Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778

Auftragsvereinbarung nach § 88 SGB X zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe  vom 30. April 2004 Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Auftragsvereinbarung nach § 88 SGB X zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe  vom 30. April 2004 Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Auftragsvereinbarung nach § 88 SGB X zur
gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei
Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe
 vom 30. April 2004

Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Auftragsvereinbarung
zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung
bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe
vom 30. April 2004

Die zielorientierte Steuerung des Rehabilitationsprozesses, die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulisch-berufliche Wiedereingliederung und die begleitende Nachsorge für Versicherte/Familienangehörige sowie die Betreuung der Betriebe und Verwaltungen erfordern engen persönlichen Kontakt zwischen den Fachberatern für Rehabilitation und allen am Rehabilitationsgeschehen beteiligten Personen und Stellen. Verbunden damit ist ein hoher Zeit- und Kostenaufwand durch Reisetätigkeit, intensive Gesprächsführung und steuernd-überwachende Maßnahmen vor Ort, insbesondere dann, wenn diese in großer Entfernung vom Sitz des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden.

Um

-          die Rahmenbedingungen für eine effektive Rehabilitationsarbeit zu verbessern und einen sparsamen Mitteleinsatz zu gewährleisten und

-          bei aktuellen Unfallereignissen mit schweren Verletzungen oder mehreren Unfallbeteiligten die rasche Einleitung der gebotenen Maßnahmen vor Ort sicherzustellen,

wird nachfolgende Auftragsvereinbarung geschlossen.

Zwischen den in der Anlage genannten Mitgliedern des BUK, jeweils Auftraggeber und Auftragnehmer, wird gemäß § 88 SGB X Folgendes vereinbart:

1
Das Auftragsverhältnis erfasst die Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 SGB IX einschließlich der Durchführung der Heilbehandlung in Fällen, in denen der Wohn- und/oder Aufenthaltsort der Versicherten oder ihrer Familien, der Sitz von Unternehmen, behandelnder Ärzte und Krankenhäuser oder anderer Stellen vom örtlichen Einzugsbereich des zuständigen Unfallversicherungsträgers abweicht.

2
Mit der Wahrnehmung persönlicher Beratung, Betreuung und anderer Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit

-       einer effektiven Sachverhaltsaufklärung vor Ort,

-       der intensiveren Begleitung und Nachsorge Versicherter und ihrer Familienangehörigen,

-       der Herstellung besserer Kontaktmöglichkeiten zu Schulen und Arbeitgebern sowie der Zusammenarbeit mit Rehabilitationseinrichtungen und anderen Stellen

sowie mit der effektiven Vorbereitung und Erbringung von Teilhabeleistungen können sich die Vertragspartner im beiderseitigen Einvernehmen beauftragen.

Bei besonders folgenschweren Unfällen außerhalb des regionalen Zuständigkeitsbereichs eines Unfallversicherungsträgers wird dieser durch den für den Unfallort zuständigen Unfallversicherungsträger in adäquater Weise unterstützt. Die beteiligten Unfallversicherungsträger stellen die gegenseitige Information, Koordination und Kooperation bei den zu veranlassenden Maßnahmen der Betreuung und Versorgung Unfallverletzter und ihrer Familienangehörigen sicher.

Dies gilt bei schweren Unfällen im nahe gelegenen Ausland entsprechend, wenn durch die Mitwirkung des anderen Unfallversicherungsträgers eine raschere und effektivere Versorgung der Unfallverletzten erreicht werden kann.

Auftragnehmer ist im Regelfall der für den Wohn- und Aufenthaltsort des Versicherten
oder den Sitz des Arbeitgebers oder einer anderen Stelle zuständige und um Unterstützung ersuchte Vertragspartner. Bei besonderen Entfernungsverhältnissen kann der Auftrag auch an den Unfallversicherungsträger mit dem nächst gelegenen Verwaltungssitz gerichtet werden. Der Auftragnehmer handelt bei der Erledigung der in Nummer 2 genannten Aufgaben im Namen des Auftraggebers. Auftraggeber ist der um Unterstützung nachsuchende Vertragspartner.

3
Der Auftrag wird jeweils wie folgt ausgeführt:

3.1
Die im konkreten Fall zur Vorbereitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen notwendigen Unterlagen werden in einer separaten Akte zusammengefasst und dem Auftragnehmer zugeleitet.

3.2
Bei Auftragserteilung ist der Gegenstand des Auftrags, ggf. in Verbindung mit näheren Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung, konkret zu beschreiben und ggf. zeitlich zu begrenzen. Aufträge von unbegrenzter Dauer sind in näher bestimmten Einzelfällen, z. B. zur begleitenden Nachsorge Versicherter zu Hause oder am Arbeitsplatz, zulässig.

3.3
Der zuständige Unfallversicherungsträger informiert Versicherte, Arbeitgeber oder andere Stellen rechtzeitig davon, dass er die ihm obliegenden Aufgaben durch einen anderen Träger wahrnehmen lassen will.

3.4
Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen umfassend und schnell erhalten. Er ist generell befugt, notwendige Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe bis zu einer Kostengrenze von je 5.000,00 € oder bei Leistungen nach § 34 SGB IX bis zu einer Dauer von 6 Monaten selbstständig zu treffen. Soweit voraussichtlich höhere Aufwendungen entstehen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers einzuholen oder dieser entscheidet nach individueller Absprache selbst.

Abweichende Regelungen können zwischen den Beteiligten im Einzelfall vereinbart werden.

3.5
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei Bedarf in regelmäßigen Abständen über den jeweiligen Stand der Auftragsmaßnahme. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Beteiligten einvernehmlich abgestimmt.

3.6
Verantwortliche Stelle im Sinne der Vorschriften über den Datenschutz ist der Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Sozialdatenschutz einzuhalten.

3.7
Der Auftraggeber erstattet dem Beauftragten die im Rahmen des Auftragsverhältnisses erbrachten Sozialleistungen und Auslagen (z. B. Kosten für Gutachten und erforderliche Dienstreisekosten). Ausgaben, die der Beauftragte aus dem Auftragsgeschäft zu seinen Lasten für den Auftraggeber erbringt, sind in seinem Rechnungswesen gesondert zu führen.

3.8
Verwaltungskosten trägt der jeweilige Auftragnehmer.

3.9
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Beschäftigten wird auf Vorsatz beschränkt. Gegenüber den Erstattungsansprüchen des Auftragnehmers wird der Einwand unrichtiger oder unzweckmäßiger Bearbeitung, ausgenommen bei Vorsatz, nicht erhoben.

4
Diese Auftragsvereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie kann durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.

Anlage zur Auftragsvereinbarung

Für das gesamte Bundesgebiet zuständige Unfallversicherungsträger

Unfallkasse des Bundes

Eisenbahn-Unfallkasse

Unfallkasse Post und Telekom

Baden-Württemberg

Unfallkasse Baden-Württemberg


Bayern

Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Bayerische Landesunfallkasse

Unfallkasse München

Berlin

Unfallkasse Berlin

Brandenburg

Unfallkasse Brandenburg

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg


Bremen

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

Hamburg

Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg

Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg

Hessen

Unfallkasse Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Landesunfallkasse Niedersachsen

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg

Nordrhein-Westfalen

Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe

Rheinland-Pfalz

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Saarland

Unfallkasse Saarland

Sachsen

UnfallKasse Sachsen

Sachsen-Anhalt

Unfallkasse Sachsen-Anhalt

Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Unfallkasse Schleswig-Holstein

Feuerwehr-Unfallkasse Nord

Thüringen

Unfallkasse Thüringen

Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen

- MBl. NRW. 2004 S. 776