Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560

Kommunalwahlen 2004 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.5.2004 12/35.12.00
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Kommunalwahlen 2004 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.5.2004 12/35.12.00

Innenministerium

Kommunalwahlen 2004
Vorbereitung und Durchführung

RdErl. d. Innenministeriums v. 14.5.2004
12/35.12.00

Die allgemeinen Kommunalwahlen finden am Sonntag, den 26. September 2004, statt, vgl. Wahlausschreibung des Innenministeriums gemäß § 14 Abs. 1 KWahlG vom 9. Juli 2003 -11/20-12.04.10- , bekannt gemacht am 19. August 2003 (MBl. NRW. S. 800).

Neben den Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise sowie zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister/innen und Landräte/Landrätinnen gewählt.

Darüber hinaus werden am 10. Oktober 2004 gemäß § 46c Abs. 2 KWahlG Stichwahlen zur Wahl der (Ober-)Bürgermeister/innen und Landräte/Landrätinnen in den Gemeinden stattfinden, in denen bei der Hauptwahl am 26. September 2004 keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.

1
Rechtliche Grundlagen

1.1
Für die Wahlen gelten

·        das Kommunalwahlgesetz -KWahlG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), – SGV. NRW. 1112 –

(Soweit im Kommunalwahlgesetz Aufgaben noch dem Gemeindedirektor oder dem Oberkreisdirektor zugewiesen sind, ist gemäß Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) an deren Stelle der Bürgermeister/Oberbürgermeister bzw. der Landrat getreten),

·        die Kommunalwahlordnung -KWahlO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 231), – SGV. NRW. 1112-,

·        die Kommunalwahlgeräteordnung – KWahlGO – vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), geändert durch Verordnung vom 7. November 2003 (GV. NRW. S. 648), - SGV. NRW. 1112-.

Außerdem finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts (Gemeindeordnung und Kreisordnung) Anwendung, die die maßgebenden Wahlgrundsätze sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bürgermeister/innen und Landräte/Landrätinnen enthalten.

2
Wahlorgane

2.1
Wahlleiter (§ 2 Abs. 2 KWahlG; § 3 KWahlO)

Wahlleiter ist nach § 2 Abs. 2 KWahlG grundsätzlich der Hauptverwaltungsbeamte, stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt. Die Funktion des Wahlleiters ist nach der kommunalen Verfassungsreform jedoch nicht mehr in jedem Falle an die Person des Hauptverwaltungsbeamten geknüpft. Bewirbt sich der Hauptverwaltungsbeamte selbst um das Amt des Bürgermeisters/Landrats, so kann er nicht gleichzeitig Wahlleiter sein. Dies gilt auch für seinen Vertreter, falls dieser sich bewirbt. In diesem Falle sind die jeweiligen weiteren Vertreter im Amt Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter. Als Zeitpunkt für das Vorliegen der Bewerbung ist die Nominierung durch eine Partei oder Wählergruppe anzusehen, bei Einzel- oder Selbstbewerbungen der Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

Die Stellvertretung im Amt richtet sich nach dem kommunalen Verfassungsrecht: Verfügt die Gemeinde über mehrere Beigeordnete, hat der Rat gem. § 68 Abs. 1 GO die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, bestimmt der Rat den allgemeinen Vertreter; die weitere Vertretung kann (vgl. VV zu § 51 GO alte Fassung) der Rat ebenfalls bestimmen. Hat der Rat hiervon keinen Gebrauch gemacht, obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten kraft seiner Organisationsgewalt die Regelung der weiteren Vertretung.

Letzteres gilt in den Kreisen in jedem Falle für die weitere Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten. Der Kreistag hat nach der Kreisordnung keine Zuständigkeiten über die Bestellung des allgemeinen Vertreters hinaus zur Regelung der weiteren Vertretung (§ 47 KrO).

Der Ausschluss des für das Amt des Bürgermeisters/ Landrats kandidierenden oder gewählten Hauptverwaltungsbeamten (oder seines Vertreters) endet erst, wenn die Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Bürgermeister-/Landratswahl gem. § 40 KWahlG unanfechtbar geworden ist oder eine rechtskräftige Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 41 KWahlG hierzu vorliegt.

2.2
Wahlausschuss
(§ 2 Abs. 3 und 7 KWahlG; §§ 2 und 6 KWahlO)

Für jedes Wahlgebiet ist ein Wahlausschuss zu bilden, dessen Mitglieder von der Vertretung des Wahlgebiets zu wählen sind und dem nach Maßgabe von § 58 Abs. 3 GO / § 41 Abs. 5 KrO auch sachkundige Bürger angehören können.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlG finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist (d.h., der Vorsitzende kann gegebenenfalls allein entscheiden), dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung außer Betracht bleiben. Durch den Ausschluss dieser Vorschriften wird klargestellt, dass Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, kein Rats- bzw. Kreistagsmitglied und keinen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme für den Wahlausschuss benennen dürfen. Der Wahlausschuss besteht mithin ausschließlich aus Mitgliedern mit vollem Stimmrecht. Ihre Zahl ist vom Rat bzw. Kreistag unter Beachtung des § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit der Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats ist die Bestimmung des § 2 Abs. 5 KWahlG zu beachten, wonach Bewerber für diese Ämter weder dem Wahlausschuss der Gemeinde noch dem des Kreises angehören dürfen.

2.3
Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
(§ 2 Abs. 4, 6 und 7 KWahlG; §§ 7, 8 KWahlO)

2.3.1
Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gelten unverändert.

Wie bereits bei den zurückliegenden Wahlen wird auch diesmal gebeten, bei der Bildung der Wahlvorstände nicht immer im Wesentlichen auf dieselben Personen zurückzugreifen. Jung- und Erstwähler – bei den Kommunalwahlen also auch schon 16- und 17jährige - sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen besonders berücksichtigt werden.

Es wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser Wahl in den Wahlvorständen wieder bereitwillig mitwirken. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch Richter an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung.

2.3.2
Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl geeigneter Bürger für die Besetzung der Wahlvorstände stößt zunehmend auf Schwierigkeiten. Nach § 2 Abs. 6 KWahlG sind Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.

2.3.3
Die Wahlvorstandsmitglieder sind gemäß § 7 Abs. 6 KWahlO zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu verpflichten. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist untersagt, während ihrer Tätigkeit ein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar zu tragen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 KWahlO).

