Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 28.5.2003 Seite 497 bis 522

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. Januar 2003 und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003
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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. Januar 2003 und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003

203308

Änderungstarifvertrag Nr. 1
vom 31. Januar 2003

und

Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 12. März 2003

zum

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.81.01 – 5/03
v. 17. April 2003:

A:

Den nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 1, durch den der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im Abschn. A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 1
vom 31. Januar 2003

zum

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)        der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
-          die Gewerkschaft der Polizei,
-          die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-          die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-          den Marburger Bund,
und
b)        mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-          den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-          die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-          den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wird wie folgt geändert:

1.      Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 37 die Angabe "§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost" eingefügt.

2.      In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "die Pflichtversicherung," die Worte "einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2" eingefügt.

3.      In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "aus § 37" die Worte "oder § 37a" eingefügt.

4.      In § 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

         "soweit sich aus § 37 a nichts anderes ergibt."

5.      Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

"§ 37a
Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

(1)  1Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. 3Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. 4Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.H.

(2)  In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

                                                                                   

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Gemeinsame Niederschriftserklärung zu § 37a Abs. 1 ATV:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags in Höhe von 0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend § 16 Abs. 1 erfolgt; eine weitere Präjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt hierdurch nicht.

B:

Den nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 2, durch den der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im Abschn. A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 12. März 2003

zum

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

            einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)        der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
-          die Gewerkschaft der Polizei,
-          die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-          die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-          den Marburger Bund,
und
b)        mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-          den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-          die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-          den Bund Deutscher Kriminalbeamter.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. Januar 2003, wird wie folgt geändert:

1.    Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:

"§ 39  Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt"

2.    § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden die Worte "die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden" durch die Worte "die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können," ersetzt und nach dem Wort "Antrag" die Worte "vom Arbeitgeber" eingefügt.

b)    In Satz 3 wird die Bezeichnung "§ 26" durch die Bezeichnung "§ 26 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

3.    § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Satz 1 wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und die Worte "ohne Arbeitsentgelt" werden gestrichen.

b)    Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden."

4.    In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "(prozentualer Bemessungssatz)" durch die Worte "(der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI)" ersetzt.

5.    § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 als Unterabsatz eingefügt:

"6Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach § 19 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat."

b)    Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

6.    § 12 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt:

"3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt."

b)    In Absatz 5 werden nach den Worten "Rente wegen voller Erwerbsminderung" die Worte "bzw. wegen Alters als Vollrente" eingefügt.

7.    § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"2Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter Berücksichtigung des Satzes 1 - zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen."

8.    In § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"7Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2."

9.    Dem § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:

"2Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind."

10.  § 26 wird wie folgt geändert:

a)    In § 26 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „als Höherversicherung“ gestrichen.

b)    Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:

"Protokollnotiz zu Absatz 1:

Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen."

11.  Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt."

12.  In § 31 Abs. 3 werden die Worte "und 4" durch die Worte "bis 5" ersetzt.

13.  In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "nach Satz 1 werden" die Worte "ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren" eingefügt sowie folgender Satz 3 angefügt:

"3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt."

14.  § 33 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Worten "am 31. Dezember 2001" die Worte "das 52. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt.

bb)  Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären."

b)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a)      An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b)      1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 7 Abs. 3 zu erhöhen."

c)    Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

a)      das 47. Lebensjahr vollendet sowie

b)      mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 19 als soziale Komponente im Sinne des § 9."

15.  37a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und" gestrichen.

b)    Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde."

16.  § 39 wird wie folgt gefasst:

"§ 39
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

(1) Für den Bereich des Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrages vom Arbeitgeber zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

Protokollnotiz:

Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen."

17.  In Anlage 1 Satz 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Tarifvertragsbezeichnung angefügt:

"20.   Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen."

18.  In Anlage 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Worte "(West bzw. Ost)" eingefügt.

§ 2
In-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 15 mit Wirkung vom 1. Januar 2003, § 1 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 18 am 1. Juli 2003 und die Protokollnotiz zu § 39 am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Soweit eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 vor dem 31. März 2003 vorgenommen wurde, hat es in den Fällen, in denen die Wartezeit wegen der Dauer der Befristung erfüllt werden kann, damit sein Bewenden.

Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien

Entsprechend Nr. 2 der Niederschrift über den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung vom 1. März 2002 erklären die Tarifvertragsparteien Folgendes:

1.    Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 sind weitere Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.

2.    Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt.

3.    Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.

4.    Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.

5.    Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.

6.    Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.

7.    In den Fällen des § 33 Abs. 1 ATV/ATV-K erfolgt bei Berechnung des anzurechnenden Bezuges eine Rechtskreistrennung (Ost/West) bei der Frage der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt auch für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBL-Satzung a.F.).

