Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 25.5.2004 Seite 513 bis 526

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003
B 6130 – 1.3 – IV 1

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 28.11.2003 beschlossene und in schriftlicher Abstimmung am 27. Januar 2004 ergänzte 4. Änderung der Satzung  genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:

4. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS)
vom 28. November 2003

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat in der Verwaltungsratssitzung vom 28. November 2003 die nachstehenden Änderungen der Satzung beschlossen und in schriftlicher Abstimmung am 27.Januar 2004 ergänzt:

§ 1
Änderung der Satzung

1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt.

a)
Nach dem Gliederungspunkt „§ 66 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II“, wird der Gliederungspunkt „§ 66a Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost“ eingefügt.

b)
Im Anhang 1 wird nach dem Gliederungspunkt „VIII. Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt –“ der Gliederungspunkt „IX. Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 – Überschussverteilung –“ angefügt.

c)
Die Überschrift des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Anhang 2  – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung
in Anlehnung an das Punktemodell – VBLextra (AVBextra)"

d)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 1 Begründung der freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 1a Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.

e)
Im Anhang 2 wird der Gliederungspunkt "§ 8 Leistungsvorbehalt" durch den Gliederungspunkt "§ 8 Gewinnzuschlag" ersetzt.

f)
Im Anhang 2 wird der Gliederungspunkt "§ 9 Anpassung" durch den Gliederungspunkt "§ 9 (weggefallen)" ersetzt.

g)
Im Anhang 2 werden in dem Gliederungspunkt "§ 15 Auszahlung" nach dem Wort "Auszahlung" ein Komma und die Worte "schädliche Verwendung" angefügt.

h)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 25 Beiträge zur freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 25a Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.

i)
Im Anhang 2 wird in dem Gliederungspunkt "§ 27 Rückstellung für Überschussverteilung" das Wort "Überschussverteilung" durch das Wort "Überschussbeteiligung" ersetzt.

j)
Im Anhang 2 wird vor dem Gliederungspunkt "§ 28 Änderung von Bestimmungen" die Überschrift " Abschnitt VIII - Schlussbestimmungen" eingefügt.

k)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 28 Änderung von Bestimmungen" der Gliederungspunkt "§ 29 Fortgeltung früherer Bestimmungen" angefügt.

l)
Die Überschrift des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang 3 – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung - VBLdynamik (AVBdynamik)“

m)
Im Anhang 3 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 1 Begründung der freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 1a Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.

n)
Im Anhang 3 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 20 Beiträge zur freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 20a Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.

o)
Im Anhang 3 wird vor dem Gliederungspunkt "§ 27 Änderung von Bestimmungen" die Überschrift "Abschnitt V - Schlussbestimmungen" eingefügt.

2
In § 23 Abs. 2 Satz 11 wird das Wort "Fünfzehntel" durch das Wort "Zwanzigstel" ersetzt.

3
In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „einschließlich eines Umlage-Beitrags nach § 64 Abs. 3 Satz 3,“ die Wörter „vom 1. Januar 2004 an einschließlich eines Eigenanteils der Pflichtversicherten nach § 66a Abs. 3,“ eingefügt.

4
In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

5
§ 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe d) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e) angefügt:

"e) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an dem Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3)."

6
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „vom 1. Januar 1997 an 1,0 v.H.“ die Wörter „und seit dem 1. Januar 2003 1,2 v.H.“ gestrichen und ein Komma sowie die Wörter „vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 v.H. und vom 1. Januar 2004 an 1,0 v.H.“ eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „entsprechend tarifvertraglicher Regelung“ die Wörter „vom 1. Januar 2003 an“ durch die Wörter „vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003“ ersetzt.

7
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

"§ 66a
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost

(1) 1Im Abrechnungsverband Ost hat der Beteiligte monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen. ²Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4).

(2) 1Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. ²Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 Prozentpunkte. ³Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. 4Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 v.H.

(3) Der Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.

(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“

8
Im Anhang 1 wird Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 43 wie folgt geändert:

a)
Die Abfindungsfaktoren werden wie folgt neu gefasst und dem Satz 1 angefügt:

(s. Anlage 1)

b)

Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"³Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre."