2.3.4
Die Mitglieder der Wahlvorstände sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind (§ 7 Abs. 5 KWahlO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben wird. Dazu gehört auch eine sachgerechte Einweisung der Schriftführer.

Die mancherorts geübte Aufstellung eines "Spendentellers" ist unangebracht und unerwünscht.

Den Mitgliedern der Wahlvorstände kann ein Erfrischungsgeld von 16,-- EUR gezahlt werden (§ 7 Abs. 11 KWahlO).

2.3.5
Während bei der Wahlhandlung immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein müssen, sollen bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein (§ 7 Abs. 8 KWahlO). Beschlussfähig ist der Wahlvorstand während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind (§ 7 Abs. 9 KWahlO).

2.3.6
Besonderheiten für den Briefwahlvorstand

Die allgemeinen Vorschriften des § 7 KWahlO gelten für den Briefwahlvorstand entsprechend (§ 8 Abs. 1 KWahlO). Der Bürgermeister bestimmt, wieviele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können (§ 8 Abs. 2 KWahlO). § 27 Abs. 3 Satz 1 KWahlG geht grundsätzlich davon aus, dass das Briefwahlergebnis regelmäßig im jeweiligen Wahlbezirk ermittelt wird. Da die Urnen für die Briefwahl bis zum Ende der Wahlzeit in die dazu bestimmten Stimmbezirke der Wahlbezirke gebracht werden müssen, ist für die Kommunalwahlen ein früherer "Annahmeschluss" für Wahlbriefe festgesetzt worden (16.00 Uhr - § 26 Abs. 1 KWahlG). Der Gemeindedirektor/Bürgermeister kann – das ist inzwischen der Regelfall - gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KWahlG und § 57 Abs. 3 Satz 2 KWahlO anordnen, dass für Wahlbezirke, für die 50 oder mehr Wahlbriefe erwartet werden, der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.

2.4
Wahlbehörden (§§ 4 und 5 KWahlO)

Hauptverwaltungsbeamte, die bei eigener Bewerbung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nicht Wahlleiter sein können, behalten ihre in den §§ 4 und 5 KWahlO aufgelisteten Aufgaben als Leiter ihrer Behörden auch in Wahlangelegenheiten.

3
Wahlbezirke, Stimmbezirke

3.1
Wahlbezirke
(§ 4 KWahlG; § 78 Abs. 1 KWahlO)

Nach § 4 Abs. 1 KWahlG teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das Wahlgebiet spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode in Wahlbezirke ein. Die Entscheidung des Wahlausschusses der Gemeinde musste danach spätestens am 31. Januar 2004 getroffen sein; spätestens am 29. Februar 2004 musste die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke vom Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben sein (§ 6 KWahlG). Für das Wahlgebiet des Kreises waren es der 29. Februar 2004 bzw. der 28. März 2004.

3.2
Stimmbezirke

(§ 5 KWahlG, § 75 Abs. 1 KWahlO)

Werden die Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt, sollen diese nicht mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe. Die Stimmbezirke für alle verbundenen Wahlen müssen dieselben sein.

3.3
Sonderstimmbezirke, Bewegliche Wahlvorstände
(§§ 9, 10, 45 bis 48 KWahlO)

Seit jeher besteht die Möglichkeit, bewegliche Wahlvorstände ("fliegende Wahlurnen") zu bilden und Sonderstimmbezirke einzurichten. Auch unter dem Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht auszuweiten, sind die einschlägigen Bestimmungen als Sollvorschriften ausgestaltet.

Es ist nicht zu verkennen, dass insbesondere der Einsatz beweglicher Wahlvorstände mit Mehraufwand sowohl für die Gemeinde als auch für die betreffenden Einrichtungen verbunden ist. Gleichwohl wird empfohlen, sorgfältig abzuwägen, ob ein beweglicher Wahlvorstand oder die Bildung eines Sonderstimmbezirks in Betracht kommt.

Soweit sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der aufgenommenen Personen begibt (§ 45 Abs. 6 KWahlO), ist stets darauf zu achten, dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Keinesfalls dürfen Patienten usw. von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Das gilt insbesondere für behinderte Personen, die zwar wahlberechtigt sind, gleichwohl wegen ihres Gesundheitszustandes erkennbar unfähig sind, den Wahlvorgang einzusehen.

4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(§§ 7, 8, 12 und 13 KWahlG)

Die Wahlberechtigung ist an das Innehaben einer Wohnung im Wahlgebiet seit drei Monaten geknüpft. Wer mehrere Wohnungen innehat, ist dort wahlberechtigt, wo seine melderechtliche Hauptwohnung ist. Liegt die Hauptwohnung nicht in Nordrhein-Westfalen, so besteht auch keine Wahlberechtigung (§ 7 KWahlG). Die Wohnungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung tatsächlich vorhanden ist und bewohnt wird. Die meldebehördliche Anmeldung ist dafür nur Indiz und Beweismittel. Die Angaben des Melderegisters sind mithin widerlegbar. Ist eine Anmeldung unterblieben oder eine Abmeldung unzutreffend vorgenommen worden, so muss der Betroffene geeignete Nachweise erbringen, dass er gleichwohl seit drei Monaten im Wahlgebiet wohnt. Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und alle hier lebenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Für die Wählbarkeit zu den Vertretungen ist neben dem aktiven Wahlrecht das vollendete 18. Lebensjahr Voraussetzung (§ 12 Abs. 1, § 46a Abs. 4 KWahlG).

Dagegen ist die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters und des Landrats durch § 65 Abs. 5 GO und § 44 Abs. 5KrO auf das 23. Lebensjahr festgelegt; Altersgrenze ist das vollendete 68. Lebensjahr (§ 195 Abs. 4 Satz 1 LBG). Das aktive Wahlrecht in der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Auf Einzelheiten zu den Regelungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in den Vertretungen (§ 13 KWahlG) geht der RdErl. v. 25.5.1979 (n.v.) - I B 1/20-12.12 – ein, der unverändert fortbesteht und als sogenannter Kopferlass in die SMBl. NRW. (Gliederungs-Nr. 1112) aufgenommen worden ist.

