Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014

Hinweise für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften und Verkehrsunternehmen zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6)
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Hinweise für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften und Verkehrsunternehmen zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6)

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Hinweise
für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft
(Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften
und Verkehrsunternehmen
zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung,
d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6)

Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 25.1.2001 (MBl. NRW S. 402), wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift werden die Wörter „für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften und Verkehrsunternehmen“ gestrichen.

2
Die Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Schülerticket-Modelle

Im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) werden flächendeckend sowie im Aachener Verkehrsverbund (AVV) für die Schulen im Stadtgebiet Aachen und in einigen Städten im Kreis Aachen Schülertickets angeboten.

VRR, VRS und AVV bieten ein optionales Modell an. Entscheidet sich ein Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung oder der  Schulträger einer Ersatzschule, das Schülerticket an seinen Schulen einzuführen, erhebt er von den nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schülern einen Eigenanteil nach § 7 Abs.1 SchFGFSchFG; alle übrigen Schülerinnen und Schüler können selbst entscheiden, ob sie ein sehr preisgünstiges Schülerticket als Jahresabonnement erwerben.

Der VRS bietet alternativ auch ein schulbezogenes Solidarmodell an. Für alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule wird das Ticket abgenommen. Die Kosten von Tickets derjenigen Schülerinnen und Schüler, die das Ticket nicht abnehmen wollen, werden auf die das Ticket abnehmenden Schülerinnen und Schüler umgelegt oder von einem Dritten (z.B. Sponsor) übernommen.“

- MBl. NRW. 2003 S. 1011