Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 20.01.2004
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Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 20.01.2004

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Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Hochschule für Musik Köln
vom 20.01.2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11. März 1997 (GABl. NW. II S. 433) in der Fassung der  Änderungssatzung vom 10. April 2002 (ABl. NRW. 2 S. 36) wird wie folgt geändert:

1
In § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird bei „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“ über dem Wort „Musikwissenschaft“ eingefügt:

„Kammermusik für Orchesterinstrumente ( 2 Testate)“

2
In § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird bei „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“ über dem Wort „Unterrichtspraktikum“ eingefügt:

„Kammermusik für Orchesterinstrumente (2 Testate)“

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11.03.1997 (GABl. NW. II S. 433) bzw. in der Fassung der Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 10.04.2002 (ABl. NRW. 2 S. 36) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Studiengang Musikpädagogik in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 28. Juni 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003, 424-7.04.02.04.08.

Köln, den 20. Januar 2004

Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 442