Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 17.3.2004 Seite 279 bis 296

Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003

2123

Änderung der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 29. November 2003

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 29. November 2003 gem. § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), nachstehende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (SMBl.   2123) wird wie folgt geändert:

1
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Im Falle von § 7 Abs. 3 genügt die Beifügung eines entsprechenden Befähigungsnachweises oder einer entsprechenden Bescheinigung. Absatz 2 gilt im Falle von § 7 Abs. 3 nicht."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angehängt:

" (3) Im Falle von § 7 Abs. 4 entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht, über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten Gebiete."

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An § 7 Abs. 2 werden als Absätze 3 bis 6 angehängt:

"(3) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 die in „Anlage B – Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes“ aufgeführten Gebietsbezeichnungen anerkannt. Dasselbe gilt für solche von den Mitgliedstaaten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Befähigungsnachweise, die im Bereich der Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind und wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Befähigungsnachweis eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie abschließt und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in der Richtlinie aufgeführt sind. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/686/EWG ausgestellt worden sind, werden bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, auch wenn sie den Mindestanforderungen der Weiterbildung nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/686/EWG nicht genügen. Wenn aus letztgenannten Bescheinigungen hervorgeht, dass die Mindestdauer der Weiterbildung nach Artikel 2 der Richtlinie 78/686/EWG nicht erreicht worden ist, kann die Zahnärztekammer die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der hervorgeht, dass die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der Richtlinie 78/686/EWG genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

(4) Die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftsstaat abgeleisteten und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis belegten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3 geführt haben, sind ganz oder teilweise anzurechnen, soweit sie der vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entsprechen. Dabei sind Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachzahnärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen.

(5) Bei einer außerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenen Weiterbildung, die nicht gleichwertig ist, findet § 7 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt abgeleistet wurde, die oder der nicht Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. Die Zahnärztekammer prüft die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht, zu treffen.

(6) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren Weiterbildung entspricht. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt eine entsprechende Bescheinigung."

3
§ 8 wird gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 27. Januar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.77 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Münster, den 29. Januar 2004

Dr. Walter    D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2004 S. 289