Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004  – III.2 - 8712
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004  – III.2 - 8712

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 10.05.2004
 – III.2 - 8712

Inhaltsübersicht:

1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7. Verfahren

8. In-Kraft-Treten

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in NRW. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und für Wettkämpfe bzw. Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und für Qualifizierung i.S. d. Ziffer 1.3 zu erreichen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu den herausragenden Sportstätten gehören im Einzelnen:

1.1
Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport

Dabei handelt es sich um Landesleistungszentren, Landesleistungsstützpunkte (ggf. mit Bundesbeteiligung) sowie deren begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur wie z.B. „Häuser der Athleten“ u.ä.

1.2
Sportanlagen von überregionaler Bedeutung
Dabei handelt es sich um Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse, die wegen ihrer mehr als regionalen oder nationalen bzw. internationalen Bedeutung bzw. ihrer Veranstaltungen von besonderem Zuschauerinteresse vom zuständigen Ministerium als überregional bedeutsam anerkannt worden sind.

1.3
Sportschulen in Trägerschaft des Landessportbundes NRW oder der Sportverbände
Dabei handelt es sich um Sportschulen sowie deren begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur, die zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit bzw. zur Qualifizierung von Übungsleitern und –leiterinnen oder Trainern/Trainerinnen bestimmt sind.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähige Maßnahmen an Sportstätten i.S. d. Ziffer 1 sind im Einzelnen:
2.1.1
Neubaumaßnahmen:
Als Neubau gelten
a) die erstmalige Errichtung von Sportanlagen und -anlagenteilen sowie baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW,
b) die Erweiterung bestehender Sportanlagen, sofern damit sportlich nutzbare Flächen und Räume neu geschaffen werden.
2.1.2
Umbaumaßnahmen von Flächen und Räumen,
wenn dadurch bisher sportlich nicht genutzte Räume und Flächen für sportliche Zwecke umgestaltet werden.
2.1.3
Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen,
die für sportliche Nutzungen hergerichtet werden.
2.1.4
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierung umfasst grundsätzlich bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der sportlichen Nutzung, durch die
a) der Gebrauchswert der Sportanlage nachhaltig erhöht wird,
b) den Anforderungen von DIN/EN Normen bzw. anderen technischen Regelwerken entsprochen wird oder
c) Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Sicherung und Verbesserung des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe erfüllt werden.
2.1.4.1
Im Einzelnen fallen unter die Ziffer 2.1.4. auch:
a) Notwendige bauliche Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger Sicherheitsbestimmungen,
b) Instandsetzungen, die durch Maßnahmen nach Ziffer 2.1.4 (Modernisierungen) verursacht werden (vgl. dazu § 3 Nr. 10 der HOAI),
c) aufgrund der Vorgaben der Sportfachverbände erforderliche bauliche Änderungen,
d) sportfachlich erforderliche Veränderungen von Flächenbelägen bei Groß- und Kleinspielfeldern gem. DIN 18035,
e) die vollständige Erneuerung von Belägen bei Groß- und Kleinspielfeldern mit dem gleichen Belag, sofern nach Abschluss der Maßnahme die Anforderungen der DIN 18035, Teil 4,5 oder 7 (bei Großspielfeldern) bzw. Teil 6 (bei Kleinspielfeldern) insgesamt erfüllt werden,
f) Erneuerung von Sporthallenböden gemäß DIN 18032 Teil 2,
g) der Neubau einer Sportanlage an einem anderen Standort als Ersatzneubau für eine bestehende zu modernisierende Sportanlage (Verlagerung),
h) der Wiederaufbau einer Sportanlage am gleichen Standort (z.B. bei Schadensfällen) unter der Voraussetzung, dass eine Modernisierung der Sportanlage im ursprünglichen Zustand nach diesen Richtlinien förderfähig gewesen wäre.
2.1.5
Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten
- an Landesleistungsstützpunkten mit Bundesbeteiligung (Bundesleistungszentren und -stützpunkte) unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 und

- an Landesleistungszentren.

2.1.6
Bauunterhaltungsmaßnahmen an den Hochleistungssportstätten mit Bundesbeteiligung, die im jeweils geltenden Einzelplan des für Sport zuständigen Ministeriums ausgewiesen sind und bei denen das Land in der Vergangenheit unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.

2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen:
2.2.1
Maßnahmen, die ausschließlich durch neue oder angehobene staatliche Umweltstandards verursacht werden, insbesondere Maßnahmen zum Lärm- und Bodenschutz,
2.2.2
Maßnahmen an Reitsportanlagen
Entscheidungen über eine mögliche Förderung dieser Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.2
gemeinnützige Sportorganisationen,

3.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1
Bei Maßnahmen an Hochleistungssportstätten nach Ziffer 1.1:

- Nachweis einer entsprechenden Anerkennung des Standortes als Landesleistungsstützpunkt bzw. Landesleistungszentrum für die jeweilige Sportart durch den Landessportbund,
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den jeweiligen Spitzenverband und/oder Landesfachverband im Hinblick auf die landesweite Betrachtung des Bedarfs und der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme und
- Nachweis der Auslastung der Sportanlage und deren begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur im Rahmen des Hochleistungssports und des Nachwuchsleistungssports durch entsprechende Kadermaßnahmen bzw. Wettkämpfe der Sportorganisationen.

