Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05, III-9 – 941.00.05.03 v. 17.5.2004 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05, III-9 – 941.00.05.03 v. 17.5.2004
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-3 - 2114/05, III-9 – 941.00.05.03
v. 17.5.2004
Der
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen:
1.1
Ausgleichszulage (GAK)
um
in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli
1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten
landwirtschaftlichen Gebiete eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu
sichern. Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen
- der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung
einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet,
- der ländliche Lebensraum erhalten sowie
- nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes
Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
1.2
Ausgleichszahlung (Programm des Landes NRW)
zur
Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten in
Nordrhein-Westfalen mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung
von auf gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsbeschränkungen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlage
zur Gewährung der Ausgleichszulage ist der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils
gültigen Fassung sowie die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 in der jeweils gültigen Fassung. Rechtsgrundlage zur Gewährung der
Ausgleichszahlung ist die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 in der jeweils gültigen Fassung.“
2
Die Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:
„2.1.2
Benachteiligte Agrarzonen“
3
Die Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:
„2.1.3
Kleine Gebiete“
4
Die Nummer 5.5.6 erhält folgende Fassung:
„5.5.6
Die Regelungen in Nr. 5.5.5 für Betriebszusammenschlüsse gelten nur, wenn der
Zusammenschluss Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der erstmaligen
Antragstellung als Betriebszusammenschluss von dem jeweiligen Mitglied des
Betriebszusammenschlusses mindestens 5 Jahre als selbständiger Betrieb
bewirtschaftet worden sind.“
5
In Nummer 6.3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Werden
bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen,
die nach der Richtlinie 96/22/EG in der jeweils gültigen Fassung verboten sind,
oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber
vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 96/23/EG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen oder werden in
dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe oder Erzeugnisse gefunden,
die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG in der jeweils
gültigen Fassung zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig
gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem dieser
Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage
ausgeschlossen.“
6
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft
-
MBl. NRW. 2004 S. 590