9
Dem Anhang 1 werden folgende Ausführungsbestimmungen angefügt:

"IX.
Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3
 – Überschussverteilung –

(1) 1Die Aufstellung der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 erfolgt für jeden Abrechnungsverband gesondert. Insbesondere werden die Verpflichtungen aus dem Versorgungskonto II in einer eigenen fiktiven versicherungstechnischen Bilanz getrennt von den übrigen Verpflichtungen betrachtet.

(2) 1In der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz wird für den maßgeblichen Personenbestand des jeweiligen Abrechnungsverbands zur Überschussermittlung das tatsächlich bzw. fiktiv vorhandene Vermögen den vorhandenen Verpflichtungen zum Ende des Geschäftsjahres gegenübergestellt. 2Maßgeblicher Personenbestand sind hierbei im Versorgungskonto II alle Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfänger, im Versorgungskonto I lediglich die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben.

(3) 1Die erforderliche Nettodeckungsrückstellung zum Ende des Geschäftsjahres ergibt sich als versicherungsmathematischer Barwert aller auf bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte nach § 36 Abs. 1 beruhenden Anwartschaften bzw. Ansprüche. ²Für die anzuwendenden Rech­nungs­grund­la­gen gelten die für die Kalkulation der Altersfaktoren maßgeblichen Vorgaben.

(4) 1Im Rahmen des Versorgungskontos I umfasst die Aktivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz das dem maßgeblichen Personenbestand zuzuord­nende tatsächliche Vermögen sowie das fiktive Vermögen. ²Das fiktive Vermögen ergibt sich zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die fiktive versicherungstechnische Bilanz erstmals aufgestellt wird, als Differenz der Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand zu Beginn des Geschäftsjahres und des tatsächlich vorhandenen Vermögens (fiktive Kapitaldeckung). ³Das Vermögen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird unter Berücksichtigung fiktiver Beitragsleistungen in Höhe von 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, Veränderungen des maßgeblichen Personenbestands, Zinseinnahmen und Verwaltungskosten auf das Ende des Ge­schäftsjahres fortgeschrieben. 4Hinsichtlich der anzusetzenden Kapitalerträge gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3. 5Als Verwaltungskosten werden, soweit tatsächliches Vermögen vorhanden ist, die anteiligen tatsächlichen Verwaltungskosten veranschlagt; soweit fiktives Vermögen betroffen ist, werden 2 v.H. der fiktiven Erträge nach Satz 4 angesetzt. 6Die Passivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz umfasst die Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand am Ende des Geschäftsjahres und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für Überschussverteilung. 7Der sich aus dieser fiktiven versicherungstechnischen Bilanz ergebende Überschuss bzw. Verlust wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt, die somit auch negativ werden kann (Verlustvortrag).

(5) 1Im Rahmen des Versorgungskontos II umfasst die fiktive versicherungstechnische Bilanz auf der Aktivseite das tatsächliche Kassenvermögen am Ende des betrachteten Geschäftsjahres, auf der Passivseite die für den nach Absatz 2 Satz 2 am Ende des Geschäftsjahres maßgeblichen Personenbestand zu bildende Nettodeckungsrückstellung, die Rückstellung für Verwaltungskosten in der Leistungsphase in Höhe von 1 v.H. der Nettodeckungsrückstellung, die Verlustrücklage und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für Überschussverteilung. ²Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird der auf die beitragsfrei Versicherten mit weniger als 120 Umlage-/Beitragsmonaten entfallende Überschussanteil der Verlustrücklage zugeführt. ³Bis die Verlustrücklage einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, ist sie um mindestens 5 v.H. des Überschusses zu erhöhen. 4Soweit der Überschuss nicht der Verlustrücklage zugewiesen wird, wird er in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt. 5Hinsichtlich der Behandlung von Verlusten gilt § 69 entsprechend.

