Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748

3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung  an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004
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3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung  an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004

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3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung
 an der Hochschule für Musik Köln
vom 4. Juni 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2003 (MBl. NRW.2004 S. 247), wird wie folgt geändert:

1
In § 3 Abs. 4 wird unter der Aufzählung „-Sonstige Instrumente“ angefügt: „Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba“

2
2.1
In § 3 Abs. 5 erhält der 1. Spiegelstrich „- Orchesterinstrumente“ folgende Fassung:

„Orchesterinstrumente:

91 Semesterwochenstunden

99 Semesterwochenstunden (Saxophon)“

2.2
In § 3 Abs. 5 erhält der 2. Spiegelstrich „- Tasteninstrumente“ folgende Fassung:

„- Tasteninstrumente:

69 Semesterwochenstunden (Klavier)

72 Semesterwochenstunden (Cembalo)

76 Semesterwochenstunden (Orgel)“.

3
In § 4 Abs. 5 erhält Satz 5 folgende Fassung:

„Von der Bewertung nach §§ 10 und 19 sind die prüfungsrelevanten Studienleistungen in den Fächern Orchester und Kammermusik ausgenommen; diese werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und gehen nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote der prüfungsrelevanten Studienleistungen ein.“

4
In § 10 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Bewertung der prüfungsrelevanten Studienleistungen in den Fächern Orchester und Kammermusik wird ebenfalls nicht berücksichtigt.“

5
In § 11 Abs.1 Nr.2 erhalten die Aufzählungen unter Studienrichtung Orchesterinstrumente und unter Studienrichtung Tasteninstrumente folgende Fassung:

„Studienrichtung Orchesterinstrumente:

Orchester (4 Testate)

Kammermusik (3 Testate)

Musikwissenschaft (4 Testate)

Wahlpflichtfächer (1 Testat)

Studienrichtung Tasteninstrumente:

Chor (3 Testate)

Kammermusik (Klavier: 3 Testate; Cembalo: 2 Testate)

Musikwissenschaft (4 Testate)

Wahlpflichtfächer (1 Testat)“.

6
§ 13 wird wie folgt geändert:

In Abs. 3 erhält Nr. 5 folgende Fassung: „ 5. Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente).“

7
In § 16 Abs.1 Nr.3 erhalten die Aufzählungen unter Studienrichtung Orchesterinstrumente und unter Studienrichtung Tasteninstrumente folgende Fassung:

„Studienrichtung Orchesterinstrumente:

Orchesterliteraturspiel (6 Testate)

Orchester (5 Testate)

Kammermusik (4 Testate)

Wahlpflichtfächer (3 Testate)

Saxophon-Ensemble (nur Saxophon) (4 Testate)

Studienrichtung Tasteninstrumente:

Instrumentales Nebenfach Klavier (nur Orgel) (4 Testate)

Korrepetition (2 Testate)

Chor (nur Orgel) (3 Testate)

Kammermusik (Klavier: 4 Testate, Cembalo: 3 Testate, Orgel: 2 Testate)

Wahlpflichtfächer (3 Testate)”.

8
In § 17 Abs. 4 Satz 1 erhält die Nr. 6 folgende Fassung: „6. Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente).“

9
9.1
In Anlage 1 unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten Studienleistungen im Grundstudium“  erhält Buchstabe e) folgende Überschrift: „e) Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente)“

9.2
In Anlage 1 wird unter “Fachprüfungen in den Künstlerischen Hauptfächern bei der Diplom-Vorprüfung“ angefügt:

Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba

1. ein Ricercar von Gabrielli oder degli Antoni

2. eine Suite von J.S. Bach nach eigener Wahl

3. eine Sonate von F. Geminiani oder A. Vivaldi

4. Blattspiel von zwei ausgewählten Stellen, darunter ein Basso continuo

Dauer: 20 Minuten

Die Prüfungskommission entscheidet, welches Werk auf welchem Instrument gespielt wird.“

10
10.1
In Anlage 2 unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten Studienleistungen im Hauptstudium“ erhält Buchstabe e) folgende Überschrift: „e) Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente)“

10.2
In Anlage 2 erhält unter „Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung im Künstlerischen Hauptfach bei der Diplomprüfung“ bei Klavier Buchstabe b) Kammermusik folgende Fassung:

„b) Kammermusik (Teilhauptfach)

Einstudierung kompletter Werke, davon muss eines aus der Zeit der Wiener Klassik und ein weiteres aus einer anderen Stilrichtung sein.

Länge des vorzulegenden Prüfungsprogramms: 45 Minuten

Dauer der Prüfung: 30 Minuten; die Prüfungskommission wählt einzelne Sätze aus.

Die Prüfungsteile a) und b) werden getrennt bewertet und finden zu verschiedene Terminen innerhalb eines Monats statt.

Die Prüfung im Teilhauptfach Klavier-Kammermusik kann – unter Berücksichtigung von § 4 der Diplomprüfungsordnung – abgelegt werden, sobald die erforderlichen Kammermusikscheine nachgewiesen wurden.“

10.3
In Anlage 2 wird unter „Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung im Künstlerischen Hauptfach bei der Diplomprüfung“ angefügt:

Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba

Repertoire von 60 Minuten aus dem Zeitraum von 1680 bis 1820, darunter:

- eine Suite von J.S. Bach

- ein Werk der Frühklassik oder Klassik

- ein Konzert, z.B. von Vivaldi, Monn, Boccerhini, Leo oder Haydn.

Das Diplomrepertoire darf nicht im Programm der Diplom-Vorprüfung enthalten sein.

Dauer: 60 Minuten

Die Prüfungskommission entscheidet, welches Werk auf welchem Instrument gespielt wird.“

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) bzw. in der Fassung der Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) bzw. der 2. Änderungssatzung vom 17.02.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 247) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.02.2003 und vom 16.02.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.April 2004, 323-7.04.02.05.01/094.

Köln, den 4. Juni 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 729