Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 31 vom 24.8.2004 Seite 779 bis 794

Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004  –12/35.12.13 u. 12/35.12.11-
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Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004  –12/35.12.13 u. 12/35.12.11-

II.

Innenministerium

Allgemeine Kommunalwahlen 2004 -
Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten)

RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004
 –12/35.12.13 u. 12/35.12.11-

1
Mit RdErl. vom 14.05.2004 –12/35.12.00- (MBl. NRW.2004 S. 539), Nummer 15, habe ich die Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) anlässlich der Allgemeinen Kommunalwahlen 2004 zugelassen. Diese Verwendungsgenehmigung habe ich mit RdErl. vom heutigen Tag gem. § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlgeräteordnung (KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.11.2003 (GV. NRW. S. 648/ SGV. NRW. 1112), um das allgemein für Kommunalwahlen zugelassene NEDAP-Wahlgerät vom Typ ESD 1, HW-Version 01.03 und 01.04 mit der SW-Version 03.08, Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP, 7140 AC GROENLO Niederlande, erweitert.

2
Sofern bei dem flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten in einem Wahlbezirk zu erwarten ist, dass weniger als 50 Wähler an der Briefwahl teilnehmen werden, ordne ich gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 KWahlGO an, dass zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mindestens zwei Briefwahlvorstände zu berufen sind. Dabei hat ein Briefwahlvorstand die Aufgaben nach § 58 Abs. 1 bis Abs. 5 KWahlO zu übernehmen.

§ 58 Abs. 6 KWahlO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die verschlossene Briefwahlurne an einen anderen Briefwahlvorstand zu übergeben ist. Dieser ermittelt das Ergebnis der Briefwahl in entsprechender Anwendung des § 60 Satz 2 bis 4 KWahlO. 

Die Ergebnisse der gültigen Stimmabgaben per Briefwahl und per Wahlgerät für die Stimmbezirke im Wahlbezirk werden vom Wahlleiter zusammengefasst (§ 61 KWahlO). Das Wählerverzeichnis und die Niederschriften dürfen dabei nicht zusammengeführt werden.

- MBl. NRW. 2004 S. 791