Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 31 vom 24.8.2004 Seite 779 bis 794
Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004 –12/35.12.13 u. 12/35.12.11- |
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Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004 –12/35.12.13 u. 12/35.12.11-
II.
Innenministerium
Allgemeine
Kommunalwahlen 2004 -
Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten)
RdErl. d. Innenministeriums v. 9.8.2004
–12/35.12.13 u. 12/35.12.11-
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Mit RdErl. vom 14.05.2004 –12/35.12.00- (MBl. NRW.2004 S. 539), Nummer 15, habe
ich die Verwendung von Stimmzählgeräten (Wahlgeräten) anlässlich der
Allgemeinen Kommunalwahlen 2004 zugelassen. Diese Verwendungsgenehmigung habe
ich mit RdErl. vom heutigen Tag gem. § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlgeräteordnung
(KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom
07.11.2003 (GV. NRW. S. 648/ SGV. NRW. 1112), um das allgemein für Kommunalwahlen
zugelassene NEDAP-Wahlgerät vom Typ ESD 1, HW-Version 01.03 und 01.04 mit der
SW-Version 03.08, Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP,
7140 AC GROENLO Niederlande, erweitert.
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Sofern bei dem flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten in einem Wahlbezirk zu
erwarten ist, dass weniger als 50 Wähler an der Briefwahl teilnehmen werden,
ordne ich gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 KWahlGO an, dass zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses mindestens zwei Briefwahlvorstände zu berufen sind. Dabei hat
ein Briefwahlvorstand die Aufgaben nach § 58 Abs. 1 bis Abs. 5 KWahlO zu
übernehmen.
§ 58 Abs. 6 KWahlO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die verschlossene Briefwahlurne an einen anderen Briefwahlvorstand zu übergeben ist. Dieser ermittelt das Ergebnis der Briefwahl in entsprechender Anwendung des § 60 Satz 2 bis 4 KWahlO.
Die Ergebnisse der gültigen Stimmabgaben per Briefwahl und per Wahlgerät für die Stimmbezirke im Wahlbezirk werden vom Wahlleiter zusammengefasst (§ 61 KWahlO). Das Wählerverzeichnis und die Niederschriften dürfen dabei nicht zusammengeführt werden.
- MBl. NRW. 2004 S. 791