Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372

Satzung  der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung  der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

21222

Satzung
 der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003

Präambel

Die Psychotherapeutenkammer NRW übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eigenverantwortlich und in Selbstverwaltung die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Sie vertritt die Angehörigen der Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemeinsam.

Die Kammerangehörigen orientieren ihr berufliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten und tragen zur seelischen Gesundheit in der Gesellschaft bei. Sie verantworten ihr Handeln nach ethischen Prinzipien. Die Kammerangehörigen respektieren die Vielfalt der Psychotherapie in Theorie und Praxis.

Die Gremien der Psychotherapeutenkammer berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die unterschiedlichen psychotherapeutischen Verfahren und gewährleisten die Gleichberechtigung aller approbierten Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Ansehen ihrer Grundberufe sowohl kammerintern als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 1
Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „Kammer“ genannt, ist die gesetzliche Berufsvertretung aller nordrhein-westfälischen Psychologischen Psycho­therapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bezeichnet.

(2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Mitgliedschaft

Kammerangehörige sind alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht ihren Beruf ausüben, in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ausgenommen sind diejenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 3
Aufgaben der Kammer

Die Psychotherapeutenkammer NRW nimmt die sich aus dem Heilberufsgesetz (HeilBerG) ergebenden Aufgaben wahr.

Insbesondere

1. wahrt sie die beruflichen Interessen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit.

2. erstellt sie eine Berufsordnung und überwacht die Berufspflichten der Kammerangehörigen.

3. fördert sie die Weiterentwicklung des hohen Qualifikationsniveaus der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Sie kann Qualitätssicherungsmaßnahmen, berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Zusatzqualifikationen organisieren und bescheinigen.

4. fördert sie die Kooperation zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und den anderen Heil- und Heilhilfsberufen sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit weiteren Professionen.

5. wirkt sie auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis unter den Kammerangehörigen hin.

6. schlichtet sie Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

7. leitet sie bei Bedarf Verfahren zur Begutachtung von Behandlungsfehlern ein.

8. schafft sie für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder Fürsorgeeinrichtungen. Versorgungseinrichtungen kann sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde schaffen.

9. nimmt sie zu den Fragen, die den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffen, fachkundig Stellung.

10. wirkt sie auf eine ständige Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung hin.

11. fördert sie die Weiterentwicklung der Psychotherapie und nimmt zu Fragen der Ausbildung Stellung.

12. unterstützt sie den öffentlichen Gesundheitsdienst.

13. übermittelt sie den zuständigen Behörden und Körperschaften An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

(1) Die Kammerangehörigen haben durch ihr aktives und passives Wahlrecht gemäß §§ 12 und13 Heilberufsgesetz das Recht auf Mitarbeit in allen in § 5 genannten Organen der Kammer.

(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf Beratung durch die Kammer in beruflichen Angelegenheiten, auf Anwesenheit bei kammeröffentlichen Sitzungen der Organe, auf regelmäßige schriftliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten der Kammer und zu bedeutsamen Belangen des Berufsstandes.

(3) Anordnungen, die von der Kammer im Rahmen ihres durch Gesetze und Satzungen festgelegten Aufgabenbereiches erlassen werden, sind für die Kammerangehörigen bindend.

(4) Die Kammerangehörigen haben die Pflicht, der Kammer die zur Anlegung eines Verzeichnisses gemäß § 5 Heilberufsgesetz erforderlichen Angaben zu machen, bei Bedarf nachzuweisen und Ladungen Folge zu leisten.

(5) Die Kammerangehörigen sind beitragspflichtig im Rahmen der Beitragsordnung.

§ 5
Organe der Kammer

(1) Organe der Kammer sind

1. die Kammerversammlung

2. der Kammervorstand

3. die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden für vier Jahre gewählt. Das Mandat der Kammerversammlungsmitglieder endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. § 19 Heilberufsgesetz bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 6
Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden gemäß §§ 11 ff. Heilberufsgesetz gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Kammerversammlung finden statt, wenn der Kammervorstand sie beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies verlangt. Eine außerordentliche Sitzung der Kammerversammlung ist ferner auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einzuberufen.

