhaber keine Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht.
1.1.4
Ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf;
1.1.5
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder
eingeleitet worden sind;
1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus
der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht
zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine
weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
anzufordern;
1.1.7
das Zeugnis über die ärztliche Prüfung,
eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß Anlage 13 zu § 37 Abs. 1 Satz 1 der
Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2405)1
sowie Nachweise über die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 36 Abs. 1 ÄAppO2.
1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so soll eine Übersetzung in
deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es
auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der
vorgelegten Übersetzung bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen
oder Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen
(qualifizierte Übersetzung).
1.1.9
Sofern die unter 1.1.2 und 1.1.3 geforderten Unterlagen nicht im Original
vorgelegt werden können, sind amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen
vorzulegen.
Der RdErl. d. Innenministeriums v. 28.4.1977 (SMBl. NRW. 2010) ist zu beachten.
1.1.10
Bestehen Zweifel, dass die Antragstellenden sich ausreichend mit den
Patientinnen und Patienten verständigen können, sind Nachweise über ihre Deutschkenntnisse
vorzulegen.
1.2
Von Personen, die in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU oder in einem
der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene ärztliche
Ausbildung erhalten haben, ist darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass
sie zukünftig ihre ärztliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk
ausüben wollen und dass sie in keinem anderen Land der Bundesrepublik einen
Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben oder stellen werden.
Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise (z. B. Miet- oder Pachtvertrag)
vorzulegen. § 39 Abs. 3 und 4 ÄAppO1 ist zu
beachten.
1.2.1
Anstelle der in der Nummer 1.1.7 bezeichneten Unterlagen ist/sind das in dem
betreffenden EU-Mitgliedstaat oder das von einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den EWR erteilte ärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige
Befähigungsnachweise vorzulegen. Auf die Vorschrift des § 39 Abs. 2 ÄAppO2 wird verwiesen.
1.2.2
Ist das ärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis
eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EU in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2
BÄO aufgeführt und nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt, besteht bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Approbation. Ist die Ausbildung in einem Mitgliedsstaat abgeschlossen worden,
der der Europäischen Gemeinschaft nach diesem Datum beigetreten ist, so gilt
das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach
maßgebende Datum.
1.2.3
Nummer 1.2.2 Satz 1 gilt für Nachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den EWR nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden sind,
entsprechend. Bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR,
mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05. April 1993
(ABl. EG Nr. L 165) getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende
Datum.
1.2.4
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO
jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde darüber vorzulegen, dass die abgeschlossene Ausbildung den
Mindestanforderungen des Art. 23 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.
April 1993 (ABl. EG Nr. L 165) entspricht und die Nachweise den in der Anlage
zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO jeweils Genannten gleichstehen. Ist das vorgelegte
Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis vor dem
20. Dezember 1976 den Mindestanforderungen des Artikels 23 der Richtlinie
93/16/EWG vom 05.April 1993 entsprechend ausgestellt worden, ist auch dieser
Nachweis anzuerkennen. Sind die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, so ist
die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verlangen,
aus der sich ergibt, dass die Antragstellenden während der fünf Jahre vor
Ausübung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt haben;
1.2.5
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Landes, in welchem die Antragstellenden Ihre Ausbildung absolviert haben, dass
sie zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und gegen sie keine
berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden
sind.
1.3
Von Antragstellenden, die eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung außerhalb
des Geltungsbereiches der BÄO oder eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR erhalten haben,
sind die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Nachweise vorzulegen. Die
Nummern 1.1.8 bis 1.1.10, 1.2 und 1.2.5 gelten entsprechend.
1.3.1
An die Stelle der nach Nummer 1.1.7 vorzulegenden Unterlagen tritt die nach Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Staat erhaltene Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Legen die Antragstellenden ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis vor, nach dem sie zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes in dem betreffenden Land ermächtigt waren, so reicht dies in der Regel als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung aus.
1.3.1.1
Können die Nachweise über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht im
Original vorgelegt werden, gilt Nummer 1.1.9 entsprechend.
1.3.1.2
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, soll sie durch die diplomatische
oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem
Herkunftsstaat legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege
der Amtshilfe hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft
werden. Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation
befreit ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.
1.3.1.3
Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie
zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
1.3.2
Sofern die Frage der abgeschlossenen Ausbildung nicht aus eigener Sachkenntnis
beurteilt werden kann, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn und/oder ein anderes
Sachverständigengutachten einzuholen.
1.3.3
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes und zur qualitätsorientierten Ausübung
des ärztlichen Berufes darf die zur uneingeschränkten Berufsausübung berechtigende
ärztliche Approbation Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 und 5 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO nicht erfüllen, nur erteilt
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes unter Anlegung strenger
Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist.
1.3.3.1
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach dem
erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Humanmedizin von mindestens sechs
Jahren und nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Tätigkeit als
Arzt im Praktikum (AiP) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den
Anforderungen der jeweils geltenden ÄAppO. Hierbei kommt es nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die objektiven Umstände
des konkreten Ausbildungsstandes an.
1.3.3.2
Entscheidend ist, ob die Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer
Vermittlung der deutschen Ausbildung entsprechen. Hinsichtlich der Ausbildungsgegenstände
sind die Studieninhalte (der Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der
einzelnen Fächer) sowie die Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung
zu vergleichen. Die Wirksamkeit der Vermittlung der Inhalte hängt im
Wesentlichen von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen ab.
1.3.3.3
Besondere Bedeutung kommt der offiziellen Mindeststudiendauer zu. Liegt diese
unter 6 Jahren, muss im Regelfall allein hieraus geschlossen werden, dass der
im Ausland erreichte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand nicht
gleichwertig ist.
