Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten  als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit  und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. des Finanzministeriums vom 20.11.2003  P/ 1010 – 4 – II A 3
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten  als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit  und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. des Finanzministeriums vom 20.11.2003  P/ 1010 – 4 – II A 3

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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
 als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
 und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. des Finanzministeriums vom 20.11.2003
 P/ 1010 – 4 – II A 3

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird für meinen Geschäftsbereich und für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. Zu der Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

Die für die Benennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei der Arbeitsgerichtsbarkeit getroffenen Anordnungen gelten ebenso für die Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei der Sozialgerichtsbarkeit.

Vor dem Vorschlag zur Berufung ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Beschäftigten die weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht/Sozialgericht (§ 21 Arbeitsgerichtsgesetz; § 16 Sozialgerichtsgesetz) oder am Landesarbeitsgericht/Landessozialgericht (§ 37 Arbeitsgerichtsgesetz; § 35 Sozialgerichtsgesetz) erfüllen.

Der RdErl. v. 23.03.1978 (SMBL. NRW. 20307) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2004 S. 3