Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622

Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen n der Hochschule für Musik Köln vom 27. September 2000
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Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen n der Hochschule für Musik Köln vom 27. September 2000

22308

Satzung
zur Änderung der Ordnung zur Feststellung
der künstlerischen Eignung für den
Aufbaustudiengang Konzertexamen
n der Hochschule für Musik Köln
vom 27. September 2000

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4, 36 sowie 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – Kunst HG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW.S. 366) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 20) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 14.4.1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 9/98, S. 645) wird wie folgt geändert:

1
In § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 – 4 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 5.

„In der Studienrichtung Komposition ist Voraussetzung für den Zugang der Nachweis eines mit einer herausragenden Bewertung abgelegten grundständigen Studienganges Komposition oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie der Nachweis einer auf den Aufbaustudiengang Konzertexamen bezogenen künstlerischen Eignung. Außerdem sind in der Studienrichtung Komposition ein Gutachten über die herausragende Begabung von einem Lehrenden an einer Musikhochschule sowie eigene Kompositionen mit dem Antrag auf Zulassung zum Feststellungsverfahren vorzulegen. Die Mitglieder der Eignungsprüfungskommission entscheiden auf der Grundlage dieser eingereichten Unterlagen über die Zulassung.“

2
2.1
In § 3 Abs. 6 Satz 2 wird „oder dem jeweiligen Dekan“ gestrichen.

2.2
In § 3 Abs. 6 Satz 3 wird „(Die Prüfungskommission muss bei mehr Prüfern immer ungerade besetzt sein)“ gestrichen. Ebenso wird „(jeweils nur ein Fachvertreter)“ gestrichen.

3
3.1
In § 10 Abs. 1 wird hinter „Jazz-Popularmusik Gesang“ „Komposition“ eingefügt.

3.2
An § 10 Abs. 2 wird der Satz angefügt: „ In der Studienrichtung Komposition hat der Studienbewerber in einem Kolloquium von 20 – 30 Minuten Dauer der Eignungsprüfungskommission die eingereichten eigenen Kompositionen gem. § 1 Abs. 2 dieser Ordnung zu erläutern und Fragen zu beantworten.

Artikel II

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Eignungsprüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1.10.2000 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 4.2.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2000, 224 -8223/094.

Köln, den 27. Septermber 2000

Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln

Prof. Dr. Werner   L o h m a n n

- MBl. NRW. 2004 S. 619