1.3.3.4
Eine außerhalb des Geltungsbereichs der BÄO abgeleistete ärztliche Tätigkeit
ist der Tätigkeit als AiP gleichwertig, wenn die Antragstellenden nach Beendigung
des Hochschulstudiums für die in § 3 Abs. 5 BÄO vorgeschriebene Zeit unter
Verantwortung und Weisung approbierter Ärztinnen oder Ärzte gearbeitet haben
und dadurch in die praktische Ausübung des Arztberufes eingeführt worden sind.
1.3.3.5
In den Fällen, in denen die Gleichwertigkeit nicht aus eigener Sachkenntnis
beurteilt werden kann, soll eine eingehende Darlegung des Ausbildungsganges mit
Vorlage aller Studiennachweise, Zeugnisse usw. verlangt und die Stellungnahme
der in Nummer 1.3.2 genannten Zentralstelle eingeholt werden. Fremdsprachige
Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung.
1.3.4
Entspricht der Ausbildungstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung
dem nach einer Ausbildung im Geltungsbereich der BÄO, ist bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen die Approbation zu erteilen.
1.3.5
Entspricht der
Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung nicht dem
nach einer Ausbildung im Geltungsbereich der BÄO oder ist die Gleichwertigkeit
nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichen Aufwand festzustellen, ist
durch die Ablegung einer Prüfung ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand ist grundsätzlich
dann auszugehen, wenn über die Einholung der Stellungnahme der in Nr. 1.3.2
genannten Zentralstelle und weitere einfache Nachforschungen hinaus zusätzliche
Gutachten erforderlich sind. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich aus Anlage
3.
1.3.5.1
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis
gem. § 10 Abs. 1 BÄO für eine achtzehnmonatige strukturierte
Anpassungszeit (davon mindestens je sechs Monate Innere Medizin und Chirurgie)
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen oder
Ärzten erteilt werden. Diese Berufserlaubnis wird für eine ärztliche Tätigkeit
von insgesamt achtzehn Monaten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
erteilt.
Bei Erteilung der Berufserlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Entscheidungen über die Berufszulassung vom Ergebnis der Prüfung abhängig sind. Zur Prüfung ist die Originalurkunde nach Absatz 1, auf deren Rückseite die tatsächlichen Beschäftigungszeiten dokumentiert sind, vorzulegen.
Die Berufserlaubnis für die strukturierte
Anpassungszeit kann auch an Staatsangehörige der mit der EU durch
Europaabkommen verbundenen mittel- und osteuropäischen Staaten erteilt werden,
wenn sie erklären, sich in der Bundesrepublik niederlassen zu wollen. Die
Berufserlaubnis ist zu versagen, wenn nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles erkennbar ist, dass nach der Anpassungszeit keine selbständige
Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.
1.3.5.2
Kann durch die Prüfung die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht festgestellt
werden, darf sie einmal nach einer Frist von mindestens sechs Monaten
wiederholt werden. Zwischen den Prüfungen kann eine Berufserlaubnis für die
Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden, wenn die Prüfungskommission
festgestellt hat, dass (ggf. unter welchen Auflagen) eine ärztliche Tätigkeit
ohne Beeinträchtigung der gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten
möglich ist.
2
Erteilung der Approbation als Arzt an Ausländer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR
2.1
Außer den in den Nummern 1.1.2 bis 1.1.6, 1.2 und 1.2.5 aufgeführten Nachweisen
ist ein Lebenslauf mit eingehender und lückenloser Darstellung des Studienganges
und beruflichen Werdeganges sowie der persönlichen Verhältnisse vorzulegen. Der
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache ist zu
erbringen.
Falls für den Ehegatten oder den
Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist, ist diese
nachzuweisen. In diesem Fall ist darüber hinaus vorzulegen
- Auszug aus dem deutschen Familienbuch oder
Nachweis über die begründete Lebenspartnerschaft – z. B. Auszug aus dem
Lebenspartnerschaftsbuch - (jeweils nicht älter als einen Monat),
-
Meldebescheinigung
des Ehepartners oder Lebenspartners (jeweils nicht älter als einen Monat).
Die Nummern 1.1.8 und 1.1.9 sind zu
beachten.
Bezüglich der Nachweise über die
erhaltene ärztliche Ausbildung sind
- bei Antragstellenden, die im
Geltungsbereich der BÄO eine abgeschlossene Ausbildung erhalten haben, die
Nummer 1.1.7,
-
bei
Antragstellenden, die in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung
erworben haben, die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4,
-
bei
Antragstellenden, die außerhalb des Geltungsbereiches der BÄO oder eines
anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.3.1
bis 1.3.5.2
entsprechend
anzuwenden.
2.2
Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- und
osteuropäischen Staaten haben durch die in die Verträge aufgenommenen
Bestimmungen über das Niederlassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist
und sie ihre Absicht zur Niederlassung glaubhaft machen. Für die Niederlassung
als Vertragsärztinnen oder Vertragsarzt ist die Qualifikation gemäß § 3 Abs. 2
Buchstabe b Ärzte-ZV, die Erfüllung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen mit
Ausnahme von § 18 Abs. 1 Buchstabe a
Ärzte-ZV sowie das Inaussichtstellen der Zulassung durch den
Zulassungsausschuss nachzuweisen. Für die Niederlassung als Nichtvertragsärztin
oder -vertragsarzt sind Belege vorzulegen, aus denen sich die konkrete Absicht
einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland ergibt.
2.3
Im Übrigen kommt eine Erteilung der Approbation an Ausländerinnen und Ausländer
aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den
EWR nur nach § 3 Abs. 3 BÄO in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine
Vorschrift, die, soweit eine abgeschlossene Ausbildung und Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes vorliegen, eine Ermessensentscheidung der zuständigen
Behörde ermöglicht. Die Antragstellenden haben, auch wenn die Voraussetzungen
„besonderer Einzelfall" und/oder „öffentliches Gesundheitsinteresse“
vorliegen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, sondern nur
einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
§ 3 Abs. 3 BÄO bringt den Willen des Gesetzgebers zum
Ausdruck, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich deutschen
Ärztinnen und Ärzten vorzubehalten, weil diese mit der Lebensart und den
Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten vertraut sind, Kenntnisse über
die in Deutschland üblichen Diagnostiken, therapeutischen Verfahren und
wissenschaftlichen Methoden besitzen sowie über die für den ärztlichen Beruf
wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts wie des Standesrechtes
unterrichtet sind.
