Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 7.4.2004 Seite 373 bis 394

Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht  (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)  an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  – III B 2 - 21-31/2010-, d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,  Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 - v. 5. 3. 2004
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Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht  (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)  an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  – III B 2 - 21-31/2010-, d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,  Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 - v. 5. 3. 2004

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Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht
 (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)
 an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und
Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
 – III B 2 - 21-31/2010-,
d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 -
u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
 Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 -
v. 5. 3. 2004

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Ausrüstungsvorschriften

Nach § 52 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 StVZO i.V.m. § 55 Abs. 3 StVZO dürfen folgende Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und mit einer Warnvorrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein:

1.1
Einsatzkraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen zur Gefahrenabwehr

Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind solche, die für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltet und die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zur Aufnahme der Besatzung, der feuerwehrtechnischen Beladung sowie der Lösch- und sonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind. Auf den RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.9.2002 (MBl. NRW S. 1074 – SMBl. NRW. 2129) – Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung – wird verwiesen. Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zu einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr sind bestimmte bauliche Merkmale oder Ausrüstungsteile nicht Voraussetzung. Entscheidend ist, dass das Kraftfahrzeug einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr entsprechend §§ 1 Abs. 1 und 3 bis 6, 3 Abs.2, 15, 18, 22 Abs. 2 oder § 32 FSHG angehört.

Hierzu zählen auch Kraftfahrzeuge privater Halter, die als Einsatzkraftfahrzeuge in den Fahrzeugpark einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr eingebunden sind und ihr planmäßig  zur Verfügung stehen.

1.2
Einsatzkraftfahrzeuge des Rettungsdienstes

Dies sind Fahrzeuge gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO (Notarztwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Rettungswagen und Krankentransportwagen).

Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Rettungsdienst nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24. November 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW S. 708) – SGV. NW. 215, ist entscheidend, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Träger nach § 6 RettG NRW, der nach § 13 RettG NRW im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter (Verwaltungshelfer) sowie der nach dem 3. Abschnitt (§§ 18-27 RettG NRW) genehmigten Unternehmen handelt. Bei Kraftfahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter ist darauf zu achten, dass eine Vereinbarung nach § 13 Abs. l RettG NRW mit einem öffentlich-rechtlichen Träger nach § 6 RettG NRW abgeschlossen ist.

1.3
Einsatzkraftfahrzeuge entsprechend Nummern 1.1 und 1.2, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen auf Anforderung Aufgaben nach dem FSHG oder RettG NRW wahrnehmen

2
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

2.1
Nach § 38 Abs. l StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Verwendung von blauem Blinklicht allein ist in diesen Fällen unzulässig.

2.1.1
Die Führer der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. l bzw. § 35 Abs. 5 a StVO von den Vorschriften der StVO befreit (Sonderrechte); sie besitzen anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber jedoch keine „Vorrechte". Dies erfordert von den Kraftfahrzeugführern erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Die Sonderrechte dürfen gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeübt werden.

2.1.2
Es ist unzulässig, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei Ausbildungs- und Werkstattfahrten zu betätigen. Dagegen ist die gemeinsame Verwendung der Warneinrichtungen bei Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen zulässig. Den Kraftfahrzeugführern von Einsatzkraftfahrzeugen ist deshalb der Fahrtzweck vor Antritt der Fahrt bekannt zu geben. Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen bedürfen für Feuerwehrfahrzeuge der Einwilligung der Gemeinde als Träger des Feuerschutzes, für Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes der Einwilligung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, für die übrigen Kraftfahrzeuge der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

2.2
Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (mindestens vier Fahrzeuge) verwendet werden. Die Betätigung des blauen Blinklichts allein löst für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht die Pflicht aus, sofort freie Bahn zu schaffen. Es wird kein „Vorrecht" begründet.

Die Betätigung des blauen Blinklichts allein ist bei Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen zulässig.

2.3
Auf Rückfahrten von Einsätzen dürfen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle.

2.4
Die missbräuchliche Verwendung von blauem Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn ist gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO ordnungswidrig; führt sie zur Schädigung von Personen oder Sachen, so ist der Führer oder der, der die Anordnung zur Betätigung der Warneinrichtungen gegeben hat, ggf. strafrechtlich verantwortlich und schadenersatzpflichtig.

2.5
Einsatzkraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatzkraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn – insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO – ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen, dass sie belehrt wurden. Die Träger des Feuerschutzes, der Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes und die freiwilligen Hilfsorganisationen führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen haben jährlich einmal den Nachweis den nach § 18 Abs. 1 FSHG zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Bezirksregierung ist zur Überprüfung berechtigt.

3
Sonderbestimmungen für Kreis- und Bezirksbrandmeister

Soweit die Kreis- und Bezirksbrandmeister oder deren Stellvertreter Einsatzaufgaben wahrnehmen, sind sie berechtigt, die Sonderrechte des § 35 Abs. l StVO in Anspruch zu nehmen. Die Kraftfahrzeuge der Kreis- und Bezirksbrandmeister können daher mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Sofern diese Fahrzeuge nicht nur für die Fahrten im Feuerwehreinsatz verwendet werden, sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht durch geeignete Vorrichtungen so an den Fahrzeugen anzubringen, dass sie jederzeit abgedeckt oder abgenommen werden können; sie dürfen nur bei Einsatzfahrten zur Einsatzstelle benutzt werden.

4
Der Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21-31/20-22-38-28/84 -, d. Innenministers – 74 – 52.07.01 -u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -VC l-0713.39 v. 9. 7. 1984 (SMBl. NRW. 922) wird hiermit aufgehoben.

- MBl. NRW. 2004 S. 383