Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472

Bekanntmachung Nr. 3 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 2. April 2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung Nr. 3 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 2. April 2004

III.

Bekanntmachung Nr. 3
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
vom 2. April 2004

Erfassung der Kosten

Um einen Überblick über die Kosten zu gewinnen, die den Trägern der Sozialversicherung durch die Wahlen entstehen, hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 4 vom 19. Februar 2004 gebeten, die in folgendem Schema angeführten Kosten festzuhalten und zu gegebener Zeit auf Anforderung mitzuteilen:

a)  Kosten der Wahlausschüsse (§ 7 Abs. 1 SVWO),

b) Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen nach § 88 SVWO (u. a. § 11 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 3 SVWO),

c)  Aufwendungen in Beschwerdeverfahren, getrennt nach

     aa)  eigenen Kosten, abzüglich etwaiger Erstattungsbeträge (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SVWO),

     bb)  Kostenerstattung an Beschwerdeführer (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SVWO),

d) Kosten der Beschwerdewahlausschüsse (§ 87 SVWO),

e)  sonstige Kosten (soweit nicht unter f bis k).

Diejenigen Versicherungsträger, bei denen die Wahl mit Wahlhandlung stattfindet, werden um folgende zusätzliche Angaben gebeten:

f)  Kosten der Wahlleitungen (§ 5 Abs. 1 und § 9 SVWO),

g)  Kosten der in § 34 Abs. 1 SVWO aufgeführten Vordrucke, getrennt nach

     aa)  Kosten der Herstellung der Vordrucke,

     bb)  Kosten des Versandes der Vordrucke an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen (insbesondere in den Fällen der §§ 35, 37 und 39 SVWO),

h)  Kosten der Ausstellung der Wahlausweise und der Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten (§ 34 Abs. 2, §§ 35, 36, 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 und 3, §§ 38, 39, 40, 68 SVWO), getrennt nach

     aa)  Kosten der Ausstellung der Wahlausweise

            (auch wenn die Wahlausweise in einem Arbeitsgang hergestellt und ausgestellt werden, sind die Kostenanteile für die Herstellung - Buchstabe g) aa) - und die Ausstellung - Buchstabe h) aa) - getrennt zu erfassen; notfalls sind die Kostenanteile zu schätzen),

     bb)  Kosten der unmittelbaren Aushändigung der Wahlunterlagen,

     cc)  Kosten der Übermittlung der Wahlunterlagen,

i)  Kosten für Herstellung und Versand von Wahlschablonen an blinde oder sehbehinderte Wähler,

k)  Kosten durch wahlspezifische Informationen und Aufklärungsmaßnahmen der Versicherungsträger, getrennt nach

     aa)  Kosten, die den Versicherungsträgern im Zusammenhang mit dem Selbstdarstellungsrecht der Listenträger (§ 27 Abs. 1 SVWO) entstehen,

     bb)  Kosten der Aufklärungsmaßnahmen der Versicherungsträger über den Zweck und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung (§ 27 Abs. 3 SVWO), einschließlich gesonderter Informationen an blinde oder sehbehinderte Wähler.

Zu erfassen sind nur die Mehrkosten, die über die Kosten der laufenden Verwaltung hinausgehen. Bei Personalkosten sind deshalb nur die Kosten zu erfassen, die durch zusätzliches Personal für die Wahlen entstehen.

Essen, den 24. März 2004

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2004 S. 446