2.3.1
Die Annahme eines „besonderen Einzelfalles" im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO
setzt Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden
voraus, die sie von dem Regelfall der Staatsangehörigen aus einem Staat
außerhalb des EWR, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung ärztlich tätig
werden wollen, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine
zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation und die
Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an.
Die Aufenthaltsdauer für die ärztliche Ausbildung und die
sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse müssen bei der Würdigung, ob ein
besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist, grundsätzlich
außer Betracht bleiben.
2.3.1.1
Von einer Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse kann im
Allgemeinen nach einer mindestens achtjährigen ärztlichen Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Leben die Antragstellenden mit
einem deutschen Ehepartner seit mindestens fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft
oder mit einem deutschen Lebenspartner eben solange in Lebenspartnerschaft,
reicht eine fünfjährige ärztliche Berufstätigkeit aus.
2.3.1.2
Ausländische Personen, die als Kinder von Ausländerinnen und Ausländern in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind, den überwiegenden
Teil der Schulausbildung und die ärztliche Ausbildung im Inland absolviert
haben, erfüllen die Kriterien des besonderen Einzelfalles. Wurde die ärztliche
Ausbildung überwiegend außerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den EWR durchgeführt, sind die Kriterien des
besonderen Einzelfalls erst nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland gegeben.
2.3.1.3
Im Inland abgeleistete AiP-Zeiten können auf die zur Approbationserteilung nach
den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 erforderlichen Mindestzeiten ärztlicher
Tätigkeit angerechnet werden. Im günstigsten Fall darf die verbleibende,
außerhalb der Ausbildung zu absolvierende Tätigkeit dreieinhalb Jahre nicht
unterschreiten.
2.3.2
Die für die Erteilung einer Approbation aus „Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses" erforderliche Mangelsituation liegt angesichts der
immer noch zunehmenden Anzahl berufstätiger Ärztinnen und Ärzte in der Regel
nicht vor.
Die Erteilung einer Approbation zur Behebung regionaler und
struktureller Engpässe kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil mit der
Erteilung der Approbation die volle berufliche Freizügigkeit verbunden ist.
Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen
Gesundheitsinteresses kann die Erteilung einer Approbation praktisch nur noch
dann in Betracht kommen, wenn eine Spezialistin oder ein Spezialist - z.
B. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer- für eine dauernde ärztliche Tätigkeit
der Bundesrepublik gewonnen werden soll und andere qualifizierte Approbierte
nicht zur Verfügung stehen.
2.3.3
Sind alle Voraussetzungen zur Approbationserteilung erfüllt, muss das Ermessen
betätigt werden. Das Interesse der Antragstellenden ist abzuwägen gegen allgemeine
Interessen, die der Erteilung der Approbation entgegenstehen. Dabei ist in den
Abwägungsvorgang auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden
Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO einzubeziehen. Die Überlegung, anstelle einer
Approbation eine Berufserlaubnis - gegebenenfalls unter Auflagen - zu erteilen,
ist grundsätzlich sachgerecht. Eine administrative Berufslenkung und
Bedarfssteuerung im Rahmen staatlicher Gesundheitspolitik ist bei ausländischen
Antragstellenden verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wo die Grenze liegt, bei der ausländische Antragstellende,
die den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BÄO erfüllen, nicht mehr auf eine Erlaubnis
nach § 10 BÄO verwiesen werden dürfen, lässt sich nur nach den gesamten
Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmen; zu berücksichtigen sind u. a.
Lebensalter, beruflicher Werdegang, Fachrichtung und Integration in die
deutschen Lebensverhältnisse.
Bei
ablehnender Entscheidung ist die Ermessensentscheidung zu begründen.
3
Aussetzung der
Entscheidung über den Approbationsantrag
Liegen Verdachtsmomente nach § 3 Abs. 5 BÄO vor und soll
deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden,
ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens
eine Erlaubnis gemäß § 10 BÄO erteilt werden kann.
B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation
§§ 5 und 6 BÄO
1
Rücknahme und Widerruf der Approbation
1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich die Ärztin oder der Arzt nach
ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.
Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben
jeweils eine eigenständige Bedeutung.
1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn die
Ärztin oder der Arzt durch ihr Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Auch ein
außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der Approbation
wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche Verurteilung, z. B.
wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet, eine Ärztin und einen Arzt
als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen zu lassen.
1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des Arztberufes
entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Ärztin oder der Arzt
nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.
Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. bei
krankhafter Spielleidenschaft oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher
Vorschriften, gefolgert werden, z. B. bei wiederholten Straftaten, vor allem im
Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der
Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine
prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit
künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger
zurückliegenden Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei
zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die
Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.
1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren
oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt ermittelt.
Es ist für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem nach den
in solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei
um Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des ärztlichen Berufes begründen. Es ist aber auch ein Verhalten zu
berücksichtigen, das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in
die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht.
1.5
Eine rechtskräftige straf-, berufsrechtliche Verurteilung und der Entzug der
Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt rechtfertigen nicht von
vornherein den Widerruf oder die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in
jedem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen,
ob Art, Schwere und Ausmaß der begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den
Widerruf der Approbation zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der
Patientinnen und Patienten, erfordern.
1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NRW.
2
Anordnung des Ruhens der
Approbation
2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt
voraus, dass gegen die Ärztin oder den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat
ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt zum Strafverfahren.