5
Wählerverzeichnis
(§ 10 KWahlG; §§ 11, 12 bis 18, 81 KWahlO)

5.1
In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am Stichtag - dem 35. Tag vor der Wahl, also am 22. August 2004 - für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind (§ 12 Abs. 1 KWahlO). Dazu gehören sämtliche im Melderegister verzeichneten wahlberechtigten Unionsbürger. Bei Personen mit mehreren Wohnungen muss die Hauptwohnung mindestens seit 3 Monaten vor dem Wahltag bestanden haben (§ 7 KWahlG).

Die gemäß § 23 Meldegesetz von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger sind auf Antrag, der bis zum 21. Tag vor der Wahl (5. September 2004) zu stellen ist, in das Wählerverzeichnis einzutragen (§ 12 Abs. 7 KWahlO). Die hiervon betroffenen Unionsbürger sind spätestens drei Monate vor der Wahl in geeigneter Form zu unterrichten.

5.2
Hinsichtlich des "Veränderungsdienstes" nach dem Stichtag gilt Folgendes:

Nach § 12 Abs. 2 KWahlO sind Personen, die nach dem Stichtag - ab 23. August 2004 – in eine andere Gemeinde verziehen, die nicht im selben Kreis liegt, im Wählerverzeichnis zu streichen und über diese Streichung zu unterrichten. Diese Personen haben ihr Wahlrecht für diese Kommunalwahlen insgesamt verloren.

Verziehen Wahlberechtigte innerhalb eines Kreises in eine andere Gemeinde, so bleiben sie für die Kreiswahlen wahlberechtigt. Im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde ist in der Spalte für die Gemeindewahl ein "N" anzubringen (§ 12 Abs. 3 KWahlO).

Diese Personen werden gemäß § 12 Abs. 4 Buchstabe b KWahlO (i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 KWahlG) in der Zuzugsgemeinde bis zum Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses (5. September 2004) nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. In der Spalte für die Gemeindewahl ist dort gleichfalls ein "N" anzubringen. Von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist die Fortzugsgemeinde zu unterrichten, die die Betroffenen in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

Bei Umzügen innerhalb einer Gemeinde besteht die Möglichkeit, auf Antrag gemäß § 12 Abs. 4 Buchstabe a KWahlO (i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 KWahlG) bis zum Tag vor der Auslegung in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnung eingetragen zu werden.

Vom Tag der Auslegung (6. September 2004) an bis zum Wahltag gibt es aufgrund von Wohnungswechseln grundsätzlich keine Eintragung in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnung. Eine Ausnahmeregelung enthält allerdings § 12 Abs. 5 KWahlO für die Fälle, in denen Wahlberechtigte beim Wohnungswechsel innerhalb desselben Kreises während der Auslegungsfrist auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen werden. Die betroffenen Personen sind jedoch nur zur Kreiswahl berechtigt.

5.3
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KWahlG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl - 6. bis 10. September 2004 - öffentlich auszulegen. An einem Tag ist das Wählerverzeichnis bis mindestens 18.00 Uhr auszulegen (§ 15 Abs. 1 KWahlO).

Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist indes sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3 KWahlO) im Klartext gelesen werden können. Durch die besondere Form des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine zusätzlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über die Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen. Deshalb darf auf die Forderung der einsichtnehmenden Person - abgesehen von der Überprüfung der eigenen Eintragung - nicht gezielt der Name einer wahlberechtigten Person aufgerufen werden. Wie beim Papier-Wählerverzeichnis müssen entweder konkrete Vorinformationen vorhanden sein, oder es muss das Wählerverzeichnis Seite für Seite durchgeblättert werden. Das Datensichtgerät darf ausschließlich von Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 15 Abs. 2 KWahlO).

5.4
Nach § 15 Abs. 4 KWahlO dürfen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis nicht durch Träger von Wahlvorschlägen angefertigt werden. Auch das früher verschiedentlich geübte Verfahren, dass die Gemeinde Auszüge oder Abschriften erteilt hat, ist nicht zulässig. Die Regelungen gebieten eine enge Auslegung der Vorschrift. Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden nach § 35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen. Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis sind nur im engen Rahmen des § 81 Abs. 2 KWahlO zulässig. Im Übrigen sind die Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 81 Abs. 1 KWahlO).

5.5
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl - 25. September 2004 - abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl - 23. September 2004 -. Der Abschluss ist, in kreisangehörigen Gemeinden getrennt nach Gemeindewahlen und Kreiswahlen, nach dem Muster der Anlage 4 KWahlO zu beurkunden.

Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlO).

6
Wahlbenachrichtigung
(§§ 13, 74, 75d KWahlO)

6.1
Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses, also am 5. September 2004, ist zwingend vorgeschrieben. Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum des Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen Erwägungen gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens- und Adressengleichheit besteht. Um Schwierigkeiten, zumal im Wahllokal bei der Stimmabgabe, vorzubeugen, wird empfohlen, in solchen Fällen z.B. dem Namen jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.

6.2
Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 2 KWahlO ist ein Muster. Gestaltung, Format und auch Formulierung im Einzelnen sind der Gemeinde überlassen. Allerdings muss der nach § 13 Abs. 2 KWahlO vorgegebene Inhalt enthalten und für den Wahlberechtigten leicht erkennbar sein. Dazu gehört auch der Hinweis auf die am 10. Oktober 2004 mögliche Stichwahl des Bürgermeisters/Landrats (§ 75d KWahlO). Für Stimmbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, sollen die Wahlbenachrichtigungen einen entsprechenden Hinweis enthalten (§ 13 Abs. 2 Nr. 8 KWahlO). Ggf. ist anzugeben, dass das Wahlrecht nicht für alle Wahlen gilt.

In jedem Falle ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ein Vordruck für die Beantragung eines Wahlscheines abzudrucken.

6.3
Eine Wahlbenachrichtigung ist dem Wahlberechtigten auch dann zu übersenden oder auszuhändigen, wenn er nachträglich von Amts wegen, auf Antrag oder auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Diese Wahlbenachrichtigung kann in Fällen von Zuzügen nach dem Stichtag mit dem Hinweis verbunden werden, dass der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen wird.

7
Erteilung von Wahlscheinen und Ausgabe von Briefwahlunterlagen
(§§ 9, 10 Abs. 3 KWahlG; §§ 19 bis 23, 70, 75 Abs. 4, § 75a KWahlO)

Anders als bei Bundestags- und Europawahlen können Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ohne Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen einen Wahlschein erhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KWahlG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG. Diese Personen können sogenannte selbstständige Wahlscheine erhalten.

