Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-2 – 40-00-00.70 v. 4.5.2003
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-2 – 40-00-00.70 v. 4.5.2003

79023

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von
Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III-2 – 40-00-00.70
v. 4.5.2003

1
Zuwendungszweck
Zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Walde unter besonderer Berücksichtigung von FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten im Wald gewährt das Land zum finanziellen Nachteilausgleich einmalige Zuwendungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald“ (Warburger Vereinbarung), Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Ziel der Förderung ist die Sicherung schutzwürdiger Waldgesellschaften in Nordrhein-Westfalen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag I bei Wiederaufforstungen mit Laubholz, Erstaufforstungen mit Laubholz, Voranbau mit Laubholz und Naturverjüngungen mit Laubholz

2.2
Baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II

2.3
Hiebsunreifeentschädigung bei einer durch Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten, durch Verordnung, Festsetzung oder vertraglicher Vereinbarung nach § 48c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten gebotenen Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung

2.4
Nutzungsentschädigung für den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen

2.5
Maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag bei der Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald

2.6
Ausgleich für Kahlschlagverbote unterhalb der gesetzlichen Vorgaben

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.

3.2
Private Grundeigentümer

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht und
b) für die die in Nr. 1 genannten Vereinbarung und Vorschriften zutreffen und
c) die im Waldbiotopschutzprogramm (s. Anlage) aufgeführt sind oder
- eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt
oder
-
für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.

4.2
Zuwendungen nach Nr. 2.2 (Ausgleichsbetrag II) dürfen nur für solche Flächen bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet wird.

4.3
Zuwendungen nach Nr. 2.4 (Nutzungsentschädigung für den dauerhaften Erhalt von Altholz) dürfen nur bewilligt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers vorliegt, bis zu 10 festgelegte Bäume des Oberstandes je ha in über 120-jährigem Laubholz auf Dauer im Wald zu belassen.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer behördlich veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.

4.4
Förderungen gem. 2.1 und 2.2 gelten nicht für bereits abgeschlossene Altförderfälle.

4.5
Ein Ausgleich nach Nr. 2.6 darf nur gewährt werden, wenn andere Verjüngungsverfahren aus waldbaulichen, standörtlichen oder im aufstockenden Bestand liegenden Gründen nicht zumutbar sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze 500,00 €

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.5 bemisst sich nach der Höhe der für die Laubwaldbegründung (einschließlich Bodenvorbereitung und Gatterbau) oder für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald zu zahlenden Zuwendung und beträgt
- für die Laubwaldbegründung und die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald 25 %
- für die Bodenvorbereitung 100 %
der für diese Maßnahmen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald gezahlten Zuwendungen.
- für Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild
  für Gatterbau 2,30 €/lfdm
  für Einzelschutz 0,50 €/St.
  höchstens jedoch 1.020 €/ha

5.4.2
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.2
(Ausgleichsbetrag II) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu erwartenden Ertragsklasse (Ekl). Sie beträgt
bei Buche / Eiche
1.020,00 €/ha bei III,5 Ekl und schlechter
   920,00 €/ha bei  II,5 Ekl bis III,5 Ekl
   820,00 €/ha bei  II,0 Ekl
   720,00 €/ha bei   I,5 Ekl und besser
bei sonstigem Laubholz
   410,00 €/ha bei allen Ertragsklassen.

Bei der Begründung von Buchenbeständen, deren Flächen ganz oder teilweise über 600 m NN gelegen sind sowie bei der Begründung von Eichenbeständen auf ausgewiesenen Flächen des Lebensraumtypes 9190 „Alter Eichenwald auf Sand“ gemäß Tabelle 3 , Anhang II der FFH-Richtlinien, erhöht sich der Ausgleichsbetrag II um 25%.

5.4.3
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.3 (Hiebsunreifentschädigung) wird nach den Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.

5.4.4
Die Höhe der Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz (Nr. 2.4) wird nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen enthaltenen Holzpreise ermittelt.
Die Nutzungsentschädigung wird für höchstens 10 festgelegte Bäume je Hektar gezahlt.

5.4.5
Für Maßnahmen nach Nr. 2.6 80 v.H. des Ausgleichsbetrages, der im Rahmen einer Einzelfall bezogenen Bewertung ermittelt wurde.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,
- der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er eine Fläche, für die er eine Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz erhalten hat, veräußert und
- nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde die Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen oder sicherzustellen, dass der Käufer die Verpflichtung zum Erhalt des Altholzes übernimmt.

6.2
Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der schriftliche, grundsätzlich formlose Antrag ist an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten. Er hat alle für die Bewilligung wesentlichen Angaben zu enthalten.
(Für den Antrag kann der Antragsvordruck aus den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald als Muster verwendet werden).

7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Forstamt, das nach Prüfung des Antrages dem Waldbesitzer einen schriftlichen Bescheid erteilt.
(Für die Bewilligung kann der Vordruck aus den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald als Muster verwendet werden).

7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Auszahlungsbeleg der Kasse geführt.

7.4
Auszahlungsverfahren
Zuwendungen nach diesen Richtlinien richten sich nach dem Zahlstellenverfahren.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, die §§ 48, 49 und 49 a VwVfG, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.5.2003 in Kraft. Sie gelten bis zum 31.12.2006.

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 62