2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten
die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.
2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind,
dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes begründen.
2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen
und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise
unzuverlässigen Ärztinnen oder Ärzten verbunden sind, aber auch zum Schutz des
Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Ärzteschaft. Sie
steht im Ermessen der Behörde. Es ist deshalb erforderlich, bei der
Entscheidung, ob das Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, alle
Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Folgen der Anordnung für die
Beschuldigten mit den Gefahren, die bei einer weiteren Berufstätigkeit für Dritte,
insbesondere für Patientinnen und Patienten, eintreten könnten, abzuwägen.
2.5
Wird das Ruhen der Approbation angeordnet, dürfte es in der Regel sachgerecht
sein, dem wirtschaftlichen Interesse an
der Aufrechterhaltung der Praxis dadurch Rechnung zu tragen, dass gemäß § 6
Abs. 4 BÄO ihre Weiterführung durch eine Vertretung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens ermöglicht wird.
C
Erneute Erteilung der Approbation
1
Wird die Approbation
zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies gilt auch für den
Verzicht. Bei der Neuerteilung einer Approbation müssen deshalb alle
Voraussetzungen des § 3 BÄO vorliegen. Sofern die Ausbildung nach der
Bestallungsordnung für Ärzte oder nach dem Recht der ehemaligen DDR
abgeschlossen worden ist, sind anstelle der Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr¿n. 4
und 5 BÄO die zum Zeitpunkt der ärztlichen Prüfungen erforderlichen
Voraussetzungen nachzuweisen. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde
ergibt sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 3 BÄO.
2
Bei einer
strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen nach der Tat und
nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen,
eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gem. § 8 BÄO
erteilt werden kann, wenn noch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder
Würdigkeit, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung zur
uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen, jedoch zu erwarten
ist, dass die Approbation innerhalb oder nach der Frist erteilt werden wird.
Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der Möglichkeit der Begrenzung der
Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger Stellung,
Gebrauch zu machen.
Eine lediglich verurteilungsfreie Führung nach der Straftat
wird im Allgemeinen für die Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend
sein, da dies selbstverständlich ist.
3
Im allgemeinen muss die
Entziehung der Approbation längere Zeit zurückliegen, ehe ein Antrag auf
Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben kann. Ob die Widerrufs- oder
Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen Umständen des
Einzelfalles ab.
So ist etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen
ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf
der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die
Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO sollte dabei in der Regel erst
zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.
Zeiten, in denen die Ärztin oder der Arzt außerhalb der
vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als
Vertragsarzt, Berufsverbot etc.) nicht ärztlich tätig sein durfte, können auf
die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.
D
Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes
§ 10 BÄO
1
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1
Bei Anträgen gemäß § 10 Abs. 1, 2, 3 oder 5 BÄO
1.1.1
schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;
1.1.2
Nachweis über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung, Arztdiplom, ärztliches
Prüfungszeugnis oder sonstige ärztliche Befähigungsnachweise. Teil A Nummern
1.3.1.1 bis 1.3.1.3 sind entsprechend anzuwenden;
1.1.3
Geburtsurkunde und amtlich beglaubigte Ablichtung des
Staatsangehörigkeitsnachweises, ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der
entsprechenden Seiten aus dem Reisepass. Bei fremdsprachigen Urkunden gilt Teil
A Nummer 1.1.8 entsprechend;
1.1.4
Lebenslauf mit Lichtbild; in dem Lebenslauf sind der Studiengang und der
berufliche Werdegang lückenlos darzulegen;
1.1.5
Führungszeugnis, das nicht in früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt
sein darf; bei ausländischen Antragstellenden entsprechende amtliche Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftslandes;
1.1.6
Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder eingeleitet war;
1.1.7
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus
der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht
zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine
weitere ärztliche oder eine amtlichen Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
anzufordern;
1.1.8
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über bisher im In- oder
Ausland ausgeübte ärztliche Tätigkeiten;
1.1.9
bei wiederholtem Antrag und Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis die
zuletzt erteilte Berufserlaubnis;
1.1.10
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung einer in der Bundesrepublik Deutschland
erteilten ärztlichen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung;
1.1.11
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des
Doktorgrades und die Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Landesministeriums
zur Führung des Grades; die Zustimmung des Ministeriums ist nicht erforderlich
bei einem von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR einschließlich der
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschulen in Rom erteilten Grad oder bei einem Grad, der in einem Staat
erworben worden ist, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
Äquivalenzabkommen abgeschlossen hat (Schweiz, Ungarn);
1.1.12
von ausländischen Antragstellenden (soweit möglich) eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Heimatlandes, dass sie zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und keine
berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie getroffen oder
eingeleitet worden sind.
1.1.13
Antragstellende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR sind, müssen außerdem
vorlegen:
a)
Erklärung
über Zweck und Ziel der beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik
Deutschland;
b)
Bestätigung
der Einrichtung, an der die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll;
c)
Nachweis
über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; dieser kann auch erbracht werden durch
eine Bescheinigung eines Sprachinstituts oder die ärztliche Leitung der
Beschäftigungsstelle;
d) amtlich beglaubigte Ablichtung der
Aufenthaltsgenehmigung, ggf. in Form des Sichtvermerks nach den Vorschriften
des Ausländerrechts;
e)
von
Antragstellenden aus den Ländern, die unter dem Gesichtspunkt der medizinischen
Versorgung als Entwicklungsländer zu beurteilen sind, ist außerdem eine
Erklärung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber vorzulegen,
dass die ärztliche Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse
des betreffenden Staates gewünscht wird. Eine Bescheinigung der Botschaft oder
des Konsulats reicht dazu nicht aus.