7.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tage vor der Wahl – 24. September 2004 -, 18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für die Beantragung selbstständiger Wahlscheine und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWahlO): In diesen Fällen können Wahlscheine noch bis zum Wahltag - bis 15.00 Uhr - beantragt werden; der Bürgermeister hat vor Ausstellung des Wahlscheins den zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, damit dieser den Abschluss des Wählerverzeichnisses entsprechend § 38 Abs. 2 KWahlO berichtigen kann.

7.2
Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden; die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt (§ 19 Abs. 1 KWahlO). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KWahlO).

Mit der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte Wahlscheinanträge sollten nicht zurückgewiesen werden.

In Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen in der BWO, EuWO und der LWahlO ist nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 4 KWahlO ausdrücklich zugelassen, dass sich ein behinderter Wahlberechtigter der Hilfe einer anderen Person bedienen kann; die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten zu beschränken (§ 41 KWahlO).

7.3
Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 19 Abs. 2 KWahlO).

7.4
Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholen, soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden können (§ 20 Abs. 6 KWahlO).

7.5
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 20 Abs. 9 KWahlO).

7.6
Besonders zu beachten sind die strengen Voraussetzungen, unter denen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten selbst ausgehändigt werden dürfen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 KWahlO). Danach dürfen die Unterlagen an einen anderen nur ausgehändigt werden bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.

Sollen laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift des Antragstellers gesandt werden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ggf. ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder zu erwarten ist. Bestehen Zweifel, ob der Antragsteller sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift aufhält, oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären. Wird der Wahlscheinantrag per E-Mail gestellt und sollen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Meldeanschrift versendet werden, empfiehlt es sich in jedem Fall, ein Bestätigungsschreiben an die jeweilige Meldeanschrift zu versenden.

7.7
Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind mit Luftpost zu versenden, wenn sich aus dem Antrag des Wahlberechtigten ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Land wählen will, oder wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten erscheint (§ 20 Abs. 5 Satz 3

KWahlO). Je näher der Wahltag rückt, desto eher empfiehlt es sich, die Briefwahlunterlagen durch Eilbrief oder Kurier zuzustellen, damit der Wahlberechtigte sie rechtzeitig erhält.

7.8
In dem nach § 20 Abs. 7 KWahlO von der Gemeinde zu führenden Wahlscheinverzeichnis sind die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWahlG getrennt zu halten. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Außerdem ist entweder die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, einzutragen oder der vorgesehene Stimmbezirk. Ein besonderer Nachweis ist zusätzlich zu führen, wenn nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt werden (§ 20 Abs. 7 Satz 5 KWahlO).

7.9
Nach § 20 Abs. 8 KWahlG ist über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein eigenes Verzeichnis zu führen.

7.10
Die besonderen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen gemäß § 21 WahlO sind zu beachten.

8
Aufstellung der Bewerber
(§ 17, § 46a Abs. 5, § 46b KWahlG)

8.1
Für die Aufstellung der Bewerber, sowohl für das Amt des Bürgermeisters und des Landrats als auch für ein Mandat in der Vertretung und der Bezirksvertretung, gelten für Parteien und Wählergruppen die gleichen Vorschriften:

Die Bewerber müssen jeweils von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet gewählt worden sein. Lediglich für die Stadtbezirksvertretungen ist auch eine solche Versammlung im Stadtbezirk zugelassen (§ 46a Abs. 5 Satz 3 KWahlG).

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und ebenso die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu wählen (§ 17 Abs. 4 KWahlG); sie dürfen danach nicht vor dem 1. Juli 2003 gewählt sein.

§ 17 Abs. 4 KWahlG stellt klar, dass die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 6 KWahlG) gewählt werden dürfen.

8.2
Für Wahlbezirksbewerber und gleichermaßen für Listenbewerber kann in der Reserveliste ein Ersatzbewerber nominiert werden (§ 16 Abs. 2 KWahlG). Als Ersatzbewerber kann nur benannt werden, wer selbst Listenbewerber ist. Wie aus der Formulierung des § 16 Abs. 2 KWahlG "Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten Bewerber" zu schließen ist, kann ein Bewerber stets nur für einen anderen Bewerber, mithin nicht für mehrere andere Bewerber, Ersatzbewerber sein. Wenn jedoch dieser andere Bewerber zugleich Wahlbezirks- und Reservelistenbewerber ist, kann ihm derselbe Ersatzbewerber zugeordnet werden.

Andererseits kann für die Wahlbezirks- und Reservelistenkandidatur eines Bewerbers je eine andere Person als Ersatzbewerber vorgesehen werden. Scheidet in einem solchen Fall ein gewählter Vertreter aus, so ist sorgfältig zu prüfen, ob der Ausgeschiedene als Wahlbezirksbewerber oder von der Reserveliste gewählt worden ist. Die Nachfolge tritt der für die jeweilige Kandidatur benannte Ersatzbewerber an.

8.3
Ist eine Nachwahl erforderlich, weil ein zugelassener Wahlbezirksbewerber vor dem Wahltag gestorben ist, so genügen für den Ersatzvorschlag die Unterschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson. Das Aufstellungsverfahren nach § 17 KWahlG braucht nicht durchgeführt zu werden; ebenfalls bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften (§ 64 Abs. 2 KWahlO). Damit soll ermöglicht werden, die Nachwahl noch am Tage der Hauptwahl durchzuführen.

9
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen
(§§ 15, 16, 46a, 46d KWahlG; §§ 24 bis 31, 71 und 72, 75b KWahlO)

9.1
Die Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl - das ist der 9. August 2004 -, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden.

Parteien und Wählergruppen haben bei der Einreichung ihrer Wahlvorschläge grundsätzlich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KWahlG)

1.     nachzuweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben, und

2.     eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Dies gilt auch für Parteien und Wählergruppen, die sich mit einem Wahlvorschlag an der Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats und an Bezirksvertretungswahlen beteiligen (§ 46a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 46b, § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG).

9.2
Von diesen Grunderfordernissen gelten jedoch folgende Ausnahmen:

9.2.1
Weder die Nachweise noch Unterstützungsunterschriften brauchen beizubringen:

Bei Bürgermeister- und Gemeinderats- sowie Landrats- und Kreistagswahlen Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (19. August 2003) laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG);

bei Bezirksvertretungswahlen Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind (§ 46a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 KWahlG).

