Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 6.9.2004 Seite 815 bis 828

Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 4.2.2004 und Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004 Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 30.7.2004
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Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 4.2.2004 und Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004 Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 30.7.2004

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Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 4.2.2004 und
Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004

Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
v. 30.7.2004

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 25.6.2004 die folgende Änderung der Wahlordnung beschlossen:

㤠3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der KZVWL sind die zu der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzte im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung und die ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden, die ihren Zahnarztsitz im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder beginnt mit der Zulassung, der Ermächtigung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum.

Sie endet durch:

1. wirksamen Verzicht auf die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,

2. wirksamen Verzicht auf die Ermächtigung,

3. bestandskräftige Beendigung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,

4. bestandskräftigen Widerruf der Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung,

5. Beendigung der Tätigkeit als Angestellter in einem medizinischen Versorgungszentrum,

6. Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe,

7. Tod.

(3) Für den Beginn oder die Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der Berufungsausschüsse (§ 97 Abs. 4 SGB V) oder der Sozialgerichte (§ 86 b Abs. 1 SGG), wonach Entscheidungen in Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt werden, für die Dauer der Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen gleich.“

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 30.07.2004, Az.: III 9 – 3646.1.1, die vorstehende Änderung der Wahlordnung gem. § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Münster, den 30. Juli 2004

Dr. Dietmar   G o r s k i
Vorsitzender des Vorstands

Dr. Konrad   K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung

- MBl. NRW. 2004 S. 821