Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 29.6.2004 Seite 593 bis 608

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung des § 53 Abs. 3 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.6.2004 - B 3010 - 53.3 - IV A 1
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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung des § 53 Abs. 3 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.6.2004 - B 3010 - 53.3 - IV A 1

II.

Finanzministerium

Durchführung
des Beamtenversorgungsgesetzes;
Anwendung des § 53 Abs. 3 BeamtVG

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.6.2004
- B 3010 - 53.3 - IV A 1

Für die Durchführung des § 53 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:

1

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Die Erhöhung der Höchstgrenze setzt danach voraus, dass nach dem Recht des die der Ruhensberechnung unterliegende Versorgung zahlenden „Dienstherrn“ (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BeamtVG) ein Betrag nach § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG gezahlt wird. Dies ist nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW (SZG-NRW) vom 20. November 2003 (SGV. NRW. 20320) nicht der Fall.

2

Kommt danach eine Erhöhung der Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht in Betracht, ist ein Betrag nach § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG oder eine entsprechende Leistung, den bzw. die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, gleichwohl im jeweiligen Auszahlungsmonat bei der Ruhensberechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).

-MBl. NRW. 2004 S. 600