Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003 |
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
20319
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag, der mit an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 21 vom 30. Juni 2000 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 04.09.2000 - SMBl. NRW. 20319 -) getreten ist, geben wir bekannt:
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird gemäß § 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund.
b) mit der dbb tarifunion, diese
zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des
MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Ausbildungsvergütungen
für die Monate November und Dezember 2002
Für die Monate
November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21
für Auszubildende vom 30. Juni 2000.
§ 2
Einmalzahlungen
(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat März 2003
eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des
Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar
2003.
(2) Die Auszubildenden erhalten im Monat November
2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des
Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 €
tritt.
§ 3
Ausbildungsvergütung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
a)
vom 1. Januar bis
31. Dezember 2003
im ersten Ausbildungsjahr 605,18
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 653,02
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 696,92
Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 757,83
Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004
im ersten Ausbildungsjahr 611,23
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 659,55
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 703,89
Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 765,41
Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an
im ersten Ausbildungsjahr 617,34
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 666,15
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 710,93
Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 773,06
Euro.
(2) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 4 Abs. 2
maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des
Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als
Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch
dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der
vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das
Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der
Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils
vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr
geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 4 Abs. 2
entsprechend.
§ 4
Zulagen, Zuschläge
(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§
1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei
Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden,
die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils
vereinbart sind.
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1
Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen
seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/§ 23
BMT-G beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein
monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
§ 5
Unterkunft und Verpflegung
A. Für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die
Ausbildungsvergütung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um
134,86 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30.
April 2004 um
136,21 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
137,57 Euro
gekürzt.
(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die
Ausbildungsvergütung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 um
34,62 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30.
April 2004 um
34,97 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
35,32 Euro,
gewährt er nur Verpflegung, wird die
Ausbildungsvergütung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 um
100,24 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30.
April 2004 um
101,24 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
102,25 Euro
gekürzt.
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft
und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden
Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40
v.H. der Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.
§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf
Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden
sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem
Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den
öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne
des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim
Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei
einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) angehört,
b) bei
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT,
den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in
Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar
2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich
gekündigt werden.
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
Auswirkungen der Erhöhung der
Ausbildungsvergütungen auf den Fahrkostenanteil
gemäß § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende:
Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende beträgt monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 (6 v. H. von 605,18 Euro =) 36,31 Euro
vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 (6 v. H. von 611,23 Euro =) 36,67 Euro
vom 1. Mai 2004 an (6 v. H. von 617,34 Euro =) 37,04 Euro.
Da jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende Beträge unter 3,- DM ( ab 1. Januar 2002 an 1,53 Euro) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich für die Zeit
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 auf mindestens 37,84 Euro
vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 auf mindestens 38,20 Euro
vom 1. Mai 2004 an auf mindestens 38,57 Euro
belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatsächlichen Fahrkosten zu erstatten.
- MBl. NRW. 2003 S. 474