In der Bescheinigung soll unter Angabe von Gründen auch eine bestimmte
Fachrichtung vorgeschlagen werden;
f)
sofern die
ärztliche Weiterbildung im Rahmen der Entwicklungs- und Bildungshilfe erfolgt,
eine Erklärung, dass die Antragstellenden darüber unterrichtet sind, dass nach
Abschluss der Weiterbildung im Interesse der ärztlichen Versorgung des
Heimatlandes sowie aus Gründen der mit der Gewährung von ärztlichen
Weiterbildungsplätzen an Personen aus Entwicklungsländern von der
Bundesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung
unverzüglich eine Rückkehr in das Heimatland erfolgen muss.
1.1.14
Sind die in den Nummern 1.1.5, 1.1.8, 1.1.12, 1.1.13 Buchstabe e) und 2.4.3
aufgeführten Unterlagen in einer fremden Sprache abgefasst, bedürfen sie einer
qualifizierten Übersetzung.
1.2
Bei Anträgen gemäß § 10 a Abs. 1 oder 2 BÄO
1.2.1
schriftlicher Antrag;
1 2.2
gültige zahnärztliche Approbation;
1.2.2.1
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für
Kieferchirurgie nach den Weiterbildungsvorschriften der ehem. DDR oder
1.2.2.2
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für eine
theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach den Weiterbildungsvorschriften
der ehem. DDR;
1.2.3
Erklärung darüber, dass die Antragstellenden die ärztliche Tätigkeit in dem
jeweiligen Regierungsbezirk auszuüben beabsichtigen. Belege darüber sind beizufügen.
2
Bei der Anwendung des § 10 BÄO ist Folgendes zu beachten:
2.1
Die Vorschrift gilt für alle Antragstellenden, die nach Abschluss ihrer
ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich der BÄO - aus welchen Gründen auch immer
- nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend ärztlich tätig werden wollen.
Eine ärztliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Studiums der Medizin Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ mit Auswirkungen auf den Menschen ausgeübt wird.
2.2
Die Erteilung einer Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO setzt - abgesehen von der in
§ 10 Abs. 4 und 5 BÄO für bestimmte Ausnahmefälle getroffenen Sonderregelung - stets
eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus.
Teil A Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechend.
2.3
Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, muss der Antrag abgelehnt werden.
Liegen sie vor, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis,
sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
2.4
Im Rahmen der Ermessensausübung sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden
Güter- und Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellenden und
die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis
sprechen, zu würdigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich der öffentlichen Interessen Folgendes zu beachten:
2.4.1
Unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes der BÄO ist davon auszugehen,
dass dieses Gesetz grundsätzlich die medizinische Versorgung Deutschen und
ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen der EU sowie Angehörigen eines
Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR und heimatlosen Ausländern vorbehalten hat. Darüber hinaus kann in
der Regel die Erlaubnis Personen erteilt werden,
- die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BÄO genannt sind,
- bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
- denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und bei denen zugleich zu erwarten ist, dass aufgrund persönlicher Umstände von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann sowie
- die in Teil A Nr. 2.3.1.2 aufgeführt sind.
2.4.2
Die Erteilung der Erlaubnis an sonstige Personen ist möglich, wenn an deren
Tätigkeit in Deutschland unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein öffentliches
Interesse besteht. Hierbei können die unterschiedlichsten Aspekte Berücksichtigung
finden. Die Erlaubnis kann z.B. zur Behebung von Mangelerscheinungen in der
ärztlichen Versorgung oder zur Deckung eines besonderen Bedarfes erfolgen.
2.4.3
Ausländische Ärztinnen und Ärzte können zur Fortbildung, zur Gewinnung von
Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf
medizinischem Gebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung eine
befristete Berufserlaubnis erhalten, wenn in einem förmlichen Ersuchen der
betreffenden ausländischen Regierung die Zweckmäßigkeit des Arbeitsaufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrbereitschaft der
Begünstigten bestätigt wird und deren Lebensunterhalt einschließlich
ausreichendem Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist.
2.4.3.1
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um
ein weiteres Jahr verlängert werden.
2.4.3.2
Bei Ärztinnen und Ärzten aus den in § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) aufgeführten Staaten kann auf das
förmliche Ersuchen verzichtet werden.
2.4.4
Ärztinnen und Ärzte aus Entwicklungsländern einschließlich der
fortgeschrittenen Entwicklungsländer gemäß der Liste des Ausschusses für
Entwicklungshilfe der OECD kann unter den in Nummer 2.4.3 aufgeführten
Voraussetzungen auch zum Erwerb einer Weiterbildung eine Berufserlaubnis
erteilt werden. Der Kreis der Entwicklungsländer unterliegt fortlaufenden
Veränderungen; die jeweils gültige Liste ist im Internet unter www.bmz.de/medien/statistiken
oder www.oecd.org/dac einzusehen.
2.4.5
Ärztinnen und Ärzte aus Entwicklungs- und Übergangsländern im Sinne der OECD, die
ihr Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben,
sollen in der Regel im Interesse der ärztlichen Versorgung ihrer Heimatländer
nach Abschluss des Medizinstudiums dorthin zurückkehren und die zur Ausübung
einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit erforderliche praktische Erfahrung
dort erwerben.
Eine Weiterbildung zum Erwerb von Gebietsbezeichnungen auf medizinischen Weiterbildungsgebieten soll ihnen im Geltungsbereich der BÄO nur ermöglicht werden, wenn sie eine mindestens dreijährige ärztliche Praxis in ihrem Heimatland nachweisen können und ein förmliches Ersuchen gemäß Nr. 2.4.3 vorliegt.
Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit in Deutschland besteht, können entwicklungshilfepolitische Ziele zurückgestellt werden. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.
2.4.6
Um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden,
ist auch eine nur vorübergehende Ausübung der Heilkunde gemäß § 10 BÄO
grundsätzlich nur zu erlauben, wenn die ärztliche Ausbildung der in der
Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist entsprechend Teil A Nummern 1.3.3.1 bis 1.3.5.2 durchzuführen.