Ob die Parteien oder Wählergruppen in der gegenwärtigen Wahlperiode ununterbrochen im Rat, im Kreistag oder in der Bezirksvertretung vertreten sind, hat der Wahlleiter festzustellen.

Die in der laufenden Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Bundestages vertretenen Parteien sind unter Nummer 2 meiner Bekanntmachung v. 29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105) aufgeführt.

9.2.2
Von den in Nr. 9.1 angegebenen Nachweisen (demokratisch gewählter Vorstand, schriftliche Satzung und Programm), nicht jedoch von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften, sind befreit:

Bei Bürgermeister- und Gemeinderats-, Landrats- und Kreistags- sowie Bezirksvertretungswahlen Parteien, die zwar nicht wie unter 9.2.1 angegeben vertreten sind, aber ihre Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben. Welche Parteien dies sind, habe ich gemäß § 25 KWahlO unter Nummer 3 meiner Bekanntmachung vom 29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105) mitgeteilt. Diese Bekanntmachung erfasst jedoch nur Parteien, die auf Landesebene organisiert sind. Nicht auf Landesebene organisierte Parteien haben den Nachweis gegenüber dem Wahlleiter selbst zu erbringen;

zusätzlich bei Bezirksvertretungswahlen Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode ununterbrochen in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt vertreten waren (§ 72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).

Für die Nachweise zu Nr. 9.1 Ziff. 1 (demokratisch gewählter Vorstand, schriftliche Satzung und Programm) sind Erleichterungen für diejenigen Parteien und Wählergruppen vorgesehen, die mehrere Wahlvorschläge in derselben Gemeinde oder in demselben Kreis oder verschiedenen Gemeinden und Kreisen einreichen. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf Nummer 4 meiner Bekanntmachung vom 29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105).

9.2.3
Grundsätzlich befreit von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ist der Wahlvorschlag, in dem der bisherige hauptamtliche Bürgermeister oder Landrat vorgeschlagen wird (§ 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG).

10
Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigung
(§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 3, § 46d Abs. 1 KWahlG; § 26 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 75b Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 81 KWahlO)

10.1
Die Unterstützungsunterschriften sind einzeln auf Formblättern zu leisten (Anlagen 14a, 14b und 14c KWahlO). Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert, der zuvor die notwendigen Angaben im Kopf der Formblätter einzutragen hat (§ 26 Abs. 3 Nr. 1, § 31 Abs. 3 KWahlO). Die Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners kann unmittelbar auf dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 KWahlO erteilt werden.

10.2
Es darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Wahlrechtsbescheinigung bestimmt ist (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 KWahlO). Dieses Verbot umfasst auch die Anfertigung von Fotokopien der Formblätter für Unterstützungsunterschriften.

10.3
Sind für Reservelisten und Listenwahlvorschläge Unterstützungsunterschriften notwendig (§ 16 Abs. 1 Satz 3, § 46a Abs. 5 Satz 2 KWahlG), so richtet sich die erforderliche Anzahl nach der Zahl der Wahlberechtigten, die zum letzten Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit lag (30. Juni 2003), nach dem Melderegister zu ermitteln ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 KWahlO).

10.4
Bei Wahlvorschlägen für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats richtet sich die Zahl der Unterstützungsunterschriften gem. § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG nach der derzeitigen Mitgliederzahl der Vertretung. Änderungen in der Mitgliederzahl für die nächste Wahlperiode bleiben unberücksichtigt.

11
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(§ 19 KWahlG; § 30, § 31 Abs. 4, § 72 Abs. 7, § 75b Abs. 6 KWahlO)

Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist darauf zu achten, dass nach § 31 Abs. 4 KWahlO in der Veröffentlichung der Reserveliste auch die Angaben über die Ersatzbewerberbestimmung enthalten sein müssen. Gleiches gilt bei der Bekanntmachung der Listenwahlvorschläge für die Bezirksvertretungswahlen (§ 72 Abs. 7 KWahlO).

Zu beachten ist, dass statt des Tages der Geburt jeweils das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben ist.

Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe des Postfachs genügt nicht (§§ 30 Satz 2, 31 Abs. 4 Satz 2, 72 Abs. 7 Satz 2, 75b Abs. 6 Satz 2 KWahlO). Diese Neuregelung folgt den entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlrechts.

12
Stimmzettel

 

12.1
Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln richtet sich jeweils nach den bei den vergangenen Wahlen erreichten Stimmenzahlen; sonstige Wahlvorschläge schließen sich ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wahlvorschläge von Parteien oder Einzelbewerbern handelt, in der Reihenfolge des Eingangs - bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge – an (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Als Eingang des Wahlvorschlags ist der Eingang des vom Wahlleiter nach § 18 Abs. 1 KWahlG zu prüfenden Wahlvorschlags zu werten, der noch nicht mängelfrei zu sein braucht, also noch nicht allen für eine Zulassung zu erfüllenden Anforderungen genügen muss. Zu beachten ist allerdings § 32 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KWahlO, wonach bei mehreren Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählergruppe der Eingang des letzten Wahlvorschlags für die Vertretung maßgebend ist.

12.2
Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel für die Bürgermeister- oder die Landratswahl richtet sich gemäß § 75c KWahlO nach der Nummernfolge für die Vertretung. Reichen bei der Vertretung berücksichtigte Wahlvorschlagsträger keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeister- oder die Landratswahl ein, entfällt – wie bei Wahlvorschlägen für die Vertretung in Wahlbezirken, in denen eine Partei oder Wählergruppe nicht mit einem Wahlvorschlag vertreten ist - auf dem Stimmzettel die entsprechende Nummer, ohne dass ein Leerraum bleibt (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 3 KWahlO).

12.3
Für jede der verbundenen Wahlen sind andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Der Kreiswahlleiter hat den Wahlleitern der Gemeinden die Farben der Stimmzettel für die Kreiswahlen rechtzeitig mitzuteilen (§ 32 Abs. 3, § 75 Abs. 5, § 75a KWahlO). Eine Unterscheidung durch verschiedenfarbigen Druck genügt nicht.

Neu ist auch die Regelung, dass Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen sind (§ 32 Abs. 6 KWahlO). Die Herstellung und ggf. Ausgabe von Stimmzettelschablonen ist nicht Aufgabe der Wahlorgane, sondern ggf. der Blindenvereine.

