Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003

20319

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der mit an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 21 vom 30. Juni 2000 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 04.09.2000 - SMBl. NRW. 20319 -) getreten ist, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß § 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes vereinbart:

_______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-        Gewerkschaft der Polizei,

-        Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-        Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-        Marburger Bund.
b)      mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-        den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-        die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-        den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Ausbildungsvergütungen
für die Monate November und Dezember 2002

Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende vom 30. Juni 2000.

§ 2
Einmalzahlungen

(1)  Die Auszubildenden erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.

(2)  Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.

§ 3
Ausbildungsvergütung

(1)     Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt

a)           vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

im ersten Ausbildungsjahr                                                                  605,18 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                               653,02 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                                 696,92 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                                                                757,83 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004

im ersten Ausbildungsjahr                                                                  611,23 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                               659,55 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                                 703,89 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                                                                765,41 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an

im ersten Ausbildungsjahr                                                                  617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                               666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                                 710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                                                                773,06 Euro.

(2)     Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 4 Abs. 2 entsprechend.

§ 4
Zulagen, Zuschläge

(1)     Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

(2)     Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/§ 23 BMT-G beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pau­schalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.

§ 5
Unterkunft und Verpflegung

A. Für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

(1)     Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a)      vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003                                            um 134,86 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004                                                    um 136,21 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an                                                                        um 137,57 Euro

gekürzt.

(2)     Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a)      vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003                                              um 34,62 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004                                                      um 34,97 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an                                                                          um 35,32 Euro,

gewährt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a)      vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003                                            um 100,24 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004                                                    um 101,24 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an                                                                        um 102,25 Euro

gekürzt.

B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.

§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)       Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2)       Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

Auswirkungen der Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf den Fahrkostenanteil
gemäß § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende:

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende beträgt monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 (6 v. H. von 605,18 Euro =) 36,31 Euro

vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 (6 v. H. von 611,23 Euro =) 36,67 Euro

vom 1. Mai 2004 an (6 v. H. von 617,34 Euro =) 37,04 Euro.

Da jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende Beträge unter 3,- DM ( ab 1. Januar 2002 an 1,53 Euro) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich für die Zeit

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 auf mindestens 37,84 Euro

vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 auf mindestens 38,20 Euro

vom 1. Mai 2004 an auf mindestens 38,57 Euro

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatsächlichen Fahrkosten zu erstatten.

- MBl. NRW. 2003 S. 474