Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2  40-00-00.40 v. 2.5.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2  40-00-00.40 v. 2.5.2003

79023

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-2  40-00-00.40
v. 2.5.2003

A
Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft. Es können Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1
Erstaufforstung einschließlich Waldrandgestaltung

2.1.2
Pflege der Erstaufforstung

2.1.3
Nachbesserungen der Erstaufforstung,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.2
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

2.2.1
Vorarbeiten
- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Kalkungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 dienen.

2.2.2
Bodenschutz- und Meliorationskalkung,
wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

2.3
Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder

2.3.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft dienen.

2.3.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften.

2.3.2.1
Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen

2.3.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen

2.3.2.3
Wiederaufforstung mit Laubholz

2.3.2.4
Umbau von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz

2.3.2.5
Nachbesserungen,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.3.3
Einsatz von Rückepferden
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Bei Maßnahmen nach den Nr. 2.1, 2.2 und 2.3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt. Kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter sind die Gebietskörperschaften, die gem. LEP NRW in Ballungsrandzonen oder in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 und 2.3.2) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist.

4.2
Zuwendungen dürfen für Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.3
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenstimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.2) dürfen bewilligt werden
- im zweiten und fünften Standjahr der Kultur und
- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das Bestandesziel in Frage stellen.

4.5
Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.6
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 – 2.3.2.5
dürfen nur bewilligt werden für Waldgebiete bzw. Flächen,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht und
b) für die die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft (Warburger Vereinbarung) und
c) die in der Anlage 1 zur Warburger Vereinbarung (Waldbiotopschutzprogramm) aufgeführt sind oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder
- für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.

4.7
Zuwendungen nach Nr. 2.3.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.3.1 durchgeführt werden.

Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Planung durch Dritte nach 2.3.1 verlangen.

4.8
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden.

Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2, 2.3.1 und 2.3.3
Bagatellgrenze: 2.500,00 €

5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Höhe der Zuwendung

5.4.1.1
für Pflanzungen
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (Nr. 2.3.2.2 bis 2.3.2.5)
bei Pflanzung von
Pflanzen
- Roterle 0,46 €/St.
- Weiden 0,46 €/St.
- Hainbuche 0,46 €/St.
- Rotbuche 0,55 €/St.
- Bergahorn 0,55 €/St.
- Eberesche 0,55 €/St.
- Eiche 0,60 €/St.
- Roteiche 0,60 €/St.
- Linde 0,60 €/St.
- Esche 0,60 €/St.
- Kirsche 0,60 €/St.
- sonstigem Laubholz außer Pappel 0,60 €/St.
Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 €/St.
- Roteiche 1,10 €/St.
- Rotbuche 1,10 €/St.
- Pappel 3,00 €/St.
Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 €/ha.

5.4.1.2
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3),
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.1.1
höchstens 1.100 €/ha Waldrand.

5.4.1.3
bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.3  und 2.3.2.2 – 2.3.2.5) von
- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 2.810,00 €/ha
- Bucheckern mindestens 60 kg/ha 1.640,00 €/ha

5.4.1.4
für Bodenvorbereitung (Nr. 2.3.2.1) 180,00 €/ha

5.4.1.5
für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2)
im zweiten Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
im fünften Standjahr der Kultur 410,00 €/ha

5.4.2
Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2)

5.4.2.1
Für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v.H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

5.4.2.2
für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2)
- 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen Zuwendungsempfängern.

5.4.3
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 € je Gutachten zuzüglich 50 € je Hektar des Planungsgebietes.

5.4.4
Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.3.3)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.3 bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 3,00 € je m³ gerückten Holzes (ohne MWSt).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1
die geförderten Anlagen mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen / Objekte innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;

6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

7
Verfahren

Das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 7 dieser Richtlinien.

8
Sanktionsmaßnahmen Forst

Die Sanktionsmaßnahmen Forst richten sich nach den Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 8 dieser Richtlinien.

B
Maßnahmen im Rahmen des Landesforstprogrammes

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) sowie auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG), Zuwendungen für die unter Nr. 2 aufgeführten, nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) förderfähigen forstlichen Maßnahmen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1
Erstaufforstung einschließlich Waldrandgestaltung

2.1.2
Pflege der Erstaufforstung

2.1.3
Nachbesserungen der Erstaufforstung,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.2
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

2.2.1
Vorarbeiten:
- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Kalkungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 dienen.

2.2.2
Bodenschutz- und Meliorationskalkung,
wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

2.3
Dauerhafter Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.

2.4
Hiebsunreifeentschädigung
Hiebsunreifeentschädigung bei einer durch Verordnung oder Festsetzung gebotenen Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung.

2.5
Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder

2.5.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft dienen.
2.5.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften.

2.5.2.1
Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen

2.5.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen

2.5.2.3
Wiederaufforstung mit Laubholz

2.5.2.4
Umbau von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz

2.5.2.5
Nachbesserungen,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.5.3
Einsatz von Rückepferden
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.