(6) 1Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung, im Versorgungskonto II zuzüglich der entsprechenden Verwaltungskostenrückstellung, die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. ²Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.“

10
Im Anhang 2 wird das Wort "Anstalt" jeweils durch das Wort "VBL" ersetzt.

11
Die Überschrift des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Anhang 2
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung
 in Anlehnung an das Punktemodell –
VBLextra (AVBextra)"

12
Nach § 1 des Anhangs 2 wird folgender § 1a eingefügt:

"§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung

(1) 1Die freiwillige Versicherung kann im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen, sofern die tarif- bzw. arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Ihre Durchführung wird zwischen dem Beteiligten und der VBL schriftlich vereinbart.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist Versicherungsnehmer der Beteiligte. 2Vom Zeitpunkt der Fortsetzung der Versicherung an (§ 1 Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer der freiwilligen Versicherung.

(3) Die übrigen Regelungen gelten entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist."

13
In § 5 Abs. 3 des Anhangs 2 werden die Zahl „0,3“ durch die Zahl „0,4“ und die Zahl „10,8“ durch die Zahl „14,4“ ersetzt.

14
§ 6 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "eingegangene" die Wörter "jährliche Zahlungen (§ 25a Satz 2) und" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) 1Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten verzichtet wurde, werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte bis zum Alter 45 (Absatz 4) für männliche Versicherte um 38 v. H. und für weibliche Versicherte um 8 v. H. erhöht; für jedes weitere Lebensjahr vermindert sich der Erhöhungsbetrag um 0,75 Prozentpunkte für männliche und um 0,25 Prozentpunkte für weibliche Versicherte.

2Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 4) für männliche Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 15 v. H.; für jedes weitere Lebensjahr vermindert sich der Erhöhungsbetrag um 1,0 Prozentpunkte für männliche und um 0,75 Prozentpunkte für weibliche Versicherte.

3Wird auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten sowie des Erwerbsminderungsrisikos verzichtet, sind die vorstehend genannten Erhöhungsbeträge zusammen zu zählen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Der Altersfaktor richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

(s. Anlage 2)

15
§ 8 des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 8

Gewinnzuschlag

1Die nach §§ 5 bis 7 ermittelte Betriebsrente wird garantiert. 2Zusätzlich wird ein nicht garantierter Gewinnzuschlag von 20 v. H. gewährt."

16
§ 9 des Anhangs 2 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.

17
§ 12 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Als Abfindungsbetrag werden 95 v. H. des Kapitals gezahlt, das im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zur Deckung der jeweiligen laufenden Betriebsrente erforderlich wäre."

c)
Absatz 2 Buchstaben a, b und c werden gestrichen.

d)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) 1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die Abfindung  eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG dar. 2§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

18
§ 15 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) 1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, liegt eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG vor, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 2Die VBL zeigt dies der zentralen Zulagenstelle an. 3Erst nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die zentrale Zulagenstelle wird die VBL diese Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags an die Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 4Den Rückzahlungsbetrag wird die VBL an die zentrale Zulagenstelle abführen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

19
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs 2 wird wie folgt gefasst:

"1Ein Fehlbetrag, der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags (§ 8) ergibt, ist durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 27 zu decken."

20
§ 25 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter  „auf Antrag“ gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. Die Sätze 5 bis 8 werden Sätze 4 bis 7.

c)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:

"7Die VBL kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn der von ihr vorgegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger nicht angegeben wird."

21
Nach § 25 des Anhangs 2 wird folgender § 25a eingefügt:

"§ 25a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung

1§ 25 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten."  

22
§ 26 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für die freiwillige Versicherung" durch die Wörter "der VBLextra" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bonuspunkten" die Wörter "und die Überschüsse für die Bezugsberechtigten" eingefügt.

23
In § 27 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Überschussverteilung" durch das Wort "Überschussbeteiligung" ersetzt.

24
Vor § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt VIII
 - Schlussbestimmungen"

25
Nach § 28 des Anhangs 2 wird folgender § 29 angefügt:

"§ 29
Fortgeltung früherer Bestimmungen

Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, gelten anstelle der §§ 5 Abs. 3,  6 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 8, 9, 24 und § 26 Abs. 1 Satz 2 die §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8, 9, 24 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung fort."