2.4.6.1
Ausnahmen sind bei den in Nummer 2.4.1 genannten Personen möglich. Diese können
trotz einer nicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn
sie nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission in einem Teilbereich
den ärztlichen Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von
Patientinnen und Patienten zu gefährden. Haben diese Personen im
Geltungsbereich der BÄO eine Gebietsbezeichnung erworben, ist eine
Stellungnahme der Sachverständigenkommission entbehrlich, wenn die Erlaubnis
auf das Gebiet beschränkt wird. Die
Erlaubnis ist mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu versehen, die
den Defiziten der Ausbildung Rechnung tragen. Hierbei ist auch über die
Teilnahme am Notfalldienst zu entscheiden. Den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO
aufgeführten Personen kann die sachlich eingeschränkte Erlaubnis gemäß § 2 Abs.
2 BÄO auch unbefristet erteilt werden.
2.4.6.2
Bei Personen, die eine Berufserlaubnis für die in Nummern 2.4.3 und 2.4.4 genannten
Zwecke beantragen, kann von dem Erfordernis einer gleichwertigen Ausbildung
ebenfalls abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch ihre berufliche
Tätigkeit keine Gefahr für Patientinnen und Patienten ausgeht. Hierzu wird die
Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
Verantwortung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes
eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind möglich.
2.4.6.3
Wird trotz nicht gleichwertiger Ausbildung eine Berufserlaubnis nach Nr.
2.4.6.2 ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung erteilt, ist hierbei darauf
hinzuweisen, dass eine Approbation und nach Erreichen des Aufenthaltszweckes
auch eine weitere Berufserlaubnis ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung nicht
erteilt werden können.
2.4.7
Die Antragstellenden müssen über die Deutschkenntnisse verfügen, die für die
beabsichtigte ärztliche Tätigkeit notwendig sind. Sie müssen sich mit ihren
Patientinnen und Patienten, den Verwaltungsbehörden und den
Selbstverwaltungsorganisationen ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen
können. Soweit über ihre sprachlichen Fähigkeiten keine hinreichenden
Erkenntnisse vorliegen, sind die Antragstellenden persönlich anzuhören.
Nicht ausreichende Deutschkenntnisse stehen der Erteilung der Berufserlaubnis entgegen.
2.5
Die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer der
ärztlichen Tätigkeit von vier Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die besonderen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder des § 10 Abs. 3 BÄO erfüllt
sind.
2.5.1
Der für den Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 3
BÄO erforderliche Zeitraum bestimmt sich nach den in der Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer vorgeschriebenen Zeiten. Diese dürfen nur überschritten werden,
wenn die Antragstellenden die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Nicht zu vertreten haben die Antragstellenden krankheitsbedingte
Unterbrechungen.
Ist die Fachrichtung einer begonnenen Weiterbildung ohne
vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde gewechselt worden, ist eine
Erteilung der Berufserlaubnis über die Vierjahreszeitgrenze hinaus unzulässig,
weil sie nicht - wie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BÄO gefordert - dem Abschluss der
Weiterbildung dient, die nach Erteilung der Berufserlaubnis begonnen wurde.
Nach abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin und zum
Facharzt wird eine weitere Erlaubnis zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder
Zusatzbezeichnung oder für eine sonstige Spezialisierung nicht erteilt.
2.5.2
Über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeiträume hinaus darf eine weitere
Berufserlaubnis ausnahmsweise unter den in § 10 Abs. 3 BÄO aufgeführten Voraussetzungen
erteilt werden.
2.5.3
Die Tatbestandsalternative „im Interesse der ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung“ ist gegeben, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden erforderlich
ist, um eine ärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern.
2.5.3.1
Für den ambulanten Bereich ist eine Unterversorgung anzunehmen, wenn die in
einem Einzugsgebiet vorhandenen Praxisstellen in größerem Umfang längerfristig
nicht besetzt werden können. Ein Mangel in der ärztlichen Versorgung ist nicht
gegeben, wenn die ambulante ärztliche Versorgung des an sich unterbesetzten
Versorgungsgebietes durch ein ausgleichendes Angebot in benachbarten Orten oder
Ortsteilen sichergestellt wird. Das Fehlen von Fachärztinnen und Fachärzten
kann gegebenenfalls durch an der kassenärztlichen Versorgung beteiligte
Krankenhausärztinnen und -ärzte ausgeglichen werden. Bei einer erheblichen
Unterversorgung kann auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufs als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt erteilt
werden, wenn der Mangel durch keine andere Maßnahme in absehbarer Zeit beseitigt
werden kann.
Vor Erteilung der Erlaubnis sind die jeweils zuständige
Kassenärztliche Vereinigung sowie die untere Gesundheitsbehörde zum Stand der
ärztlichen Versorgung in dem beabsichtigten Tätigkeitsbereich und vor einer
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als
niedergelassene Ärztin und niedergelassener Arzt auch die Ärztekammer zur
Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu hören.
2.5.3.2
Die Feststellung, inwieweit die Besetzung einer Stelle in einem Krankenhaus „im
Interesse der ärztlichen Versorgung“ liegt, kann nur anhand der konkreten
Stellensituation getroffen werden. Sofern das Stellen-Soll gegenüber dem
Stellen-Ist eine bedeutsame Differenz aufweist, die Stelle bzw. die Stellen
zudem nicht in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können und eine
angemessene ärztliche Versorgung – notfalls durch ein nahe gelegenes anderes
Krankenhaus - nicht mehr gewährleistet werden kann, ist der Tatbestand der
ärztlichen Unterversorgung erfüllt. Eine normale Personalfluktuation kann nicht
als ärztliche Unterversorgung gewertet werden.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs in selbstständiger Tätigkeit am Krankenhaus als Chefärztin, Chefarzt,
leitende Ärztin oder leitender Arzt darf auch im Fall der Unterversorgung nur
solchen Antragstellenden erteilt werden, die eine vierjährige ärztliche
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen können und die neben den
erforderlichen medizinischen Fachkenntnissen auch die Qualifikation für eine
leitende Tätigkeit besitzen.
