Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 10.3.2004 Seite 243 bis 278

Artikel I Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) geändert durch Satzung vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) wird wie folgt geändert:
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Artikel I Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) geändert durch Satzung vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) wird wie folgt geändert:

22308

2. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung
an der Hochschule für Musik Köln
vom 17.2.2003

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) geändert durch Satzung vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) wird wie folgt geändert:

1
In § 3 Abs. 5 wird der 1. Spiegelstrich ersetzt durch:
„- Orchesterinstrumente: 91 Semesterwochenstunden“

2
In § 4 Abs. 5 wird zwischen dem 4. und 5. Satz eingefügt:
„Von der Bewertung nach §§ 10 und 19 sind die prüfungsrelevanten Studienleistungen in den Fächern Orchester und Kammermusik in der Studienrichtung Orchesterinstrumente ausgenommen; diese werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und gehen nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote der prüfungsrelevanten Studienleistungen ein.“

3
In § 10 Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:
„Die Bewertung der prüfungsrelevanten Studienleistungen in den Fächern Orchester und Kammermusik in der Studienrichtung Orchesterinstrumente wird ebenfalls nicht berücksichtigt.“

4
In § 11 Abs.1 Nr.2 wird unter Studienrichtung Orchesterinstrumente „Orchesterliteraturspiel (2 Testate)“ gestrichen.

5
§ 13 wird wie folgt geändert:
5.1
In Abs. 3 wird an Satz 1 angefügt:
„ 4. Orchester (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente),
 5. Kammermusik (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente).“

5.2
In Abs. 3 wird an den letzten Satz angefügt:
„ Die Bewertung der prüfungsrelevanten Studienleistungen zu Nummern 4 und 5 erfolgt mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“.“

5.3
In Abs. 4 erhält Satz 1 die Fassung:
„Aus den Noten für die prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß Absatz 3, Nummern 1 bis 3, wird im Zeugnis für die Diplom-Vorprüfung eine Gesamtnote gebildet.“

6
In § 15 Absatz 1 erhält Satz 2 die Fassung:
„Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen im jeweiligen Künstlerischen Hauptfach und im Instrumentalen Nebenfach sowie hiervon getrennt die Noten der prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß § 13 Abs. 3, Nummern 1 bis 3, und die sich hieraus ergebende Gesamtnote.“

7
In § 16 Abs.1 Nr.3 wird unter Studienrichtung Orchesterinstrumente „Orchesterliteraturspiel (4 Testate)“ ersetzt durch „Orchesterliteraturspiel (6 Testate)“.

8
§ 17 wird wie folgt geändert:
8.1
In Abs. 4 wird an Satz 1 angefügt:
„5. Orchester (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente),
6. Kammermusik (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente).“

8.2
Abs. 4 Satz 2 erhält die Fassung:
„ Die prüfungsrelevante Studienleistung im Nebenfach Nr. 1 ist bis zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Studiensemesters, in den Nebenfächern der Nummern 2 bis 6 bis zum Ende der Vorlesungszeit des achten Studiensemesters zu erbringen.“

8.3
In Abs. 5 erhält Satz 1 die Fassung:
„Aus den Noten für die prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß Absatz 4, Nummern 1 bis 4, wird im Zeugnis für die Diplomprüfung eine Gesamtnote gebildet.“

9
In § 19 Abs. 1 erhält Satz 2 die Fassung:
„ Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfung im Hauptfach sowie die gemäß § 17 Abs. 4 erforderlichen prüfungsrelevanten Studienleistungen zu Nummern 1 bis 4 jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bzw. zu Nummern 5 und 6 jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.“

10
In Anlage 1 wird unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten Studienleistungen im Grundstudium“ angefügt:
d) Orchester (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente)
Nachweis der Teilnahme an den laut Studienordnung erforderlichen Orchesterphasen vom ersten bis zum vierten Semester.
e) Kammermusik (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente)
Vorlage von mindestens drei Teilnahmenachweisen vom zweiten bis zum vierten Semester entsprechend der Studienordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung und ein Nachweis über die Teilnahme an einem öffentlichen Hochschulkonzert.

11
In Anlage 2 wird unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten Studienleistungen im Hauptstudium“ angefügt:
e) Orchester (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente)
Nachweis der Teilnahme an den laut Studienordnung erforderlichen Orchesterphasen vom fünften bis zum letzten Semester.
f) Kammermusik (nur für die Studienrichtung Orchesterinstrumente)
Vorlage von mindestens vier Teilnahmenachweisen vom fünften bis zum letzten Semester entsprechend der Studienordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung  und drei Nachweise über die Teilnahme an öffentlichen Hochschulkonzerten.

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) geändert durch Satzung vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 28. Juni 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002.

Köln, den 17. Februar 2003

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln


Prof. Josef    P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 247