Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 7.4.2004 Seite 373 bis 394

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN) - Programmbereich ”Breitenförderung” - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 25.02.2004 - II B 4-950.43 -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN) - Programmbereich ”Breitenförderung” - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 25.02.2004 - II B 4-950.43 -

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle
Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN)
- Programmbereich ”Breitenförderung” -

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 25.02.2004
- II B 4-950.43 -

Vorbemerkung

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport passt die REN-Breitenförderung fortlaufend den veränderten Marktgegebenheiten an. Zuletzt wurde die REN-Richtlinie zum 01.01.2003 novelliert. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Rahmenbedingungen für die REN-Förderung wiederum deutlich verändert. Zur Vorbereitung der Fortschreibung der Förderrichtlinien fand am 15.01.2004 ein Workshop statt, in dem die betroffenen Institutionen, Verbände und Anwender angehört wurden. Ihre Anregungen und Hinweise wurden bei der Änderung der REN-Richtlinie weitgehend berücksichtigt. Die Förderbedingungen wurden unter Berücksichtigung des Vorschaltgesetzes zum EEG vom 22.12.2003 und des Marktanreizprogramms zugunsten erneuerbarer Energien des BMU mit dem Ziel überarbeitet, die Breitenwirkung des REN-Programms weiter zu verbessern. Das Vorschaltgesetz zum EEG sieht erhöhte Vergütungssätze für die solare Stromerzeugung vor, so dass sog. aufgeständerte Fotovoltaikanlagen inzwischen grundsätzlich eine selbsttragende Wirtschaftlichkeit aufweisen und nur noch im Zusammenhang mit den aufgeführten Anwendungen in der REN-Breitenförderung gefördert werden.
Eine weitere Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und -rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

Mit dem Programm soll die breite Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und für die rationelle Energieverwendung beschleunigt werden, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN-Programm) Investitionsvorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen (Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die zugleich Projekte der ”Landesinitiative Zukunftsenergien” sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau folgender Anlagen:

2.1
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:

2.1.1
Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit,

2.1.2
Zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für mehrere Wohneinheiten,

2.1.3
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;

2.2
Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der Energienutzung beitragen (außer Energieschirme);

2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;

2.4
Geothermieanlagen für die Nutzung der Erdwärme mit Hilfsaggregaten als Muster- und Pilotanlage;

2.5
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme;

2.6
Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:

2.6.1
in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten in Kombination mit Heizungsunterstützung und nur bei Vorhandensein einer Wärmeerzeugungsanlage mit einem Inbetriebnahmejahr ab 2002,

2.6.2
in Passivhäusern, in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten und als Verbundanlage für die Versorgung mehrerer Gebäude (auch mit ein oder zwei Wohneinheiten),

2.6.3
in Gewerbebetrieben,

2.6.4
Speicher- und Luftkollektoranlagen;

2.7
Biomasse- und Biogasanlagen:

2.7.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung,

2.7.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;

2.8
Wasserkraftanlagen bis 1000 kWel installierter Leistung;

2.9
Fotovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp:

2.9.1
„Multiplikatoranlagen“:
- FV-Anlagen auf/ an Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, kirchlichen, sozialen oder karitativen Einrichtungen,
- FV-Anlagen im Rahmen des Programms  „50 Solarsiedlungen in NRW“ oder in Verbindung mit dem Programm „REGIONALE“ oder bei gemeinützigen Vereinen;
- FV-Anlagen mit innovativen Systemen zur Ertragssteigerung (+ 25 v.H. gegenüber „starren“ Anlagen am gleichen Standort),

2.9.2
fassadenintegrierte Anlagen,

2.9.3
dachintegrierte Anlagen (bei landwirtschaftlichen Betrieben nur auf dem Dach des Wohngebäudes),
2.9.4
gemeinsam getragene Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten);

2.10
Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung durch das MSWKS.
Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042);

3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht als Träger von  Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen oder karitativen Einrichtungen auftreten,
- Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmens nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042) erfüllen; es sei denn, die beantragte Förderung erfolgt im Rahmen der „de minimis“ Regelung (ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0030-0032);

3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen, beispielsweise bei Projekten mit erhöhtem Innovationsgrad oder besonderem Multiplikatoreffekt, kann das MSWKS den unter Nr. 3.2 genannten Stellen die Antragsberechtigtung zuerkennen.  Soweit erforderlich, erfolgt eine Einzelfallnotifizierung durch die Europäische Kommission.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500.000 € wird die Förderung als Zuschuss gewährt, und zwar als:

5.2.1
Anteilsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.2 bis 2.5, 2.6.4 bis 2.8 und 2.10.

5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.9.