26
Im Anhang 3 wird das Wort "Anstalt" jeweils durch das Wort "VBL" ersetzt.

27
Die Überschrift des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Anhang 3
 – Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung –
VBLdynamik (AVBdynamik)"

28
Nach § 1 des Anhangs 3 wird folgender § 1a eingefügt:

"§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung

(1) 1Die freiwillige Versicherung kann im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen, sofern die tarif- bzw. arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Ihre Durchführung wird zwischen dem Beteiligten und der VBL schriftlich vereinbart.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist Versicherungsnehmer der Beteiligte. 2Vom Zeitpunkt der Fortsetzung der Versicherung an (§ 1 Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer der freiwilligen Versicherung.

(3) Die sonstigen Regelungen gelten entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist."

29
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs 3 wird gestrichen. Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

30
§ 6 des Anhangs 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Beiträge (ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen), die nach Eintritt des Versicherungsfalls eingezahlt werden, können nicht mehr leistungssteigernd berücksichtigt werden."

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) 1Die Höhe des Fonds-Deckungskapitals wird am letzten Bankgeschäftstag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt. 2Die Anteile am Sondervermögen  (§ 23 Abs. 1) werden an diesem Tag verkauft.

3In den Fällen des § 8 Abs. 1 und 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wobei Stichtag der letzte Bankgeschäftstag des Monats ist, der auf den Monat des Antragseingangs folgt."

31
In § 7 des Anhangs 3 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"3Betriebsrenten und Garantieleistungen für Hinterbliebene mit einem Monatsbetrag von nicht mehr als 30 Euro, werden abgefunden. 4Eine Betriebsrente, die nach § 10a, Abschnitt XI EStG gefördert wurde, wird nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten abgefunden."

32
In § 8 Abs. 2 Buchst. a des Anhangs 3 werden die Wörter "nicht dauernd getrennt lebende" gestrichen.

33
In § 9 des Anhangs 3 wird folgender Satz 4 als Unterabsatz angefügt:

"4Im Falle einer schädlichen Verwendung (§ 11) wird die Garantieleistung auf der Grundlage des nach Abzug des Rückzahlungsbetrags verbleibenden Deckungskapitals neu berechnet."

34
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:

"2Ist der Ehegatte verstorben oder lebte er im Zeitpunkt des Versicherungsfalls dauernd getrennt, erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen."

35
§ 14 Abs. 2 des Anhangs 3 wird gestrichen. Aus Absatz 3 wird Absatz 2.

36
§ 20 des Anhangs 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter  „auf Antrag“ gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. Die Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 4 bis 7.

c)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:

"7Die VBL kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn der von ihr vorgegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger nicht angegeben wird."

37
Nach § 20 des Anhangs 3 wird folgender § 20a angefügt:

"§ 20a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung

1§ 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten."

38
§ 26 des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 26
Überschussbeteiligung

(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz der VBLdynamik werden die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt. 2Von den Überschüssen, die nicht in den Sondervermögen nach § 23 Abs. 1 entstehen, werden 5 v. H. der Verlustrücklage zugeführt, bis 10 v. H. des Garantie-Deckungskapitals und des Deckungskapitals während der Rentenzahlung erreicht sind. 3Die restlichen Überschüsse werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt und nach Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung der Versicherten und Bezugsberechtigten verwendet.

(2) 1Vor Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile in Anteile der Spezialfonds (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angelegt.

2Nach Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile als Einmalbetrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet, die zusammen mit der laufenden Rente fällig wird."

39
Vor § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt V
- Schlussbestimmungen"

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und § 1 Nr. 12, Nr. 14 Buchst. a, Nr. 21, Nr. 28 und Nr. 37 mit Wirkung vom 1. März 2003 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 (Satzungsergänzender Beschluss d. Verwaltungsrats)

- MBl. NRW. 2004 S. 517