Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.04.2004 - 133.1034/1140 -
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Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.04.2004 - 133.1034/1140 -

2031

Zuständigkeiten
für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 18.04.2004
- 133.1034/1140 -

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

I.
Grundsatz

1
Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses RdErl. andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

2
Führung der Personalakten

Die Personalakten führen:

2.1
für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter

das Landesinstitut für Qualifizierung,
die Zentralstelle für Fernunterricht,
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
das Materialprüfungsamt NRW;

2.2
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen die Bezirksregierungen;


2.3
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der den Bezirksregierungen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde oder Einrichtung ihren Sitz hat, soweit die Personalakten nicht gemäß Ziff. 2.5 bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz geführt werden;

2.4
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landesanstalt für Arbeitsschutz

a) der Vergütungsgruppen II a BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 -gehobener Dienst- vergleichbaren) und höher

die Bezirksregierung Düsseldorf,

b) der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen die Landesanstalt für Arbeitsschutz;

2.5
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz meines Geschäftsbereichs
a) der Vergütungsgruppe II a BAT( mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst –  vergleichbaren) und höher
die Bezirksregierung Detmold ,
b) der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz.

II.
Zuständigkeit in besonderen Fällen

3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

3.1
Ich behalte mir die Auswahl, Einstellung und die Feststellung der Eingruppierung von Angestellten in Vergütungsgruppe I BAT und die Erstellung von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen, vor.

Ferner behalte ich mir die Entscheidungen über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten in meinem Geschäftsbereich genannten Funktionsstellen vor, sofern diese mit Angestellten besetzt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der genannten Verordnung gelten entsprechend.

3.2
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 3.1.

3.3
Meine Zustimmung ist erforderlich

a) zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,

b) zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten,

c) zur Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die Versorgungsbezüge oder Altersruhegeld erhalten.

§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten in meinem Geschäftsbereich gilt für Angestellte entsprechend.

4
Versetzung, Abordnung

4.1
Ich behalte mir die Versetzung und/oder Abordnung von Angestellten insoweit vor, als ich mir die Einstellung (Nummer 3.1) vorbehalten habe.

4.2
In den übrigen Fällen sind die personalaktenführenden Stellen zuständig. Bei geschäftsbereichsüberschreitenden Versetzungen und Abordnungen ist das Einvernehmen mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen, die für den aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Einstellung zuständig wäre.

4.3
Für Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist in jedem Fall die personalaktenführende Stelle zuständig.

5
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht

Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT,  § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabsatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT, § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Die Niederschriften über das Gelöbnis und die Verpflichtung sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Stelle zuzuleiten.

6
Belohnungen und Geschenke

Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb), erteilen die Leitungen der personalaktenführenden Behörden und Einrichtungen.

7
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne

Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor.

8
Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Erziehungsurlaub

Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 47 bis 49 BAT, §§ 48, 49 MTArb), Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 15 a BAT, § 15 a MTArb) und von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes (§§ 52 Abs. 1, 2, 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 BAT, § 33 Abs. 1 bis 5 MTArb) sind die Leitungen der personalaktenführenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe.

Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Tagen zulässig.

Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 MTArb) und Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT, § 33 Abs. 6 MTArb) unter Fortfall der Vergütung oder des Lohnes sind die Leitungen der personalaktenführenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe.

Die Zuständigkeiten des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz obliegen den Leitungen der Behörden und Einrichtungen.

9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist diejenige Dienststelle, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

10
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in Abschnitt II dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.

11
In-Kraft-Treten

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort   zu verfahren. Er tritt mit Ablauf des 31.3.2009 außer Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 13. August 2002 (SMBl. NRW. 2031) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2004 S. 528