(4) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder bei Verhinderung von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammerversammlung gerichtete schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Beifügung von Beratungsunterlagen. Die Einberufung einer außerordentlichen Kammerversammlung kann im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden auch ohne Beachtung der Einladungsfrist erfolgen.

(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 7
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung obliegt

1. die Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere die

a) Satzung der Kammer,

b) Geschäftsordnung,

c) Beitragsordnung,

d) Gebührenordnung,

e) Berufsordnung,

f) Fort- und Weiterbildungsordnung,

g) Satzung für die Ethikkommission,

h) Entschädigungsordnung,

2. die Errichtung von Ausschüssen, die Wahl der Ausschussmitglieder sowie deren Stellvertretung und die Beauftragung der Ausschüsse,

3. die Beschlussfassung zu Mitgliedschaften oder die Bestätigung von bereits begründeten Mitgliedschaften der Kammer in anderen Organisationen,

4. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kammer in die in Nummer 3 genannten Organisationen,

5. die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen,

6. die Wahl des Vorstandes der Kammer,

7. die Entlastung des Vorstandes der Kammer,

8. die Verabschiedung des Haushaltsplans,

9. die Genehmigung der Jahresrechnung,

10. die Beschlussfassung über Zuschüsse an die Fraktionen nach § 8 der Satzung,

11. die Errichtung von Bezirksstellen oder weiteren Untergliederungen,

12. die Verabschiedung von Entschließungen, mit denen die gemeinsamen beruflichen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gewahrt und gefördert werden sollen, die Beschlussfassung über Qualitätssicherungsmaßnahmen,

13. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Soweit der Vorstand im Rahmen der Führung der Geschäfte nach § 12 Nr. 1 Kommissionen bildet oder Beauftragte bestellt, kann die Kammerversammlung verlangen, dass diese Kommissionen bzw. Beauftragten der Kammerversammlung berichten.

§ 8
Fraktionen

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können gem. § 21 Heilberufsgesetz Fraktionen bilden. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der/des Vorsitzenden, ihres/seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Änderung der Zusammensetzung der Fraktion und deren Auflösung. Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Fraktionen wirken an den Aufgaben der Kammer mit und befördern durch inner- und interfraktionelle Arbeit die Kammerarbeit und die Beschlüsse der Kammerversammlung.

(3) Die Arbeit der Fraktionen wird durch Zuschüsse aus dem Kammerhaushalt unterstützt.

(4) Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an internen und externen Gremien; sie sollen nach ihrem prozentualen Anteil berücksichtigt werden.

(5) Die Fraktionen können Anträge an die Kammerversammlung stellen. Sie sind durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung zu unterzeichnen.

(6) Vor wichtigen berufspolitischen Stellungnahmen sowie zur Vorbereitung der Kammerversammlung soll sich der Kammervorstand mit den Vorsitzenden der Fraktionen beraten.

§ 9
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung richtet zur sachgerechten Vorbereitung der Kammerarbeit Ausschüsse ein und legt die Zahl der Ausschussmitglieder fest.

(2) Soweit Fraktionen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse und der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen entsprechend ihrem prozentualen Anteil in der Kammerversammlung zu berücksichtigen. Dabei ist das Verfahren Saint-Lague/ Schepers anzuwenden.

(3) Die Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertretungen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt.

(4) Fraktionen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses unberücksichtigt bleiben, können aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann ohne Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenerstattung an den Sitzungen beobachtend teilnehmen. Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Vorstandes zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Ausschüsse berichten der Kammerversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. Ein Ausschuss kann verlangen, dass von ihm benannte Themen zum Beratungsgegenstand der Kammerversammlung gemacht werden.