13
Bezirksvertretungswahlen
(§ 46a KWahlG; §§ 70 bis 75 KWahlO)

Die Wahl zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten wird grundsätzlich nach denselben Vorschriften durchgeführt wie die Ratswahl. Es gelten jedoch einige Besonderheiten.

13.1
Der Stadtbezirk verfügt über keine eigenen Wahlorgane. Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane (Wahlausschuss, Wahlleiter, Wahlvorstand) führen auch die Wahlen der Bezirksvertretungen durch (§ 46a Abs. 2 KWahlG). Aus der Einbindung der Stadtbezirke in die kreisfreie Stadt folgt ferner, dass der Rat, soweit ihm Aufgaben bei der Ratswahl unmittelbar obliegen (z. B. Entscheidung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl - § 40 Abs. 1 KWahlG -, Beschluss über die Nichtteilnahme an der Arbeit der Vertretung - § 40 Abs. 4 KWahlG -, Entscheidung über den Sitzverlust - § 44 KWahlG -), diese Aufgaben auch hinsichtlich der Bezirksvertretungen wahrnimmt. Gleiches gilt für den gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG von der neugewählten Vertretung zu bestellenden Wahlprüfungsausschuss. Demgemäß hat der Wahlleiter die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses, auch soweit sie die Bezirksvertretungswahlen betreffen, dem Wahlprüfungsausschuss vorzulegen, der diese Unterlagen zu prüfen und dem Rat über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten und einen Vorschlag über den von ihm zu treffenden Beschluss auch hinsichtlich der Bezirksvertretungswahlen zu machen hat.

Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes auf die Bezirksvertretungswahlen hat ferner zur Folge, dass der Landeswahlausschuss gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Listenwahlvorschlägen zu entscheiden hat (§ 46a Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 KWahlG).

13.2
Die Bezirksvertretungswahl ist eine reine Verhältniswahl nach starren Listen, bei der der Wähler eine Stimme hat (§ 46a Abs. 3 KWahlG).

Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist (§ 46a Abs. 4 Satz 1 KWahlG).

Die Wahlberechtigung für beide Wahlen kann – anders als bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen - nicht auseinanderfallen. Wer für die Ratswahl wahlberechtigt ist, ist in dem jeweiligen Stadtbezirk stets auch für die Bezirksvertretungswahl wahlberechtigt (§ 46a Abs. 4 Satz 1 KWahlG). Für beide Wahlen wird deshalb ein und dasselbe Wählerverzeichnis benutzt. Auch der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden (§ 75 Abs. 2 KWahlO).

13.3
Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle für die Bezirksvertretung eines Stadtbezirks Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner ist zur Bezirksvertretung wählbar, wer in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt ist (§ 46a Abs. 4 Satz 2 KWahlG).

13.4
Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien und Wählergruppen (§ 46a Abs. 5 KWahlG). Die Aufstellung der Bewerber kann in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet entweder der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks geschehen. Der Listenwahlvorschlag muß hingegen in jedem Fall von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

14
Sitzverteilung
(§ 31 Satz 3, §§ 32, 33, 46a Abs. 6 KWahlG)

Für die Sitzverteilung gilt – wie schon bei der Kommunalwahl 1999 - das Verfahren der mathematischen Proportion. Die früher geltende Sperrklausel, nach der von der Sitzverteilung aus den Reservelisten diejenigen Parteien und Wählergruppen ausgeschlossen waren, die nicht mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen errungen hatten, ist bereits vor der Kommunalwahl 1999 abgeschafft worden. Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen erhalten von den zu verteilenden Sitzen (erste Ausgangszahl) so viele, "wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zustehen". Haben Parteien und Wählergruppen in den Wahlbezirken mehr Sitze errungen, als ihnen hiernach zustehen, wird die Sitzzahl aufgestockt. Die einzelnen Schritte der Berechnung sind den Anlagen 26a, 26b sowie 27 KWahlO zu entnehmen.

Berechnungsbeispiele sind meinem Erlass vom 14.7.1999 – I A 4/20-12.99.10 (nicht veröffentlicht) aus Anlass der Kommunalwahl 1999 beigefügt gewesen.

Auch bei der Sitzverteilung nach der mathematischen Proportion kann sich die Notwendigkeit des Losentscheides ergeben, so bei gleicher Stimmenzahl im Wahlbezirk (§ 32 Satz 3 KWahlG) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Das Los ist in jedem Fall durch den Wahlleiter in der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu ziehen (§ 61 Abs. 3 Satz 2 KWahlO).

15
Verwendung von Stimmenzählgeräten (Wahlgeräten)
(§ 25 Abs. 5 KWahlG; § 84 KWahlO)

Gemäß § 1 der Kommunalwahlgeräteordnung sind nach dem derzeitigen Stand folgende Stimmenzählgeräte allgemein für Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen amtlich zugelassen:

·        Typ "08.0900 Schematus"; Herstellerfirma: Müller und Lorenz GmbH, Stimmenzählgeräte und Apparatebau, Heinaer Weg 26, 35444 Biebertal (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111),

·        Typ "System Darmstadt"; Herstellerfirma: Johann Groß, Feinmechanik, Dürerstraße 14, 64319 Pfungstadt (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -).

·        NEDAP-Wahlgerät Typ ESD-1 Version 01.02 mit Steuerungsprogramm Version 02.07 für verbundene Kommunalwahlen und weitere Wahlen mit genau einer Stimme (wie Landtagswahl, Stichwahl, Ausländerbeiratswahl); Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek „Nedap“ (NEDAP Specials), NL-7140 AC Groenlo (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -).

Für den Einsatz dieser Geräte erteile ich hiermit für die Kommunalwahlen 2004 allgemein die Verwendungsgenehmigung gemäß § 4 der KWahlGO. Diese Genehmigung erteile ich unter den Voraussetzungen, dass

a.      im Wahlbezirk nicht mehr als neun Wahlvorschläge zur Wahl stehen (gilt nur für Typ „08.0900 Schematus“ und Typ „System Darmstadt“),

b.     die Funktionsfähigkeit der Geräte nach der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirma geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben,

c.      bei verbundenen Wahlen Zählgeräte im jeweiligen Stimmbezirk für alle Wahlen eingesetzt werden.

Ich bitte die Gemeinden, die Stimmenzählgeräte einzusetzen beabsichtigen, um baldigen Bericht unter Angabe der Zahlen der Stimmbezirke und der einzusetzenden Geräte.

