Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564

Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz - VVPOG NRW - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003  – 43.1 – 0006
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Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz - VVPOG NRW - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003  – 43.1 – 0006

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Verwaltungsvorschrift
zum Polizeiorganisationsgesetz
- VVPOG NRW -

RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003  – 43.1 – 0006

Auf Grund des § 20 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629/SGV. NRW. 205) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Zu § 2

2
Polizeibehörden

Dienstgebäude der Polizeibehörden sind mit Amtsschildern zu kennzeichnen.

Die Amtsschilder enthalten das Landeswappen in einem zwölfzackigen Stern und darunter die Bezeichnung der Polizeibehörde.

Folgende Maße dienen als Anhalt:

Größe des Amtsschildes:                                                       50 x 70 cm

Höhe der großen Buchstaben:                                                       7,8 cm

Höhe der kleinen Buchstaben:                                                      5,7 cm

Durchmesser des Polizeisterns:                                                     21 cm

Die Polizeidienststellen mit Publikumsverkehr sind durch Transparente, die in Großbuchstaben die Aufschrift „POLIZEI“ tragen, auffällig und einheitlich zu kennzeichnen. Die Farbe der Transparente ist blau mit weißer Schrift und weißem Rand. Nach den örtlichen Erfordernissen kann unter den Größen

100 cm x 40 cm, Schriftgröße 20 cm

  75 cm x 30 cm, Schriftgröße 15 cm

  60 cm x 25 cm, Schriftgröße 12 cm

ausgewählt werden.

Ist das Anbringen von Transparenten an den Dienstgebäuden nicht möglich, können ersatzweise gleichartige, reflektierende Schilder aus beiderseits emailliertem Eisenblech verwendet werden.

Reichen im Einzelfall Transparent oder Schild zur Kennzeichnung und zum schnellen Auffinden einer Polizeidienststelle (oder deren Eingang) nicht aus, sind zusätzlich reflektierende Hinweisschilder aus Kunststoff oder Leichtmetall mit der Aufschrift „POLIZEI“ in Großbuchstaben - ebenfalls in weißer Schrift auf blauem Grund - gegebenenfalls in Pfeilform aufzustellen. Die Hinweisschilder sollen 16 cm hoch und 46 cm – in Pfeilform 55 cm – lang sein.

Ergibt sich die Notwendigkeit, im öffentlichen Verkehrsraum auf Polizeidienststellen hinzuweisen, geschieht dies durch Schilder nach Zeichen 363 oder 432 StVO.

Zu § 4

4
Polizeieinrichtungen

Für die Beschilderung von Polizeieinrichtungen gilt Nr. 2 entsprechend.

Zu § 12

12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

Die Autobahnpolizei der Bezirksregierungen bearbeitet abschließend Straftaten nach § 315b StGB, es sei denn, die Tathandlung erfolgt außerhalb der Bundesautobahn (z.B. Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn).

Straftaten, bei denen entweder nur die Art der Tatbegehung einen Bezug zum Straßenverkehr hat (z.B. § 316a StGB) oder der Beginn der Tat regelmäßig nicht auf Bundesautobahnen liegt (z.B. § 22a StVG), werden nicht abschließend von der Autobahnpolizei der Bezirksregierung bearbeitet.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Autobahnpolizei nehmen dann, wenn ein Ermittlungsvorgang an eine Kreispolizeibehörde abzugeben ist, alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen und Anordnungen vor, um die Verdunklung der Sache zu verhindern.

Vorschläge zur Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 48 StVO) sind unmittelbar der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zuzuleiten.

Zu § 13

13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

Das Landeskriminalamt führt die Bezeichnung "Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen".

§ 3 Abs. 1 der Verordnung über weitere Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 7. Mai 2003 (GV. NRW. S. 262/SGV. NRW. 205) enthält die Voraussetzungen, unter denen die Übernahme der Ermittlungen durch das Landeskriminalamt in Betracht kommt. Hat das Landeskriminalamt gegen die Übernahme der Ermittlungen Bedenken, entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

Meinen RdErl. v. 27.1.1983 – IV A 1 – 0006 hebe ich auf.

- MBl. NRW. 2003 S. 538