Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 11.Oktober 2003
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 11.Oktober 2003

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Oktober 2003 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122 – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2003 - Vers 35-00-1. (U 24) IV C 4 - genehmigt worden ist.

I.

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.09.2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.09.2002 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
§ 2  erhält folgende Fassung:

§ 2
Verwaltungsorgane

(1) Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:

1. Die Kammerversammlung,

2. der Aufsichtsausschuss,

3. der Verwaltungsausschuss.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sowie die Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Mitglieder des Vorstandes der Ärztekammer Westfalen-Lippe haften nur für den Schaden, der der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

2
§ 10 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

(8) 4Wird als Ergebnis des Arbeitsversuchs festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2

2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.

3
§ 26 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5) Für den Fall, dass die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres hinter dem maßgeblichen Betrag des Vorgeschäftsjahres zurückbleibt, ist für die Berechnung der jährlichen Steigerungszahl gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 so lange der maßgebliche Betrag des Vorgeschäftsjahres zugrunde zu legen, bis die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres einen höheren Wert ergibt.

4
§ 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(4) 1Die Erhöhung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 5 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt.

II.

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. November 2003

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 18. November 2003

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Prof. Dr. med. Ingo   F l e n k e r

- MBl. NRW. 2004 S. 74