2.5.3.3
Die Erlaubnis darf nur geeigneten Antragstellern erteilt werden. Dabei sind
ausländische Berufsangehörige, die aus familiären Gründen nicht in ihr Heimatland
zurückverwiesen werden können, zu bevorzugen.
Die Erlaubnis ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.
2.5.3.4
Unter den Begriff „ärztliche Versorgung der Bevölkerung" fallen nicht
Forschungsarbeiten, die im Rahmen von Promotionsverfahren oder Habilitationsverfahren
geleistet werden. Dies gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder
wissenschaftlichen Instituten. Daher ist es nicht zulässig, einer ausländischen
Ärztin oder einem ausländischen Arzt eine Berufserlaubnis über die in § 10 Abs.
2 BÄO genannten Zeiträume hinaus zu dem Zweck zu erteilen, dass ein laufendes
Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden kann.
Eine Berufserlaubnis zu Forschungszwecken soll grundsätzlich nicht über den in
§ 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeitraum von vier Jahren hinaus erteilt oder
verlängert werden.
2.5.4
Eine Asylberechtigung der Antragstellenden liegt nur dann vor, wenn sie
unanfechtbar anerkannt worden ist. Die Prüfung der Asylberechtigung findet in einem
gesonderten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz statt.
Die Anerkennung der Asylberechtigung wird nachgewiesen durch Vorlage des
Asylanerkennungsbescheides mit Rechtskraftvermerk oder dessen beglaubigter
Ablichtung oder einer beglaubigten Ablichtung der entsprechenden Eintragung im
Fremdenpass.
2.5.5
Personen, die die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I
S. 1057) genießen, haben zum Nachweis die amtliche Bescheinigung nach § 2 Abs.
1 des Gesetzes oder eine beglaubigte Ablichtung vorzulegen.
2.5.6
Für ausländische Antragstellende ist die Ehe mit einem deutschen Ehegatten im
Sinne des Artikels 116 GG oder mit einem unanfechtbar als asylberechtigt
anerkannten Ehegatten durch einen Auszug neueren Datums aus dem Familienbuch
nachzuweisen.
Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Geltungsbereich
des Gesetzes wird durch die Meldebescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen.
2.5.7
Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt,
dass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
Sie wird von der Einbürgerungsbehörde schriftlich erteilt und ist i. d. R. auf
zwei Jahre befristet; die Verlängerung der Frist ist zulässig.
Der Besitz der Einbürgerungszusicherung rechtfertigt die
Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis dann, wenn der Einbürgerung
Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellenden nicht selbst beseitigen
können. Diese haben nachzuweisen, dass ein Antrag auf Entlassung aus der
bisherigen Staatsbürgerschaft gestellt worden ist.
2.5.8
Soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO vorliegen, steht die
Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde. Bei der Abwägung
ist zu berücksichtigen, dass Ärztinnen und Ärzte aus Entwicklungs- und
Übergangsländern nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung in ihre Heimatländer
zurückkehren oder in ein anderes gering entwickeltes Land ausreisen sollen, um
die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Nutzen der dortigen Bevölkerung einzusetzen. Dies ist von erheblichem
öffentlichen Interesse. Ärztinnen und Ärzten aus Entwicklungsländern ist daher
nach Abschluss ihrer Weiterbildung ihre Berufserlaubnis grundsätzlich selbst
dann nicht mehr zu verlängern, wenn die Voraussetzung des § 10 Abs. 3 BÄO „im
Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" erfüllt sein sollte.
Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellenden oftmals
vorgebrachten privaten Belange vermögen ein Zurücktreten der
entwicklungspolitischen Zielsetzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
Dem Einwand, die Berufsangehörigen könnten die erworbenen
speziellen Fachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht nutzbringend anwenden, ist
entgegenzuhalten, dass in den gering entwickelten Ländern jede ärztliche
Tätigkeit vorhandene Unterversorgung lindert und daher die Rückkehr auch
spezialisierter Ärztinnen und Ärzte in das Heimatland durchaus eine
entwicklungspolitisch sinnvolle und menschlich zumutbare Maßnahme darstellt.
Das Vorliegen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung auch
in Form einer Aufenthaltsberechtigung präjudiziert nicht ohne weiteres die
Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO.
2.5.8.1
Nicht-EU-angehörigen ausländischen Ärztinnen und Ärzten, die mit einem
Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates verheiratet sind, der innerhalb des
Bundesgebietes Freizügigkeit, auch als Nichterwerbstätige oder
Nichterwerbstätiger gem. EG-Richtlinien 90/364, 365, 366/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 (AB. Nr. L 180/26 ff), genießt,
ist die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis zu ermöglichen,
sofern sie die erforderlichen Qualifikationen und Diplome besitzen.
Neben den nach Teil D Nummern 1.1.1 bis 1.1.12 vorzulegenden
Unterlagen ist zusätzlich der Nachweis der Heirat mit der oder dem
Staatsangehörigen aus dem EU-Mitgliedstaat durch die Heiratsurkunde mit
beglaubigter Übersetzung sowie durch Vorlage bzw. beglaubigter Ablichtung des
Reisepasses des Ehepartners zu erbringen. Teil D Nummer 1.1.14 gilt
entsprechend. Die Erwerbstätigkeit des EU-angehörigen Ehegatten innerhalb des
Bundesgebietes ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
2.5.8.2
Auch Antragstellenden, die mit einem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben,
der zum in Nummer 2.4.1 genannten Personenkreis gehört, kann die Berufserlaubnis
nach § 10 BÄO erteilt werden.
