Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 29.6.2004 Seite 593 bis 608

Vierte Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Vierte Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004

22308

Vierte Satzung zur Änderung
der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und
der hervorragenden künstlerischen Begabung für die
Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang,
Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz,
Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz
an der Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 19.9.1997 (GABl. NW. 2 Nr. 2/98, S. 34) zuletzt geändert durch Satzung vom 15.3.2000 (ABl. NRW.2 Nr. 5/2000, S. 198) wird wie folgt geändert:

1
In § 17 Absatz 5Musiktherorie (Tonsatz (TS) bzw. Hörerziehung (HE)) erhält der Punkt Instrumentale Hauptfachprüfung folgende Fassung:

„ Art, Inhalt und Dauer der Eignungsprüfung siehe unter § 17 Musikpädagogik - Hauptfachprüfung für die Studienrichtung Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik – mit Ausnahme von Klavier -

Dauer: 15 Minuten der o.a. Prüfungen.

Die Prüfungskommission behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw. vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.

Abweichend bei instrumentalem Hauptfach Klavier:

Programm: drei mittelschwere Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein Werk des Barock, der Kopfsatz einer klassischen Sonate und ein romantisches oder modernes Werk

Prüfungsdauer: 15 Minuten

Die Prüfungskommission behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw. vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.

2
In § 12 Absatz 1 wird unter der Aufzählung „Sonstige Instrumente“ angefügt: „Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba“

3
In § 12 Absatz 2 wird unter „Hauptfachprüfung“ nach den Angaben zu „Akkordeon“ angefügt:

„Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba:

a) Ein Ricercar von D. Gabrielli oder zwei Sätze aus einer Suite von J.S. Bach nach eigener Wahl.

b) Eine Barocksonate nach eigener Wahl

Prüfungsdauer: 15 Minuten

Die Prüfungskommission behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw. vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.

Artikel II

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel III

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.2.2003 und 16.2.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.4.2004, 324.2-8223/094.

Köln, den 29. April 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef    P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 598