Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 2004
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 2004

21210

Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 12. Mai 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2004 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2004 – III 7 – 0810.97 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354), zuletzt geändert am 14. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 804) wird wie folgt geändert:

1
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Zusatzbezeichnung“ wird durch das Wort „Bereichsbezeichnung“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Pflegeversorgung“ werden folgende Wörter eingefügt:

„Naturheilverfahren und Homöopathie“
„Onkologische Pharmazie“.

2
§ 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

3
In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Zusatzbezeichnungen“ durch das Wort „Bereichsbezeichnungen“ ersetzt.

4
In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Zusatzbezeichnungen“ durch das Wort „Bereichsbezeichnungen“ ersetzt.

5
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2. „Gebiet Klinische Pharmazie“ werden unter der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ nach dem 4. Spiegelstrich die Wörter „- Klinische Chemie oder“ eingefügt,
b) An das Ende der Anlage wird folgender Text angefügt:

„Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie

Die Bereichsbezeichnung „Naturheilverfahren und Homöopathie“ umfasst die Versorgung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Ziel ist die sachkundige Beratung der Bevölkerung bei der Vorbeugung und der Behandlung von Krankheiten.

Weiterbildungsziel:

Erlangung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere

- in der Herstellung und sachgerechten Anwendung von Arzneimitteln besonderer Therapierichtungen,

- in der Phytotherapie,

- in der Homöopathie,

- in der Ernährungstherapie in den Naturheilverfahren,

- in der physikalischen Therapie (z. B. Kneipp-Therapien),

- in den Grundlagen der Ordnungstherapie,

- in den verwandten Heilsystemen (z. B. Antroposophie, Spagyrik, Isopathie, Schüssler-Salz-Therapie, Komplexmitteltherapie)

- in den alternativen Therapieansätzen (z. B. Bach-Blüten-Therapie, Traditionelle chinesische Medizin, Ajurveda-Medizin),

- in anderen Verfahren (z. B. ausleitende Verfahren, Enzymtherapie, mikrobiologische Immunstimulation, Grundprinzipien der Akupunktur).

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer öffentlichen Apotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit sind Projektarbeiten zu Patientenfallkonstellationen in der Apotheke schriftlich niederzulegen.

Bereich Onkologische Pharmazie:

Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Außerdem befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

der Handhabung der Tumortherapeutika

- Umgang mit Tumortherapeutika

- Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität,

- Entsorgung und deren Dokumentation,

- ermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals,

den Grundlagen der Onkologie

- Onkologische Krankheitsbilder,

- Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung,

- Prinzipien der Tumortherapie und Mechanismen der Tumorresistenz,

- Besonderheiten der onkologischen Therapie in Abhängigkeit vom Lebensalter der Patienten,

- Ökonomische und soziale Bedeutung von Tumorerkrankungen,

- Pharmakologie der Tumortherapeutika,

- Dosierungsstrategien der Zytostatika

- Supportivtherapie

- Pharmazeutisch-technologische Eigenschaften der Tumortherapeutika

- Alternative Tumortherapie

der klinisch-pharmazeutischen Praxis

- Zusammenarbeit mit Ärzten, deren Mitarbeiter und Pflegepersonal

- Zusammenarbeit mit pflegenden Personen

- Patientenorientierte Versorgung / Pharmazeutische Betreuung,

- Erstellung, Sammlung und Bewertung der Arzneimittelinformationen,

- Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken,

der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

klinischen Prüfungen, Studien und Heilversuchen in der Onkologie

den betriebswirtschaftlichen Aspekten des Betreiben einer Zytostatika-Abteilung

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.

Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:

- Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von mindestens 200 Zubereitungen,

- Erstellung und Präsentation von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)

- Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie

- Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen Thema
oder
Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer Patientengruppe

- Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für Personal“.

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 21. Juni 2004

Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.97 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, den 28. Mai 2004

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter   F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2004 S. 613