5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 500 € je Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).

5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über  500.000 €  wird die Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).

5.4
Bei Biomasse-/Biogasanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 500.000 € bis 1,5 Mio. € kann die Förderung als Zuschuss oder zinsgünstiger Kredit gewährt werden.

5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für

5.5.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,

5.5.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes,

5.5.3
Anlageninvestitionen,

5.5.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben anzusetzen;

5.5.5
Blower-door-Messung;

5.6
Höhe der Zuwendung

5.6.1
Der Fördersatz gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:
- 15 v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen), 2.2 (Mess-, Regel- und Speichersysteme), 2.4 (Geothermieanlage) und 2.6.4 (Speicher- und Luftkollektoranlagen),
- 25. v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung), 2.3  (Wärmepumpen) und 2.5 ( Tiefengeothermieanlagen),
- 25. v. H. bei Vorhaben nach der Nr 2.7 (Biomasseanlagen) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 € bzw. 300.000 € bei einer Gemeinschaftsanlage von mindestens zwei eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieben,
- 25 v.H. bei Vorhaben nach 2.8 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel installierter Leistung,
- bis zu 40 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.10,
- 1.100 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung),
- 600 € je Anlage zuzüglich  75 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.6.1 (Solarkollektoranlagen),
- 200 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nrn. 2.6.2 und 2.6.3 (Solarkollektoranlagen),
- 300 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.6.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit Vakuumröhrenkollektoren,
- 800 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.1 (Multiplikatoranlagen) unabhängig von der Anlagentechnik,

- 800 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.2 (fassadenintegrierte Anlagen),
– 400 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.3 (dachintegrierte Anlagen),
- 400 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.4 (Gemeinsam getragene Projektanlage mit mindestens 10 Beteiligten) unabhängig von der Anlagentechnik,

Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp bei Einzelanlagen und von bis zu 50 kWp bei fassadenintegrierten Anlagen und bei gemeinsam getragenen Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten).

5.6.2
Bei Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kredit)
- kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen (Obergrenze),
- liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
- Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt. Die Laufzeit des Kredites beträgt 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr. Der Kredit ist in 9 gleichen Jahresraten zu tilgen.
- Bei Biomasse/Biogasanlagen ist die Kreditsumme für jedes einzelne Vorhaben auf max. 500.000 € begrenzt.

5.7
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen Subventionen ist nicht zulässig, wenn sie aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen (insbesondere aus dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm –AFP-) stammen. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich Landwirte) ist bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (Fotovoltaik) auf 49 v.H., bei Vorhaben nach Nr. 2.7.1 auf 30 v.H. und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2 bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen. Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Solaranlage in Verbindung mit einer Wärmeerzeugungsanlage mit dem Inbetriebnahmejahr ab 2002 installiert wird, dass sie fachgerecht geplant ist und den folgenden technischen Anforderungen entspricht.
- Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein Mindestenergieertrag von 525 kWh/m² × a (Kollektor) durch ein Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS‑Simulationsrechnung).
- Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4, oder EN 12975, Teile 1 und 2, testiert sein.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.