2.6
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde

2.6.1
Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken

2.6.2
Pflege von Wallhecken

2.6.3
Anlage, Gestaltung und Pflege von reihenweisen Schutzpflanzungen mit Füllholz (ohne Gehöfteinbindungen)

2.6.4
Einbringen und Pflege von Solitären sowie seltenen Baum- und Straucharten

2.6.5
Randgestaltung von Fließ- und Stillgewässern

2.6.6
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde

2.7
Ausgleich für Kahlschlagverbote unterhalb der gesetzlichen Vorgaben

3
Zuwendungsempfänger

3.1
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2, 2.5.2 und 2.5.3
Nichtländliche Gemeinden (GV), die gem. LEP NRW nicht in Ballungsrandzonen und nicht in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften als Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen.

3.2
bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften als Grundeigentümer (mit Ausnahme des Bundes, der Länder und der Landwirtschaftskammern),

3.3
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.5.1 bis 2.5.2.5 :
Kreise und kreisfreie Städte als Träger der Landschaftsplanung im Körperschafts- und Privatwald.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1 und 2.5) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist.

4.2
Zuwendungen dürfen für Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.3
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.2) dürfen nur bewilligt werden
- im zweiten und fünften Standjahr der Kultur und
- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das Bestandesziel in Frage stellen.

4.5
Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.6
Zuwendungen nach Nr. 2.5.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.5.1 durchgeführt werden.
Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Planung durch Dritte nach 2.5.1 verlangen.

4.7

Die Aufforstung ist nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden.
Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

4.8

Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.3, 2.4, 2.5.1 – 2.5.2.5, 2.6 und 2.7 dürfen nur bewilligt werden für Waldgebiete bzw. Flächen,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht
und
b) für die die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft (Warburger Vereinbarung)
und
c) die in der Anlage 1 zur Warburger Vereinbarung (Waldbiotopschutzprogramm) aufgeführt sind
oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt
oder
- für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.

4.9
Neben den Vorraussetzungen nach Nr. 4.8 muss bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 zusätzlich die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers, bis zu 10 festgelegte Bäume des Oberstandes je ha in über 120-jährigen Laubholz auf Dauer zu belassen, vorliegen.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer behördlich veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.

4.10
Ein Ausgleich nach Nr. 2.7 darf nur gewährt werden, wenn andere Verjüngungsverfahren aus waldbaulichen, standörtlichen oder im aufstockenden Bestand liegenden Gründen nicht zumutbar sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.5.2 und 2.6.1 – 2.6.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.4, 2.5.1 und 2.5.3, 2.6.3 – 2.6.6 und 2.7
Bagatellgrenze: 2.500,00 €

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Höhe der Zuwendung

5.4.1.1
für Pflanzungen
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (2.5.2.2 bis 2.5.2.5)
bei Pflanzung von
Pflanzen
- Roterle 0,46 €/St.
- Weiden 0,46 €/St.
- Hainbuche 0,46 €/St.
- Rotbuche 0,55 €/St.
- Bergahorn 0,55 €/St.
- Eberesche 0,55 €/St.
- Eiche 0,60 €/St.
- Roteiche 0,60 €/St.
- Linde 0,60 €/St.
- Esche 0,60 €/St.
- Kirsche 0,60 €/St.
- sonstigem Laubholz außer Pappel 0,60 €/St.
Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 €/St.
- Roteiche 1,10 €/St.
- Rotbuche 1,10 €/St.
- Pappel 3,00 €/St.
Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 €/ha.
5.4.1.2
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Waldrandbepflanzung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern bei der Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken (Nr. 2.6.1)
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.1.1
höchstens 1.100 €/ha Waldrand

5.4.1.3
bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.3 und 2.5.2.2 – 2.5.2.5) von
- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 2.810,00 €/ha
- Bucheckern mindestens 60 kg/ha 1.640,00 €/ha

5.4.1.4
für Bodenvorbereitung (Nr. 2.5.2.1) 180,00 €/ha

5.4.1.5
für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2)
- im zweiten Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
- im fünften Standjahr der Kultur 410,00 €/ha

5.4.2
Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2)

5.4.2.1
Für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v.H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

5.4.2.2
für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2)
- 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen Zuwendungsempfängern.

5.5
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.5.2.1 – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 € je Gutachten zuzüglich 50 € je Hektar des Planungsgebietes.

5.6
für den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nr. 2.3)
bis zu 80 v.H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen enthaltenen Holzpreise
höchstens jedoch 1.800,00 €/ha.

5.7
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
80 v.H. der nach den Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen berechneten und festgesetzten Hiebsunreifeentschädigung.

5.8
Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.5.3)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.5.3 bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 3,00 € je m³ gerückten Holzes.

