Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560

Ausfertigung der Änderung der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 7.5.1994 (zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002) Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe  v. 27.4.2004
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Ausfertigung der Änderung der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 7.5.1994 (zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002) Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe  v. 27.4.2004

Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe

Ausfertigung der Änderung
der Satzung der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
v. 7.5.1994
(zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002)

Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
 v. 27.4.2004

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28.11.2003 die folgenden Änderungen der Satzung beschlossen:

㤠10
Zahlungen

(1) Alle Zahlungen gelten als Vorschüsse auf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes, bis die Bescheide rechtsbeständig und die Vorbehalte nach § 3 des HVM erledigt sind.

(2) Zahlungen setzen den Eingang der entsprechenden Beträge von Seiten der Krankenkassen voraus.

(3) Verwaltungskosten und sonstige Umlagen werden von den Zahlungen abgesetzt.

(4) Als Zahlung der KZVWL gilt die Absendung der Überweisung durch die ausführende Bank.

(5) Die KZVWL ist berechtigt, gegenüber den Vergütungsansprüchen des Zahnarztes mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt für solche Ansprüche, die sich nach Abschluss des Verfahrens aus Honorarberichtigungsbescheiden oder Beschlüssen der Prüfungseinrichtungen ergeben, wenn und soweit beide Verwaltungsentscheidungen zu einer für den Zahnarzt belastenden Maßnahme geführt haben und für Ansprüche nach Abs. 6.

(6) Überzahlungen sind nach ihrer Feststellung und Zahlungsaufforderung durch die KZVWL unverzüglich an diese zu erstatten. Bei Verzug sind an die KZVWL Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu zahlen.

§ 11
Abtretung

Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Honorarverteilung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig und im Übrigen ausgeschlossen: Der Abtretungsvertrag bedarf der Schriftform, die Unterschrift des Zahnarztes der öffentlichen Beglaubigung. Werden die Ansprüche aus der Honorarverteilung einheitlich an ein Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, ist ein von beiden Seiten unterzeichneter Abtretungsvertrag ausreichend. Die Abtretung wird der KZVWL gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihr schriftlich angezeigt worden ist.

§ 12
Zahlungen der KZVWL

(1) Die KZVWL leistet auf die Abrechnungen der Zahnärzte nach Teil 1 des Bema-Z bzw. des GebT A innerhalb des festgelegten Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt insgesamt 75 % der Honorarzahlungen, die im Durchschnitt an den Zahnarzt in vergleichbaren Zeiträumen des Vorjahres gezahlt wurden, begrenzt durch die entsprechenden Vorauszahlungen der Krankenkassen.

(2) Die KZVWL leistet auf die Kostenerstattungsanteile aus dem Teil 3 Bema-Z bzw. des GebT D Abschlagzahlungen gemäß Abs. 1.

(3) Bei Zahnärzten, die neu an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe teilnehmen oder für Abrechnungszeiträume keine Abrechnung eingereicht haben, werden Vorauszahlungen auf der Basis der durchschnittlichen Fallwerte Westfalen-Lippe und auf der Grundlage der monatlich zu meldenden behandelten Fälle geleistet, bis Praxisvergleichswerte vorliegen.

(4) Der Vorstand kann bei einem zu erwartenden Umsatzrückgang sowie hinsichtlich der Abschlagszahlungen für neu teilnehmende Zahnärzte die Anpassung der Abschlagszahlungen anhand der zu erwartenden Umsätze im Einzelfall festlegen.

(5) Erhält der Vorstand Kenntnis davon, dass die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit eines Zahnarztes bevorsteht, kann er die Abschlagszahlungen so reduzieren, dass zu erwartende Überzahlungen vermieden werden.

(6) Hat ein Prüfungsausschuss eine Honorarkürzung in Höhe von mehr als einer der nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden monatlichen Abschlagszahlung beschlossen und kommt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung dieser Forderung gefährdet ist, kann er nach Anhörung des Betroffenen mit einer Mehrheit von mindestens 5 Stimmen seiner Mitglieder beschließen, dass künftige Abschlagszahlungen so reduziert werden, dass drohende Überzahlungen vermieden werden. Die §§ 6 Abs. 2, Abs. 3 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend.

(7) Der Vorstand bestimmt den jeweiligen genauen Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen. Dieser hat zeitnah mit den Zahlungseingängen von Seiten der Krankenkassen zu sein.

(8) Die Restzahlungen erfolgen schnellstmöglich nach Eingang der entsprechenden Zahlungen aller Krankenkassen.

(9) Zahlungen der KZVWL für Leistungen nach den Teilen 2 und 4 sowie Kostenerstattungsleistungen nach Teil 5 des Bema-Z bzw. der GebT B, E und C werden zu den vom Vorstand festgelegten Terminen geleistet.

(10) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Zahnarztes die Höhe der Abschlagszahlungen abweichend von Abs. 1 durch den Vorstand der KZVWL festgelegt werden.

aus § 10 wird § 13,

aus § 11 wird § 14,

aus § 12 wird § 15,

aus § 13 wird § 16,

aus § 14 wird § 17,

aus § 15 wird § 18,

aus § 16 wird § 19,

aus § 17 wird § 20,

aus § 18 wird § 21,

aus § 19 wird § 22,

aus § 20 wird § 23,

aus § 21 wird § 24,

aus § 22 wird § 25,

aus § 23 wird § 26,

aus § 24 wird § 27,

aus § 25 wird § 28,

aus § 26 wird § 29,

aus § 27 wird § 30,

aus § 28 wird § 31,

aus § 29 wird § 32,

aus § 30 wird § 33.“

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 26.4.2004, Az.: III 9 – 3646.1, die vorstehende Satzungsänderung gemäß § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Münster, den 27.4.2004

Dr. Dietmar   G o r s k i
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Konrad   K o c h

Vorsitzender der Vertreterversammlung

- MBl. NRW. 2004 S. 559