Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA- ) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.6.2004 - 623/11-3405-133/04
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Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA- ) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.6.2004 - 623/11-3405-133/04

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Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung -VSA- )

RdErl. d. Innenministeriums v. 13.6.2004
- 623/11-3405-133/04

Mein RdErl. vom 9.4.2001 (SMBl. NRW. 12) wird wie folgt geändert:

1
§ 21. Abs. 4 wird § 21 Abs. 5.

2
§ 21 Abs. 4 (neu) erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Geheim oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS kann auf schriftlichen Antrag des Dienststellenleiters nach Beratung durch das Innenministerium NRW als Verfassungsschutzbehörde und mit dessen Zustimmung von der vorgeschriebenen Bewachung bzw. technischen Überwachung abgewichen werden, wenn die damit verbundenen Maßnahmen unangemessen wären. Bei GEHEIM eingestuften VS muss in diesem Falle jedoch mindestens sichergestellt sein, dass ein Angriff auf das VS-Verwahrgelass unmittelbar erkennbar ist."

- MBl. NRW. 2004 S. 610