Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 11.Oktober 2003 |
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 11.Oktober 2003
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Oktober
2003 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122 – folgende Änderungen der
Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass
des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2003 - Vers
35-00-1. (U 24) IV C 4 - genehmigt worden ist.
I.
Die Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.09.2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.09.2002 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Verwaltungsorgane
(1) Verwaltungsorgane der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:
1. Die Kammerversammlung,
2. der Aufsichtsausschuss,
3. der Verwaltungsausschuss.
(2) Die Mitglieder der
Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sowie die Präsidenten der
Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Mitglieder des Vorstandes der Ärztekammer
Westfalen-Lippe haften nur für den Schaden, der der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der
ihnen nach Gesetz, Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder Vertrag
obliegenden Pflichten entsteht.
2
§ 10 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
(8) 4Wird als
Ergebnis des Arbeitsversuchs festgestellt, dass eine
Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2
2. nicht mehr besteht,
endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.
3
§ 26 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
(5) Für den Fall, dass
die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe
des Geschäftsjahres hinter dem maßgeblichen Betrag des Vorgeschäftsjahres
zurückbleibt, ist für die Berechnung der jährlichen Steigerungszahl gemäß § 11
Abs. 1 Satz 3 und 4 so lange der maßgebliche Betrag des Vorgeschäftsjahres
zugrunde zu legen, bis die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete
durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres einen höheren Wert
ergibt.
4
§ 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(4) 1Die
Erhöhung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 5 sowie jede andersartige
Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die
versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang
zulässt.
II.
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2004 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 11. November 2003
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit
ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
bekannt gegeben.
Münster, den 18. November 2003
Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Prof. Dr. med. Ingo F l e n k e r
- MBl. NRW. 2004 S. 74