Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80

4. Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2003
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4. Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2003

2022

4. Änderung der Satzung
des Versorgungswerks der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen
vom 3. Juli 2003

Die erste Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen hat am 3. Juli 2003 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661 – SGV. NRW. 33/7122) folgende 4. Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen beschlossen:

1
§ 16 Altersrente

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach Abs. 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt. In diesem Fall wird die Altersrente aus der Anwartschaft auf Altersrente unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags errechnet.

Der Abschlag beträgt monatlich bei

Reihenfolge der Darstellung: Vorziehung/Abschlag (mtl.)

vom 65. auf das 64. Lebensjahr: Abschlag 0,65%

vom 64. auf das 63. Lebensjahr: Abschlag 0,60%

vom 63. auf das 62. Lebensjahr: Abschlag 0,55%

vom 62. auf das 61. Lebensjahr: Abschlag 0,50%

vom 61. auf das 60. Lebensjahr: Abschlag 0,45%“

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag kann der Beginn der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Das Mitglied ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten.

Die ggf. gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus folgender Tabelle:

Alter*, in dem die Zahlung entrichtet und die Rente nicht in Anspruch genommen wurde

für je 1.000,- € geleisteten Beitrag bzw. nicht in Anspruch genommene Rente entsteht ein Anspruch auf zusätzliche Rente in Höhe von

65

66

67

68

5,25 €

5,37 €

5,50 €

5,65 €

*) Kalenderjahr ./. Geburtsjahr“

2
§ 18 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Monatsbetrag der Altersrente bzw. der Anwartschaft auf Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator.

Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 85% der Anwartschaft auf Altersrente. Bei Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 60. Lebensjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,25% für jeden Monat zwischen dem vollendeten 60. Lebensjahr und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

(2) Der eintrittsalterabhängige Multiplikator ergibt sich wie folgt:

(Reihenfolge der Darstellung: Eintrittsalter/Multiplikator)

25 und jünger              1,881

26                               1,834

27                               1,788

28                               1,744

29                               1,701
30                               1,660

31                               1,620

32                               1,581
33                               1,543
34                               1,507
35                               1,472
36                               1,438
37                               1,405
38                               1,373
39                               1,342
40                               1,311

*) Kalenderjahr des Beginns der Mitgliedschaft ./. Geburtsjahr

c) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Anzurechnende Versicherungszeit sind
1. die Zeiten, in denen eine Mitgliedschaft bestand,

2. die Zeiten, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,

3. bei Berufsunfähigkeit die Zeiten, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).

Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1 bis 3 gilt ...“

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3
§ 24 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente

a) In Abs. 1 wird das Wort „Rentenanwartschaft“ durch die Worte „Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort „Rentenanwartschaft“ durch die Worte „Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt.

4
§ 30 Beiträge

Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Berechnung des Beitrages und den Nachweis des Einkommens gilt:

1. Maßgebend für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 ist bei selbständig Tätigen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und bei abhängig Beschäftigten der jeweilige Beitragszeitraum.

2. Für selbständig Tätige gilt dies mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmals selbständig tätig wird, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre das Einkommen des ersten Jahres zugrunde gelegt und hiernach der Beitrag vorläufig festgesetzt wird; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.

3. Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im Laufe des Kalenderjahres das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitgliedes der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

4. Der Einkommensnachweis wird erbracht:

a) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr;
b) zusätzlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum.“

5
§ 34 Erstattung und Überleitung von Beiträgen

a) In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Von einer Beitragserstattung ausgenommen sind Beitragstelle, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen.“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6
Anlage A

Die Anlage A nach § 49 wird gestrichen.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 5. August 2003

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

S t u c k e

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 25. November 2003

Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen

Franz J.   T e s c h n e r
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Dietmar   L ü c k i n g

Präsident

- MBl. NRW. 2004 S. 70