Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 25.5.2004 Seite 513 bis 526
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 – 71 - 65 |
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Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 – 71 - 65
71247
Richtlinien über die Gewährung von
arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
RdErl. d. Ministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
v. 3.5.2004 - 322 – 71 - 65
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt Handwerksmeistern und -meisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine einmalige Zuwendung (Meistergründungsprämie), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz außerhalb der NRW/EU- Ziel 2-Gebiete zu erleichtern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Zuwendung.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung ist
die erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz durch Handwerksmeister und
-meisterinnen
2.2
Gefördert werden
Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche
Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit
mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz
(tätige Beteiligung).
2.3
Die Zuwendung kann dem
Antragsteller/ der Antragstellerin nur einmal gewährt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Handwerksmeister
und –meisterinnen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Zuwendung kann gewährt werden, wenn
4.1
im Falle der Neugründung und
der tätigen Beteiligung
4.1.1
ein/e
oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
(Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für
insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt werden. Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist
für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird.
Es wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt;
4.1.2
mindestens
einer der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der
Zuwendung und innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung die nach
Ziff. 4.1.1 dieser Richtlinie insgesamt geforderten Arbeitsplätze geschaffen
und besetzt werden oder
4.2
im
Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12
Monate erhalten und besetzt bleiben. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger
als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen
sinngemäß anzuwenden.
Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen:
4.3
der
Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung,
Übernahme oder tätiger Beteiligung mindestens 25.000 € bzw. bei Vorhaben von
Frauen mindestens 20.000 € beträgt
und
4.4
ein
Gründungskonzept vorgelegt wird, in dem die Schaffung der nach dieser
Richtlinie erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen Ausbildungsplatzes
nachvollziehbar dargelegt ist. Das Konzept muss den in Anlage 1
genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über
die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die zuständige
Handwerkskammer erbracht werden,
und
4.5
der
Nachweis erbracht wird, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses
5.000
EURO
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
De-minimis-Regelung
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die
ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der
Kommission vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren
erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100.000
EURO, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein
Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
6.2
Rückforderung
Die Zuwendung
muss mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches
Gesetzbuch verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Ziff. 4 dieser
Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der
Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der
Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1
dieser Richtlinie bei der zuständigen
Handwerkskammer gestellt werden. In einem persönlichen Gespräch prüft und
beurteilt die Handwerkskammer das Gründungskonzept im Hinblick auf seine
Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz.
Für Gründungen gemäß Ziff. 2.2, die in der
Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2004
durchgeführt wurden/werden, kann der Antrag maximal 12 Monate nach
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch bis zum 31. Dezember 2004
eingereicht werden.
7.1.2
Die
Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks
e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen
Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt und auszahlt.
7.2.2
Die
Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und - sofern im Einzelfall
erforderlich - nach Vorlage der Bestätigung der Hausbank, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist.
7.3
Verfahren zum Nachweis der Verwendung
Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer
muss die Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des
Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt
24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten gegenüber der LGH nachweisen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den
Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung
finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
8
Geltungsbereich / Laufzeit
8.1
Geltungsbereich
Anträge können ausschließlich für Vorhaben
außerhalb der NRW/EU-Ziel-2 Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt
werden.
8.2
Laufzeit
Die Richtlinie tritt ab dem 1.1.2004 in Kraft.
Die Geltungsdauer reicht bis zum 31. Dezember 2005 und verlängert sich solange,
wie für diesen Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
Mein RdErl. vom 8.12.1995 (SMBl. NRW. 71247)
wird mit Wirkung vom 1.1.2004 aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2004 S. 515