Bei weiteren Genehmigungen erfolgt gesonderte Mitteilung.

16
Vordrucke
(§ 79 KWahlO)

Die Vordruckmuster sind aktualisiert worden.

Bei der Beschaffung von Vordrucken bitte ich darauf zu achten, dass die Änderungen berücksichtigt sind.

17
Wahlzeit
(§ 14 Abs. 2 KWahlG; § 44 KWahlO)

Die Wahlzeit dauert einheitlich von 8.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 8.00 Uhr muss die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat der Wahlvorsteher das Ende der Wahlzeit bekannt zu geben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist vom Wahlleiter die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären.

Das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl (§ 39 KWahlO) ist durchgehend zu beachten.

18
Wahlbekanntmachung
(§§ 33, 75 Abs. 6, § 75a KWahlO)

In den kreisangehörigen Gemeinden ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen, dass Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden. Zweckmäßigerweise werden alle durchzuführenden Wahlen einzeln bezeichnet.

19
Wahlraum
(§§ 34a, 35 KWahlO)

Bei der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden, wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind.

Die für die Wahl in Anspruch genommenen Räume müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein. Darüber hinaus bestimmt der neu eingefügte § 34a KWahlO nunmehr ausdrücklich, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz NRW ausgewählt und eingerichtet werden sollen, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Welche Wahlräume barrierefrei sind, hat die Gemeindeverwaltung frühzeitig und in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Wahlraum ist gut auszuschildern, damit er von den Wählerinnen und Wählern ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich der Stimmzettel als Muster gemäß § 33 Abs. 2 KWahlO gut sichtbar und so angebracht wird, dass die Wähler sich vor der Wahlhandlung informieren können.

Unverzichtbar ist ferner, dass die Wahlurne so gestellt wird, dass sie ständig unter der unmittelbaren Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden kann.

20
Unzulässige Wahlpropaganda
(§ 24 Abs. 3 KWahlG)

Nach § 24 Abs. 3 KWahlG ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Danach sind neben jeder Agitation oder Diskussion im Besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare Mitführen von Werbematerial unzulässig. Zwar gibt es keine generelle "Bannmeile" um das Wahllokal. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass jeder Wahlberechtigte ungehindert zum Wahlraum gelangen kann. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ggf. durch Auflagen sicherzustellen, dass stets ein ungehinderter Zugang zum Wahlraum gewährleistet ist.

In erster Linie hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass die Verbote eingehalten werden. Das gilt insbesondere bei am Wahlgebäude oder unmittelbar vor dessen Zugang geklebte oder aufgestellte Wahlplakate. Kann der Wahlvorstand von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei heranziehen.

Auf § 10 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG), wonach Lautsprecherwerbung am Wahltag nicht mehr zugelassen ist, und im Zusammenhang damit auf den Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung u. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1010) über Lautsprecher- und Plakatwerbung von Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden weise ich hin.

Während Mitglieder des Wahlvorstandes bei ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen dürfen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 KWahlO), wird man anderen Personen, im Besonderen den Wählern, das Tragen von Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch schwer untersagen können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelfall zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und ggf., vor allem auf Beschwerden hin, geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.

21
Aufenthalt von Parteibeauftragten im Wahlraum

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass auch Beauftragte der Parteien und Wählergruppen sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten.

Die Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog. "Schlepplisten" ist unzulässig (vgl. auch § 40 Abs. 2 Satz 3 KWahlO). Unzulässig wäre es auch, wenn nicht dem Wahlvorstand angehörende Parteibeauftragte im Wahlvorstand mitwirken würden. Angebote von Parteibeauftragten, etwa an der Stimmenauszählung zwecks rascherer Ergebnisfeststellung sich beteiligen zu wollen, sind stets zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 9 Satz 2 KWahlO, ggf. fehlende Beisitzer ersetzen zu können, wird dadurch allerdings nicht berührt.

22
Briefwahl
(§ 2 Abs. 1, § 10 Abs. 3, §§ 26, 27 KWahlG; §§ 8, 56 bis 60 KWahlO)

22.1
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist bei allen Wahlen weitgehend einheitlich geregelt.

Die vom Bürgermeister gemäß § 57 KWahlO zu sammelnden Wahlbriefe werden getrennt nach Wahlbezirken geordnet. Eine Vorsortierung nach Wahlscheinnummern ist entbehrlich. Die Briefwahlvorstände erhalten nämlich kein Wahlscheinverzeichnis, so dass die Wahlbriefe nicht anhand eines Wahlscheinverzeichnisses zu kontrollieren sind. Den Briefwahlvorständen sind das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, zu übergeben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 KWahlO).

Die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 KWahlG abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können danach grundsätzlich nicht zur Zurückweisung führen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 KWahlG wird gelegentlich übersehen: Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (nicht etwa als ungültig).

Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nach § 27 Abs. 4 KWahlG nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht (auch durch Wegzug aus dem Wahlgebiet) verliert. Im Wahlscheinnachweis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 8 Satz 4 KWahlO).

Ist ein Wahlschein im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, evtl. in einem Nachtrag, aufgeführt oder werden sonst Bedenken gegen den Wahlbrief erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

23
Stimmabgabe
(§ 25 KWahlG; §§ 40, 41, 43 KWahlO)

Der Ablauf der Wahlhandlung ist in § 40 Abs. 1 bis 3 KWahlO geregelt. Die Gründe für die Zurückweisung eines Wählers sind in § 40 Abs. 5 KWahlO aufgeführt.

Hilfsperson, deren sich ein behinderter Wähler im Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Auf die Pflicht der Hilfsperson zur Geheimhaltung wird besonders hingewiesen (§ 41 KWahlO). Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 KWahlO).

24
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
(§§ 49 ff. KWahlO)

24.1
Unter den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses besonders wichtig. Die Gemeinden werden gebeten, gerade hier für eine eingehende Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass

Sicherheit und Genauigkeit
unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit

haben. Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen Fall zu einem "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen kommen. Die Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.

Gemäß § 49 Abs. 3 KWahlO und § 75d i.V.m. § 49 Abs. 1 ist in kreisangehörigen Gemeinden zunächst das Ergebnis der Landratswahl, anschließend das der Kreistagswahl, danach das Ergebnis der Bürgermeisterwahl und das der Gemeinderatswahl zu ermitteln und festzustellen. In kreisfreien Städten lautet die Reihenfolge gem. § 49 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 8 Satz 2 und § 75d KWahlO: Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Bezirksvertretungswahl.