5.9
Höhe der Zuwendung bei Anlage, Pflege und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald

5.9.1
Für Wallheckenpflege (Nr. 2.6.2) 0,80 €/m²

5.9.2
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.6.3 bis 2.6.6
bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

5.10
Für Maßnahmen nach Nr. 2.7
80 v.H. des Ausgleichsbetrages, der im Rahmen einer einzelfallbezogenen Bewertung ermittelt wurde.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1
die geförderte Anlage mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen / Objekte innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;

6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

7
Verfahren
Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die nachstehenden Regelungen anzuwenden.

Die nachfolgend angegebenen Anlagen (Vordrucke) sind als Anlage in den Richtlininen über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald vom 1.5.2003, Az. III-2 – 40-00-00.30 in der SMBl. NRW. 79023 veröffentlicht.

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 1 oder 2, 7 und 8) an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten, die die forstfachliche Notwendig- und Zweckmäßigkeit sowie das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen prüft und bescheinigt (gemäß Muster der Anlage 9).

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchzuführenden Maßnahme ist der Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren anzugeben.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt.

Das Forstamt bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 3 oder 4 und 8).

7.3
Verwendungsnachweisprüfung

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 5 oder 6 und 7) nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Der Zuwendungsempfänger hat zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchgeführten Maßnahme den Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren anzugeben.

Vor der Auszahlung hat das Forstamt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Maßnahme entsprechend der Bewilligung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.

7.4
Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer vom Forstamt durchgeführten, beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle bei den Direktoren der Landwirtschaftskammern – als Landesbeauftragte - vorgenommen.

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bei der Anteilfinanzierung ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers.

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Die zahlungsrelevanten Daten für alle EU-kofinanzierten Maßnahmen sind vom Forstamt spätestens vor Auszahlung der Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

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Sanktionsmaßnahmen Forst

8.1
Sanktionen bei flächenbezogenen Maßnahmen
Basis für Sanktionen sind der einzelne Antrag eines Zuwendungsempfängers und die davon betroffenen Flächen.
Tabelle 1: Auswirkungen der Sanktionen (siehe Anhang)

8.2
Sanktionen bei nicht eingehaltenen Verpflichtungen
Wird festgestellt, dass der Antragsteller Verpflichtungen (Vertragspaket bzw. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung) auf einzelnen Flächen ganz oder teilweise nicht eingehalten hat, wird im Kontrolljahr (Jahr der Feststellung) für die gesamte betroffene Fläche keine Prämie gezahlt. Die betroffenen Flächen gelten in diesem Fall als nicht vorgefunden.
Hinsichtlich der Sanktionen ist nach der Tabelle wie bei Flächendifferenzen vorzugehen; d.h. die nicht festgestellten Flächen werden in Relation gesetzt zur gesamten festgestellten Fläche der jeweiligen Kulturgruppe. Die Sanktionen sind dann nach der gleichen Staffelung zu verhängen wie bei Flächendifferenzen.

8.3
Sanktionen bei Investitionsmaßnahmen
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Förderantrags fest, dass nicht alle im Ausgaben- oder Finanzierungsplan aufgeführten Positionen oder Projekte zuwendungsfähig sind, werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass die für das Förderprojekt tatsächlich entstandenen und im Verwendungsnachweis vollständig und korrekt aufgeführten Ausgaben niedriger sind als die im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten, werden die auszuzahlenden Fördermittel auf Basis der im Verwendungsnachweis / Zwischenverwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben ermittelt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass dieser falsche Angaben enhält, weil nicht alle Leistungen oder Lieferungen in dem aufgeführten Umfang oder der beschriebenen Qualität erbracht wurden, ist wie folgt zu verfahren:
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bis zu 20% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, wird von den zustehenden Fördermitteln das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Die Zuwendung ist insoweit teilweise zu widerrufen.
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die bei der Kontrolle festgestellten Ausgaben mehr als 20%, ist die Zuwendung ganz zu widerrufen.
Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

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In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.5.2003 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006. Gleichzeitig wird der Runderlass vom 22.8.2000 - III A 3  40-00-00.40 (n.v.) aufgehoben.

Anhang

Anlagen

Die nachfolgend angegebenen Anlagen (Vordrucke) sind als Anlage in den Richtlininen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald vom 1.5.2003, Az. III-2 – 40-00-00.30 in der SMBl. NRW. 79023 veröffentlicht.

Anlage 1: Antrag Festbetragsfinanzierung
Anlage 2: Antrag Anteilfinanzierung
Anlage 3: Zuwendungsbescheid Festbetragsfinanzierung
Anlage 4: Zuwendungsbescheid Anteilfinanzierung
Anlage 5: Verwendungsnachweis Festbetragsfinanzierung
Anlage 6: Verwendungsnachweis Anteilfinanzierung
Anlage 7: Anlage zur Beschreibung der Maßnahme (Anlage zu Anlage 1, 2, 5 und 6)
Anlage 8: Merkblatt zu Sanktionen (Anlage zu Anlage 1,2 3 und 4)
Anlage 9: Prüfvermerk (forstfachlich und Zuwendungsvoraussetzung; ist nur von der Forstbehörde auszufüllen)
Anlage 10: Verwendungsnachweisprüfung – Abnahmebescheinigung

- MBl. NRW. 2004 S. 41