Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 18 vom 14.5.2003 Seite 431 bis 444

Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3)  vom 02.04.2003
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Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3)  vom 02.04.2003

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen
nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)

Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3)
 vom 02.04.2003

1
Nach § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001 dürfen die dort aufgeführten Untersuchungen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, über für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben. Für das Land Nordrhein-Westfalen gebe ich hiermit die auf der Homepage des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (LÖGD) (http://www.loegd.nrw.de/umwelt_und_gesundheit/liste_trinkwasserlaboratorien/frameset.html) genannten Untersuchungsstellen widerruflich bekannt. Die Liste der Untersuchungsstellen wird fortgeschrieben. Die Liste der Untersuchungsstellen kann bei Netzzugangsschwierigkeiten beim LÖGD angefordert werden.

2
Die Untersuchungsstellen werden vom Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst daraufhin überprüft, ob sie alle Anforderungen des § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 erfüllen. Das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001.

3
Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens sind in dieser Liste nicht aufgeführt. In anderen Bundesländern gelistete Untersuchungsstellen werden den in Nordrhein-Westfalen gelisteten
Untersuchungsstellen gleichgestellt. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht.

- MBl. NRW. 2003 S. 438