24.2
Der Ablauf des Zählgeschäfts ist in der KWahlO (§§ 49 bis 51) genau vorgezeichnet. Eine sorgfältige Beachtung dieser Vorschriften ist unverzichtbar, um eine unter gegenseitiger Kontrolle erfolgende, verlässliche Ergebnisübermittlung zu gewährleisten.

Hingewiesen wird auf eine Änderung des § 59 Abs. 1 KWahlO bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses: Für den Vergleich der aus der Briefwahlurne entnommenen und ungeöffnet gezählten Wahlumschläge mit der vom Briefwahlvorstand nach Anlage 21 KWahlO mitgeteilten Zahl der Briefwähler ist bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen die mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen maßgebend; als Zahl der Briefwähler ist jeweils die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl für die jeweilige Wahl in die neu gefasste Nr. 3.22 der Wahlniederschrift (Anlage 18a KWahlO) zu übernehmen (in gleicher Weise ist die Nr. 3.22 der Anlage 20a KWahlO neu gefasst worden).

25
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(§ 30 KWahlG, § 52 KWahlO)

Die Ungültigkeitstatbestände für die Stimmenabgabe sind in § 30 KWahlG, § 52 KWahlO aufgeführt.

Hingewiesen wird auf eine Ergänzung des § 52 Abs. 4 Satz 3 KWahlO: Grundsätzlich sind bei der Briefwahl fehlende Stimmzettel für eine Wahl als ungültige Stimmen für die betreffende Wahl zu werten; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies für fehlende Stimmzettel der Gemeindewahl nur, soweit die Zahl der für diese Wahlen abgegebenen Stimmzettel die für diese Wahlen festgestellte Zahl der Briefwähler unterschreitet. Mit dieser Ergänzung wird der Fallgestaltung Rechnung getragen, dass jemand während der Dreimonatsfrist innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere umzieht und damit zwar das Wahlrecht für die Gemeinde verliert, es aber im Kreis behält.

Eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle gültiger und ungültiger Stimmenabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll den Wahlvorständen jedoch eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Deshalb sollte sie den Wahlvorständen vorliegen.

26
Schnellmeldungen
(§ 53 KWahlO)

Der beschleunigten Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen die Schnellmeldungen. Sie haben zwar noch keinen endgültigen Charakter, werden jedoch bei genauer Aufstellung und zuverlässiger Durchgabe in der Regel dem später zu ermittelnden endgültigen amtlichen Ergebnis gleichkommen. An dieser Stelle sei nochmals an den das gesamte Verfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses beherrschenden Grundsatz "Sicherheit und Genauigkeit vor Schnelligkeit" erinnert. Nach ihm ist auch bei der Aufstellung und Weitergabe der Schnellmeldungen zu verfahren.

Nachdem das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, haben die Wahlvorsteher in gewohnter Weise jeweils eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in der Wahlniederschrift festgelegt und ggf. auch eine Wiederholungszählung (§ 51 Abs. 6 KWahlO) durchgeführt ist. Die weiteren Stationen der Schnellmeldung ergeben sich aus § 53 KWahlO. Es darf nicht vergessen werden, das Ergebnis der Briefwahl einzubeziehen.

Gemäß § 53 Abs. 3 KWahlO sind die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und der Ratswahlen in den kreisfreien Städten sowie der Landrats- und der Kreistagswahlen auf dem schnellsten Wege dem Innenministerium zu melden. Wegen der Einzelheiten ergeht besonderer Erlass, mit dem den Wahlleitern der kreisfreien Städte und der Kreise auch die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 24a und 24b KWahlO übersandt werden.

Zur Meldung der Wahlergebnisse aus den kreisangehörigen Gemeinden ergeht gesonderter Erlass. Die Ergebnisse der Bezirksvertretungswahlen sind dem Innenministerium nicht mitzuteilen.

27
Dienst der Behörden am Tag vor der Wahl und am Wahltag

Um Unregelmäßigkeiten und Störungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass auch diesmal wieder die Dienststellen der Gemeinden am Tag vor der Wahl bis mindestens 12.00 Uhr und am Wahltag ganztägig ausreichend besetzt sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen anderer Wahlorgane und –behörden sowie von Wahlberechtigten sachkundig beantwortet und die an diesen Tagen noch möglichen Anträge (§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 4 Satz 2 KWahlO) sachgerecht erledigt werden.

28
Wahlstatistik
(§ 50 KWahlG; §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 80 KWahlO)

Die zusammenfassende statistische Bearbeitung des Ergebnisses der Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen.

Einzelheiten werden durch gesonderte Erlasse des Innenministeriums und Rundschreiben des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik geregelt.

29
Sicherung der Wahlunterlagen
(§ 81 KWahlO)

Außer den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften zählen gemäß § 81 Abs. 1 KWahlO auch die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Verzeichnisse nach § 21 Abs. 1 KWahlO und ggf. eingenommene Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Vorkommnisse bei zurückliegenden Wahlen machen es erforderlich, hier noch einmal besonders an § 81 Abs. 3 KWahlO zu erinnern.

30
Vernichtung von Wahlunterlagen
(§ 82 KWahlO)

Nach § 82 Abs. 1 KWahlO sind ggf. eingenommene Wahlbenachrichtigungen von der Gemeinde unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 KWahlO sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, sofern nicht der Wahlleiter nach § 82 Abs. 2 KWahlO etwas anderes angeordnet hat. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen vernichtet werden; ihre frühere Vernichtung kann der zuständige Wahlleiter zulassen.

31
Fristen und Termine

Wahlgesetz und Wahlordnung bestimmen zahlreiche Fristen und Termine, deren Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit der Wahl in Frage stellen würden. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundenen Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache.

Zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist diesem Runderlass als Anlage 2 ein Terminkalender beigefügt, aus dem die gesetzlich bestimmten Fristen und Termine ersichtlich sind und in dem ein Anhalt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahrnehmung der nicht frist- und termingebundenen Aufgaben und Befugnisse gegeben wird.

32
Erfahrungsbericht

Alle Wahlorgane und -behörden werden gebeten, besondere Erfahrungen, die für die Entwicklung des Wahlrechts und der Wahlpraxis von Bedeutung sein könnten, auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2004 S. 539