4.2
Nachweis der Auslastung der Zuschauerplätze

Für die Förderung der Zuschauerbauwerke ist der Nachweis erforderlich, dass die Anzahl der Zuschauerplätze im Hinblick auf die zu erwartende Zahl jährlicher Sportveranstaltungen bzw. den regelmäßig stattfindenden Wettkampfbetrieb im geplanten Umfang erforderlich ist bzw. aufgrund vorliegender Erfahrungswerte notwendig sein wird.

4.3
Bei Maßnahmen an Sportschulen nach Ziffer 1.3:

- Nachweis der Auslastung der Sportschulen und deren begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur im Rahmen der Qualifizierung i.S. der Ziffer 1.3 und
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den jeweiligen Fachverband im Hinblick auf die landesweite Betrachtung des Bedarfs und der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme.

4.4
Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen

Für alle Sportstättentypen gelten grundsätzlich die baulichen Anforderungen, die nach DIN/EN Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der Sportfachverbände zwingend vorgeschrieben sind bzw. die Anforderungen, die aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind.

4.5
Einhaltung immissions- und naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Einhaltung immissions- und naturschutzrechtlicher Vorschriften muss im Rahmen der vorgesehenen und erforderlichen Auslastung durch die jeweiligen Sportarten gewährleistet sein.

4.6
Einhaltung von Mindestnutzungsfristen bei Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen an Sportanlagen bzw. -anlagenteilen nach Ziffer 2.1.4 sind grundsätzlich nach Ablauf einer Nutzungszeit von 20 Jahren (erneut) förderungsfähig. Abweichend hiervon können kürzere Mindestnutzungsfristen als ausreichend anerkannt werden, sofern Baumaßnahmen nach Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Sicherung und Verbesserung des Hochleistungstrainings und der Wettkämpfe bzw. anderer zu beachtender Vorschriften (z.B. Sicherheitsbestimmungen) am gegebenen Standort erforderlich werden.

4.7
Keine überwiegend kommerzielle Nutzung der zu fördernden Maßnahme

Sofern Baumaßnahmen ausschließlich oder überwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen sollen und mit mehr als der Hälfte ihrer Gesamtnutzung zu den am Markt üblichen Konditionen wirtschaftlich genutzt werden sollen, ist eine Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Maßnahme ist von erheblichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bilanz des Betreibers der Sportstätten keine tatsächlich erzielten Gewinne aufweist. Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen (z.B. Nutzungsentgelte).

4.8
Bereitstellung komplementärer Mittel aus Schul- und/oder Sportpauschale aus dem GFG

Sofern die zu fördernde Maßnahme im Sinne der Ziffer 1 auch der Deckung des Schulsport- und des allgemeinen Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Mitteln der Schul- bzw. Sportpauschale erforderlich.

4.9
Bereitstellung komplementärer Bundesmittel in Fällen der Ziffer 2.1.5 und 2.1.6
In Fällen der Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln entsprechend der vorgesehenen Nutzung durch Bundeskader erforderlich.

4.10
Beteiligung Dritter

Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben Voraussetzung für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses/einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage

Die Bemessung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und /oder der voraussichtlichen Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen sind, soweit und in dem Umfang, in welchem sie dem nach diesen Richtlinien zu fördernden Zweck nach Ziffer 1 dienen. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Anteil der förderfähigen Nutzung.
5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.2.1
Berücksichtigungsfähige Ausgaben

Berücksichtigungsfähig sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten, die aus Gründen der Nachhaltigkeit, zur Umsetzung behindertengerechter Maßnahmen oder zur Verwirklichung mädchen- und frauengerechten Sportstättenbaus notwendig sind. Bei Hochbaumaßnahmen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage der DIN 276, Kostengruppen 300 – 499, 590 und 700 – 749 festgesetzt und für mobile Ersteinrichtung (bewegliche oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigende Sachen) die unter sportfunktionalen Gesichtpunkten erforderlichen Ausgaben berücksichtigt.

Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen der Kostengruppen 521 – 523 und 525 – 559 der DIN 276, wenn diese aus sportfachlichen Gesichtspunkten erforderlich sind. Entsprechend werden bei übrigen Baumaßnahmen in analoger Anwendung der DIN 276 die Kosten von Bauleistungen und Lieferungen zur Herstellung der baulichen Anlage, die damit verbundenen Kosten für die technischen Anlagen, die Kosten der Baustelleneinrichtung und weitere Kosten entsprechend der Kostengruppe 590, die Kosten für Bauherrenaufgaben, Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die Kosten für Gutachten und Beratung berücksichtigt.
5.4.2.2
Berücksichtungsfähige Ausgaben beim Erwerb von Sportstätten

Beim Erwerb von Sportstätten nach Ziffer 2.1.3 ist der Zeitwert der Sportanlage, der durch ein entsprechendes Wertgutachten zu ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage sind Kauf und Herrichtung für sportliche Nutzungszwecke förderfähig, sofern insgesamt die Kosten für eine entsprechende Neubaumaßnahme nicht überschritten werden. Hierbei darf die Landesförderung in keinem Fall höher sein als die Zuwendung, die im Falle einer entsprechenden Neubaumaßnahme zulässig wäre. Bei der Feststellung der förderfähigen tatsächlichen Kosten sind die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 herauszurechnen.
5.4.2.3
Weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben

Bürgerschaftliches Engagement kann entsprechend den VV zu § 44 LHO in der Form freiwilliger und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hierzu zählt die Bereitstellung von Ressourcen jeglicher Art, die unentgeltlich bzw. zum Selbstkostenpreis zur Realisierung der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden sollen.
5.4.3
Zu berücksichtigende Einnahmen

5.4.3.1
Im Falle des Ersatzneubaus und Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden Sportanlage (abzgl. des Bodenwertes) bzw. Verkaufserlöse oder Entschädigungs-/Versicherungsleistungen Dritter als Einnahmen zu berücksichtigen.
5.4.3.2
Zweckgebundene Spenden sind entsprechend den VV zu § 44 LHO grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H. v. 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.
5.4.4
Fördersätze

5.4.4.1
Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern (Ziffer 3.1) 70 v. H. der Bemessungsgrundlage als Regelfördersatz. Bei Gemeinden in strukturschwachen Gebieten wird ein Zuschlag von 10 v.H., bei überdurchschnittlich finanzstarken Gemeinden ein Abschlag von 10 v. H. vorgenommen. Eine Übersicht zur Einstufung der Gemeinden wird den Bewilligungsbehörden jährlich vom zuständigen Ministerium gesondert bekannt gegeben.
5.4.4.2
Bei sonstigen Zuwendungsempfängern nach Ziffer 3.2 und 3.3 der Richtlinien beträgt der Regelfördersatz 70 v.H. der Bemessungsgrundlage.
5.4.4.3
Für Sportstättenbauten in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf (Soziale Stadt NRW) wird ein Zuschlag von 10 % vorgenommen.
5.4.4.4
Abweichend von Ziffer 5.4.4.1 und 5.4.4.2 können abweichende Fördersätze bzw. eine maximale Fördersumme in Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer Zuwendungsgeber bzw. Dritter sowie vom Grad des Landesinteresses festgesetzt werden.
5.4.4.5
Förderhöchstsatz

Der Förderhöchstsatz beträgt 90 v.H.
5.4.5
Höhe der Zuwendung

5.4.5.1
Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter (zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkauferlöse u.ä.) darf grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4.5.2
Von Bagatellförderungen wird abgesehen. Nach den VV zu § 44 LHO sollen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung
im Falle außergemeindlicher Zuwendungsempfänger mehr als 2000 €,
im Falle kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12.500 € beträgt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Dauer der Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportanlage bzw. die geförderten Sportanlagenteile für die Dauer von 20 Jahren zweckentsprechend genutzt werden. Abweichend hiervon können vom zuständigen Ministerium kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining oder Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt 5 Jahre.

6.2
Dingliche Sicherung

Oberhalb einer Zuwendung von 500.000 € ist bei Bewilligungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger gem. Ziffer 5.3.1 VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes NRW zu sichern. Hiervon ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.

6.3
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig entsprechend dem festgesetzten Fördersatz.
Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages unterhalb des nach Ziffer 5.4.4 festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst bei Überschreitung dieses Fördersatzes.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Bezirksregierungen oder im Internet unter http://www.mswks.nrw.de/Sport/foerderungen kostenlos erhältlich.
Antragsteller richten ihre Anträge unmittelbar an die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Dem Antrag sind im Einzelnen die nach diesen Richtlinien und den VV zu § 44 LHO erforderlichen Unterlagen beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Alle Anträge werden dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Förderung von Projekten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen bzw. keinen rechtskräftigen Haushaltsplan haben, bedarf der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen.

7.3
Anforderung- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VV zu § 44 LHO.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Gemäß VV zu § 44 ist der Verwendungsnachweis innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist zu erbringen. Dem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 3 zugrunde zu legen. Nach den VV zu § 44 LHO ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin zu prüfen.

8
In-Kraft-Treten

8.1
Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
Sie tritt am 31.12.2008 außer Kraft.

8.2
Übergangsregelung

Förderanträge, bei denen die Bewilligungsbehörden bis zum 23.09.2003 eine Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn entsprechend den VV zu § 44 LHO erteilt haben, ein Zuwendungsbescheid bis zum 31.12.2003 jedoch noch nicht erteilt worden ist, werden auf der Grundlage der bis zum 31.12.2003 geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus vom 30.1.1998 abgewickelt.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2004 S. 564