6.2
Bei Fotovoltaikanlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist. Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
- „Multiplikatoranlagen“ müssen eine Visualisierungseinrichtung aufweisen, um die Stromproduktion einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren.
- Bei innovativen Systemen zur Ertragssteigerung ist die geforderte Ertragssteigerung von mindestens 25 v.H. gegenüber herkömmlichen, starren Systemen von einem Sachverständigen zu testieren.
- Bei dachintegrierten Anlagen ist die Bauausführung konkret im Antrag zu beschreiben. Zu diesem Förderbereich gehören diejenigen Anwendungsbereiche der Fotovoltaik, bei denen sie neben der solaren Stromerzeugung eine weitere bautechnische Funktion übernimmt, wie z.B. als Dachhaut oder Sonnenschutz.
- Bei fassadenintegrierten Anlagen müssen die Fotovoltaikmodule in bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der senkrechten Aussenfassade des Gebäudes darstellen (kein einfaches Anheften von Fotovoltaikmodulen an die Aussenfassade).
- Es werden nur Fotovoltaikanlagen gefördert, für die ein Qualitätszertifikat für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat ”TÜV-Rheinland” oder ”ISPRA”) und eine Bestätigung vorliegt, dass der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Hierbei hat der Installateur oder Lieferant zu bestätigen, dass es sich um eine fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der Fabrikationsnummern). Insbesondere für Fotovoltaikanlagen gelten die bei Nr. 5.6.1 aufgeführten Förderhöchstgrenzen je Zuwendungsempfänger und Jahr bzw. Standort und Jahr. Für eine gemeinsam getragene Projektanlage müssen sich mindestens 10 antragsberechtigte Personen unter einer Geschäftsführung für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren zu einem Projekt zusammenschließen.

6.3
Bei allen übrigen Fördergegenständen ist für die geplante Maßnahme ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma mit dem Antrag einzureichen.

6.4
In Gebäuden, bei denen eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO (ohne Einbeziehung der geplanten Lüftungsanlage) entsprechen. Mittels einer Blower-door Messung ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes -bezogen auf den Ln50‑Wert des Gebäudes - höchstens das 1,5-fache pro Stunde beträgt. Lüftungsgeräte zur Wohnungslüftung benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl. Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4.

6.5
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt, wobei Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.

6.6
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt .

6.7
Bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetriebenen Wärmepumpenanlagen ist der Nachweis, dass die Jahresarbeitszahl größer als 1,3 ist, mit dem Antrag einzureichen.

6.8
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen
- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- denselben technischen Zweck verfolgen.

6.9
Sämtliche mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7
Verfahren

7.1
Für Vorhaben nach Nr. 5.2 (REN-Zuschussförderung)

7.1.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und werden von der Bewilligungsstelle, dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS NRW), Standort Dortmund, Ruhrallee1 - 3, 44 139 Dortmund, ab dem 22.03.2004 entgegengenommen. Vorher eingehende Anträge müssen umgehend zurückgesandt werden, um eine zeitliche Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller zu gewährleisten. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind
-bei C@ll NRW - dem Bürger- und ServiceCenter NRW - unter der Telefonnummer: 0180- 3 100 110, unter der E-Mail-Adresse:info@CallNRW.de oder im Internet: www.call-nrw.de oder
-im Internet unter: www.ren-breitenfoerderung.nrw.de oder www.ils.nrw.de oder www.mswks.nrw.de
kostenlos erhältlich.
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist– auch zur Fristwahrung – nicht zulässig. Anträge können bis zum  31. Oktober eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge oder Anträge, die bis zu diesem Termin nicht vervollständigt wurden, werden abgelehnt. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze in Nr. 5.2.3 überschreitet.

7.1.2
Bewilligungsverfahren

Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben. Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NRW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.

7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist einheitlich in entsprechender Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.

7.2
Für Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kreditprogramm)

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der jeweiligen Hausbank des Antragstellers zu stellen.

7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die NRW.Bank.

7.2.3
Eine Durchschrift des Antrages übersendet die Hausbank unverzüglich an das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS NRW), Standort Dortmund-Ruhrallee.

7.2.4
Das ILS NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der NRW.Bank innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.

7.2.5
Die NRW.Bank befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.

8
Das MSWKS behält sich vor, im Einzelfall einer Förderung durch die Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 5.3, 5.4, 6.1 bis 6.8 und 7.1.1 Satz 6 im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen zuzustimmen.

9
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt zum 1.03.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2002, geändert durch Runderlass vom 22.12.2003 – II B 4-950.43 (SMBl. NW. 751) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 379