Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 29.6.2004 Seite 593 bis 608

1. Änderungssatzung zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
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1. Änderungssatzung zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004

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1. Änderungssatzung zur
Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Komposition an der
Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz –KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition vom 11. März 1997

(GABL. NW. II S. 427) wird wie folgt geändert:

1
In der Inhaltsübersicht wird „§ 2 Diplomgrad“ ersetzt durch „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.

2
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.

2.2
Folgender Satz wird angefügt:

„Alle in dieser Diplomprüfungsordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß § 7 Abs. 8 KunstHG von Frauen in der weiblichen und von Männern in der männlichen Form geführt.“

3
In § 3 Abs. 4 wird in der Aufzählung unter „Studienrichtung Komposition“ sowie unter „Studienrichtung Künstlerischer Tonsatz“ jeweils zwischen den Worten „Chor“ und „Allgemeine Musiklehre“ das Wort „Computermusik“ eingefügt.

4
In § 4 Abs. 3 werden vor dem Wort „Hinderungsgründe“ die Worte „von ihr/ihm nicht zu vertretende“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt: „Bei nachgewiesenen Hinderungsgründen wiederholt sich dieses Verfahren im nächsten Studiensemester.“

5
§ 5 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 2 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Darüber hinaus gibt er Anregungen zur Reform der Diplomprüfungs- und Studienordnung.“

5.2
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ Künstlerisch-praktische Prüfungen, die in Form von Konzerten abgelegt werden, sind öffentlich.“

6
§ 6 wird wie folgt geändert:

6.1
In Absatz 3 werden hinter den Worten „Namen der“ die Worte „zur Prüfung eingeladenen“ eingefügt.

6.2
In Absatz 4 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: „er begründet aber keinen Anspruch.“

7
§ 7
wird wie folgt geändert:

7.1
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „angerechnet“ die Worte „ von Amts wegen“ eingefügt.

7.2
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ durch die Worte „von Amts wegen“ ersetzt.

7.3
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung einzubeziehen.“

8
In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das die medizinischen Befundstatsachen enthält“ gestrichen und das Wort „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

9
§ 9
wird wie folgt geändert:

9.1
In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 7 und 8.“

9.2
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten können die Studierende bzw. den Studierenden unter Beachtung des Datenschutzes durch Aushang zur Kenntnis gebracht werden.“

10
§ 11
wird wie folgt geändert:

10.1
Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen.

10.2
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang“ gestrichen. Das Wort „engültig“ muss richtig „endgültig“ heißen.

11
§ 12  wird wie folgt geändert:

11.1
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang“ gestrichen.

11.2
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beginn“ die Worte „der Vorlesungszeit“ eingefügt.

11.3
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Fachprüfung des instrumentalen Nebenfaches kann auf Antrag beim Prüfungsausschuss auch ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorzeitig abgelegt werden.“

12
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „im selben Fach“ die Worte „in anderen Studiengängen oder“ eingefügt.

13
§ 15 wird wie folgt geändert:

13.1
In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „des Prüfungsausschusses“ die Worte „der Dekanin bzw. dem Dekan“ eingefügt.

13.2
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

14
In § 16 Abs. 1 wird angefügt: „6. mindestens die letzten beiden Semester vor der Diplomprüfung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben war. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.“

15
§ 17 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird nach „5. Generalbassspiel (nur für Künstlerischen Tonsatz)“ eingefügt  „ 6. Computermusik (für alle Studienrichtungen).

Die prüfungsrelevante Studienleistung im Nebenfach Nr.1 ist bis zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Studiensemesters, in den Nebenfächern 2. bis 6. bis zum Ende der Vorlesungszeit des neunten Studiensemesters zu erbringen.“

16
§ 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Im übrigen gelten § 10 Abs. 5 und § 15 entsprechend.“

17
§ 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Datum des Zeugnisses der Diplomprüfung sowie dem Siegel der Hochschule versehen.“

18
§ 24 erhält folgende Fassung:

„§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monates nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die Person, in deren Gegenwart die Einsichtnahme durchgeführt wird.

3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem Prüfling auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“

19
In Anlage 3 erhält unter „Komposition“ und „Elektronische Komposition“ jeweils Nr. 2 „Vorlage einer wissenschaftlichen Hausarbeit“ Satz 3 sowie unter „Künstlerischer Tonsatz“ Nr. 3 Satz 3 folgende  Fassung:

„Der Antrag auf Genehmigung des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit ist spätestens am 1.6. bzw. 1.12. des 8. Studiensemesters beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; dieser macht den Zeitpunkt der Genehmigung aktenkundig.“

20
In Anlage 4 wird angefügt:

f) Computermusik (für alle Studienrichtungen)

Hausarbeit (Bearbeitungszeit: 8 Wochen) und Kolloquium (Dauer: 15 Minuten)

oder

Referat (Dauer 30 Minuten) zu

Algorithmik und digitale Klangerzeugung (nur für Computermusik)

oder

Klausur (Dauer 3 Stunden) zu

Beschreibung musikalgorithmischer Problemstellungen sowie deren Darstellung und Lösung in gängigen Programmiersprachen.Grundkenntnisse der Akustik sowie der digital-elektronischen Klangerzeugung.

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Änderungssatzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig im Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind,  legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln vom 11.3.1997 (GABl. NW. II Seite 427) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungssatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 4.2.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.4.2004, 323 – 7.04.02.04.08/094.

Köln, den 29. April 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef    P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 595