Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472

Bekanntmachung Nr. 6 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2004
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Bekanntmachung Nr. 6 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2004

III.

Bekanntmachung Nr. 6
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 6. April 2004

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
(Wahlausschreibung)

Aufgrund des § 14 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 8 vom 30. März 2004 darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 1. Juni 2005

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Versichertenältesten in der Knappschaftsversicherung (Knappschaftältesten) neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) erfüllt.

Ich fordere hiermit auf, Vorschlagslisten einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen

bis Donnerstag, den 18. November 2004, 18.00 Uhr

bei dem Versicherungsträger (Wahlausschuss) eingereicht sein.

Vorschlagslisten können einreichen:

1. für die Gruppe der Versicherten

a) Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

b) Landesfeuerwehrverbände bei den Feuerwehr-Unfallkassen,

c) Versicherte (freie Listen),

2. für die Gruppe der Arbeitgeber

a) Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

b) Arbeitgeber (freie Listen),

3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

a) berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände,

b) Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte (freie Listen).

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten  Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, bei dem Versicherungsträger eine Vorschlagsliste einzureichen.

Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48b oder 48c SGB IV festgestellt worden ist oder sie vom Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 4 SGB IV befreit sind.

Vorschlagslisten der Vereinigungen und Verbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 nicht vorliegt, sowie freie Listen müssen von einer bestimmten, je nach Größe des Versicherungsträgers unterschiedlichen Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste, § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV).

Berechtigt zur Unterzeichnung einer Unterstützerliste sind Personen, die am Tag der Wahlankündigung (30. März 2004) die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt haben (§ 48 Abs. 3 SGB IV). Wahlberechtigt sind nunmehr auch versicherte Personen, die in den Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz leben oder arbeiten. In der Renten- und Unfallversicherung können Wahlberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag an der Wahl teilnehmen. Wurde ein Versicherungsträger nach dem Tag der Wahlausschreibung errichtet oder haben sich mehrere Versicherungsträger nach diesem Tag zu einem neuen Versicherungsträger vereinigt, tritt an die Stelle des Tages der Wahlankündigung der Tag der Errichtung beziehungsweise der Vereinigung.

Jeder Versicherungsträger (Wahlausschuss) teilt auf Anfrage das Nähere über die bei ihm stattfindende Wahl mit, insbesondere

- über die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

- über die Wählbarkeit,

- über die im Übrigen bei der Einreichung der Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

- über die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

Essen, den 6. April 2004

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2004 S. 472