2.6
Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nichtselbstständige und nicht
leitende Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis
zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht festgelegt
wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass sie nur
zur Ausübung des ärztlichen Berufes an einem Krankenhaus oder einer ärztlichen
Praxis in Nordrhein-Westfalen berechtigt.
2.6.1
In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BÄO sowie des Personenkreises nach
Nr. 2.5.8.1 und 2.5.8.2 kann die Berufserlaubnis für eine unselbstständige
ärztliche Tätigkeit in den Krankenhäusern oder ärztlichen Praxen in
Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden.
2.7
Unbefristete Erlaubnisse nach § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 BÄO sind
fachgebietsbezogen, aber regelmäßig nicht auf bestimmte Beschäftigungsstellen
beschränkt zu erteilen.
2.8
Berufsangehörigen kann auf besonderen Antrag die Vertretung einer
niedergelassenen Ärztin, Fachärztin, eines niedergelassenen Arztes, Facharztes
gestattet werden, wenn deren Vertretung durch benachbarte Ärztinnen oder Ärzte
nicht möglich ist, die Praxis offen gehalten werden muss und die
Berufsangehörigen die erforderliche Qualifikation besitzen. Ggf. ist eine
Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung einzuholen.
Die Vertretungserlaubnis ist für einen begrenzten Zeitraum
zu erteilen. Aus Gründen der Patientenerwartung soll nur von Ärztinnen und
Ärzten derselben Fachrichtung vertreten werden.
2.9
Dem in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BÄO genannten Personenkreis kann auf besonders
begründeten Antrag sowie nach einer mehrjährigen ärztlichen Berufserfahrung,
insbesondere nach erfolgter Facharztanerkennung, ausnahmsweise eine
selbstständige ärztliche Tätigkeit auch ohne Nachweis einer ärztlichen Unterversorgung
aufgrund einer Berufserlaubnis gestattet werden. Sie sollten jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aus der Berufserlaubnis kein
Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ergibt.
2.10
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 1 und für die
Begleitverfügung das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden.
Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die Erlaubnisurkunde
aufzunehmen.
2.11
Die Berufserlaubnis ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 BÄO in der Regel
auf zwei Jahre zu befristen. Bei der voraussichtlich letztmaligen Erteilung
oder Verlängerung einer Erlaubnis ist in die Erlaubnisurkunde ein Hinweis
aufzunehmen, dass nach Ablauf der erteilten Berufserlaubnis mit einer weiteren
Erlaubnis nichts mehr gerechnet werden kann.
2.12
Eine Erlaubnis nach § 10 BÄO darf Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb des EWR
nur erteilt werden, wenn sie eine nach den Vorschriften des Ausländergesetzes
zur Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der BÄO berechtigende
Aufenthaltsgenehmigung gegebenenfalls in Form eines Sichtvermerkes besitzen.
Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerkes ist
vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu
beantragen. Sind Antragstellende sichtvermerksfrei oder lediglich mit
Touristensichtvermerk eingereist, kann grundsätzlich eine Berufserlaubnis nicht
erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von Staaten, mit denen
auch in Fällen beabsichtigter Erwerbstätigkeit Befreiung vom Sichtvermerk
vereinbart worden ist
Ausländischen Antragstellenden aus
Ländern außerhalb des EWR, denen eine Erlaubnis nach § 10 BÄO erteilt werden
soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4
beigefügten Muster in ihr Heimatland zu übersenden. Sie soll in der Regel auf
sechs Monate befristet sein.
2.13
Eine einer ausländischen Ärztin oder einem ausländischen Arzt aus einem
Nicht-EWR-Mitgliedsstaat erteilte Berufserlaubnis ersetzt nicht die nach § 284
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595),
in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Genehmigung des Arbeitsamtes.
E
Erteilung der Erlaubnis zur unbefristeten Ausübung des ärztlichen Berufes
§ 2 Abs. 2 BÄO
1
Personen, die die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BÄO erfüllen und die infolge eines
körperlichen Gebrechens zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs
ungeeignet sind, kann auf Antrag eine unbefristete Berufserlaubnis nach § 2
Abs. 2 BÄO erteilt werden, wenn sie in einem Teilbereich den ärztlichen Beruf
ausüben können, ohne die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder sich
selbst zu gefährden.
1.1
Die Antragstellenden haben die in Teil A Nummer1.1.1 bis 1.1.5 und 1.1.7
aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Teil A Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 sind zu
beachten.
1.2
Der Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit, der die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllt, ist durch eine fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In Zweifelsfällen
ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eine
Stellungnahme der Ärztekammer anzufordern.
1.3
Die Berufsausübung ist entweder durch Beifügung von Nebenbestimmungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu gestatten oder auf die ärztlichen Tätigkeiten zu
beschränken, die die Antragstellenden trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen verrichten können.
F
Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich
nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NRW.
G
Unterrichtung
Von den getroffenen Entscheidungen nach den §§ 3, 5, 6, 8,
9, 10 und 10 a BÄO ist die zuständige Ärztekammer zu unterrichten.
Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt
hat, in den Fällen der §§ 5, 6 und 9 BÄO zu unterrichten.
Sind die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 BÄO wegen
Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit ergangen, sind diese in das
Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine Erlaubnis nach § 8 BÄO oder die
Approbation erneut erteilt, ist die Eintragung zu entfernen.
H
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und
tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Der RdErl. d. Ministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21. 6. 1994 (SMBl. NRW. 21220) wird
aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2003 S. 414
1 Bis zum 30.09.2003: Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467)
2 Bis zum 30.09.2003: § 34 c Abs. 1 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I
S. 1593,
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467)
1 Bis zum 30.9.2003: § 35 Abs. 3 und 4 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I
S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. April 2002
(BGBl. I S. 1467)
2 Bis zum 30.9.2003: § 35 Abs. 2 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I
S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. April 2002
(BGBl. I S. 1467)