Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472

Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 20. Januar 2004
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Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 20. Januar 2004

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Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Komposition
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 20. Januar 2004

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 7. November 1996 (GABl. NW. II S. 32) wird wie folgt geändert:

1
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1          = sehr gut                    = eine hervorragende Leistung

2          = gut                            = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen

                                               Anforderungen liegt

3          = befriedigend            = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen

entspricht

4          = ausreichend             = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen

                                               genügt

5          = nicht ausreichend     = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den

Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierteren Bewertung besteht die Möglichkeit, Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zu bilden (1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0). Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. In der Diplomprüfung kann die Prüfungskommission für das künstlerische Hauptfach bei einer sehr guten Leistung zusätzlich das Prädikat ‚mit Auszeichnung’ vergeben.“

2
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit der Note ‚ausreichend’ bewertet werden. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7 entsprechend.“

3
Der Abs. 6 des § 16 wird richtig gezählt als Abs. 5.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 12. Juni 2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2003.

Düsseldorf, den 20. Januar 2004

Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf

In Vertretung

Porektor Prof. Dr. Dr. V.    K a l i s c h

- MBl. NRW. 2004 S. 443