8.    Die noch erreichbare Betriebsrente nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K ist unter Berücksichtigung der sich nach § 38 ATV-K, § 39 Abs. 1 bzw. 2 ATV ggf. noch ergebenden Betriebsrente zu berechnen.

9.    Auch in den Fällen des Vorruhestandes erfolgt die Hochrechnung der Anwartschaft entsprechend § 33 Abs. 3 ATV/ATV-K nicht auf das vollendete 63. Lebensjahr, sondern auf den voraussichtlichen Rentenbeginn.

10.  Die Tarifvertragparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift inklusive der Übergangsregelungen zur Anwendung des § 44a VBL-Satzung a.F. (ausschließlich im § 33 Abs. 2, 3 und 3a) rechtmäßig sind.

C:

Abschn. C des gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 27.03.2002 – SMBl. NRW. 203308 (Durchführungshinweise zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) – wird wie folgt geändert:

1
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Abschnitt V Nr. 39 wie folgt gefasst:

„39      Zu § 39 ATV (Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt)“

2
Abschnitt V Nr. 2.2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„ Beschäftigte, mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in einem befristeten Arbeitsverhältnis, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit des § 6 ATV nicht erfüllen können, erhalten keine Betriebsrente.“

3
Abschnitt V Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:

3.1
In Absatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich eingefügt:

„-    Das Arbeitsverhältnis muss befristet sein und auf Grund der Dauer der Befristung darf die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt werden.“

3.2
Der bisherige dritte Spiegelstrich bleibt als vierter Spiegelstrich bestehen.

4
Abschnitt V Nr. 2.2.2  Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4.1
Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Befreiung von der Pflichtversicherung wird dem Beschäftigten durch den Arbeitgeber mitgeteilt.“

4.2
Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3 u.s.w.

5
Abschnitt V Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG sind den Zeiten einer Elternzeit gleichgestellt.“

5.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 3 und 4.

5.3
Der folgende Satz 5 wird als letzter Satz eingefügt:

„Die Berücksichtigung der Versorungspunkte nach § 9 Abs. 1 ATV ist je Kind insgesamt auf 36 Monate begrenzt.“

6
Abschnitt V Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:

6.1
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Wird nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis fortgeführt oder ein neues zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet, ergaben sich nach den bisherigen Regelungen des Punktemodells die Versorgungspunkte auf Grund von Zurechnungszeiten (§ 9 Abs. 2 ATV) sowie die Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung parallel nebeneinander; eine Vergleichsberechnung war nicht vorgesehen. Diese Vergleichsberechnung wurde nun durch § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 eingeführt. In § 11 Abs. 2 ATV wird ein neuer Satz 6 für den Fall der Neuberechnung eingefügt. Danach erfolgt ein zeitparalleler Vergleich der nach Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung mit den für den gleichen Zeitraum berücksichtigten Versorgungspunkten nach § 9 Abs. 2 ATV. Die für diesen Zeitraum bisher berücksichtigten Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV werden nur noch in dem Umfang berücksichtigt, wie sie die nicht dynamisierten Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung in diesem Zeitraum übersteigen. Damit wird gewährleistet, dass grundsätzlich die Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung, mindestens jedoch die bisher berücksichtigten Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV für diesen Zeitraum berücksichtigt werden.“

7
Abschnitt V Nr. 39 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„39      Zu § 39 ATV (Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt)“

7.2
Die Nr. 39 wird wie folgt gefasst:

Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 4 Versorgungs-TV über zusätzliche Umlagen wurde für "Altfälle", d.h. Beschäftigte, für die diese zusätzliche Umlage schon am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 noch gezahlt wurde, inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 ATV übernommen. Danach hat der Arbeitgeber - in der Regel bei außertariflichen Beschäftigten - weiterhin eine zusätzliche Umlage von 9 v.H. auf das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) übersteigende monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu zahlen. Die jährlich einmalige Erhöhung des vorgenannten Grenzbetrages im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung wurde ebenfalls übernommen. Die vom Arbeitgeber zu zahlende zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v.H. ist unverändert steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat ab dem 1.1.2002 – unbeschadet der im Übrigen zu zahlenden Umlagen für die Pflichtversicherung bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 ATV der Beiträge für die freiwillige Versicherung – auf das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Bund/Länder) übersteigt, einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 v.H. in die freiwillige Versicherung nach § 26 ATV zu entrichten. Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.

Ab dem 1. April 2003 ergeben sich folgende Grenzbeträge:

a)      für die zusätzlichen Beiträge nach § 39 Abs. 1 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

         Tarifgebiet West            5.532,05 €                            10.167,35 €

b)      für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

         Tarifgebiet West            5.587,99 €                            10.270,17 €

Die vorgenannten Grenzbeträge werden - wie bisher - entsprechend den jeweiligen Abschlüssen der Tarifrunden des öffentlichen Dienstes angepasst.

- MBl. NRW. 2003 S. 507