(7) Die Ausschüsse geben dem Vorstand die Termine und Tagesordnungen der Sitzungen bekannt. Kammervorstandsmitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Ausschüsse haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Kammerverwaltung.

§ 10
Ethikkommission

Die Kammer kann Ethikkommissionen einrichten.

§ 11
Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerrinnen bzw. Beisitzern. Ihm gehört mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsycho­thera­peutin bzw. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut an, die oder der bei der Wahl zur Kammerversammlung im Wählerverzeichnis der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eingetragen war.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident werden von der Kammerversammlung in gesonderten Wahlgängen aus der Mitte der Kammerangehörigen unter Leitung des ältesten Mitglieds der Kammerversammlung gewählt. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder der Kammerversammlung auf sich vereint. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl fortgesetzt, bis eine Person eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

Die weiteren Mitglieder des Kammervorstandes werden von der Kammversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der Kammerangehörigen gewählt. Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Das Verlangen der Neuwahl des Kammervorstandes vor Ablauf der Wahlperiode nach § 24 Abs. 4 Heilberufsgesetz bedarf eines Beschlusses der absoluten Mehrheit der Kammerversammlung in einer Sitzung. Die Neuwahl erfolgt in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung, die die Präsidentin oder der Präsident frühestens nach Ablauf von vier Wochen und spätestens vor Ablauf von acht Wochen nach der Sitzung gemäß Satz 1 einberuft.

(4) Scheidet ein Kammervorstandsmitglied aus oder tritt es zurück, so ist die Ergänzungswahl des Kammervorstandes durch die Kammerversammlung in ihrer nächstfolgenden Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Kammervorstandssitzungen werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung von dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(6) Die Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes unverzüglich einberufen werden.

(7) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(8) Der Kammervorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12
Aufgaben des Kammervorstandes

Neben den ihm durch sonstiges Satzungsrecht zugewiesenen Aufgaben obliegt dem Kammervorstand

1. die Führung der Geschäfte, sofern nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes und dieser Satzung nicht andere Organe zuständig sind,

2. die Beschlussfassung über die Organisationsstruktur der Verwaltung,

3. die Vorbereitung der Beratungen der Kammerversammlung,

4. die Entscheidung über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten,

5. die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens,

6. die aus § 64 Abs. 2 Heilberufsgesetz folgenden Aufgaben,

7. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,

8. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 13
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes aus.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die Sitzungen des Kammervorstandes gemäß § 12 Abs. 4 sowie der Kammerversammlung gemäß § 6 Abs. 4 ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, übernimmt das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.

§ 14
Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Kammerversammlung, der Ausschüsse und des Vorstandes der Kammer werden Niederschriften gefertigt, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen sind.

(2) Die Niederschriften über die Sitzungen der Kammerversammlung, der Ausschüsse und des Kammervorstandes werden allen Mitgliedern der Kammerversammlung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zeitnah zugeleitet.

§ 15
Haushaltsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Kammer sind in einem ordentlichen und ggf. außerordentlichen Haushaltsplan zu veranschlagen.

§ 16
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sowie Kammerangehörige, die im Auftrag in Kammerangelegenheiten tätig werden, sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.

(2) Ein Übergangsgeld kann für Kammervorstandsmitglieder, die ehrenvoll aus dem Amt ausscheiden, durch Beschluss der Kammerversammlung gewährt werden. Die Bezugsdauer ist zu befristen und von der Amtsdauer abhängig zu machen.

§ 17
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Kammer

Satzung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Gebührenordnung und sonstige genehmigungspflichtige Satzungen sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen und im Mitteilungsblatt der Kammer zu veröffentlichen. Sie treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum bestimmt ist.

§ 18
Schlussbestimmung

Zur Verabschiedung und Änderung dieser Satzung bedarf es der 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende Satzung der Psychotherapeutenkammer NRW wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Präsidentin

Monika   K o n i t z e r

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Februar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.102

Im Auftrag

G o d r y

- MBl. NRW. 2004 S. 357