Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 13.9.2004 Seite 829 bis 844

Anpassung der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsamtsgesetz an die landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die kostenmäßige Behandlung der Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 - u. d. Innenministeriums - 3-32-44.04/07-6672/04(2) -  v. 30.7.2004
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Anpassung der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsamtsgesetz an die landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die kostenmäßige Behandlung der Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 - u. d. Innenministeriums - 3-32-44.04/07-6672/04(2) -  v. 30.7.2004

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Anpassung der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsamtsgesetz
an die landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen
über die kostenmäßige Behandlung der Vergütung für
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 -
u. d. Innenministeriums - 3-32-44.04/07-6672/04(2) -
 v. 30.7.2004

Der Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums vom 21.6.1993 (JMBl. NW S. 158), zuletzt geändert durch den Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums vom 14.8.2001 (JMBl. NRW S. 210), wird wie folgt geändert:

1
Die VV 1.7 zu § 12 wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Wort „beitreibbar“ wird ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen.

1.2
Hinter „erhobene“ werden die Wörter „oder gemäß VV 2.5 zu § 46 nicht zu erhebende“ eingefügt.

2
An die VV 4.8 zu § 24 wird folgender Satz angefügt: „Ein Auslagenvorschuss (VV 4.6) ist jedoch nicht zu entrichten.“

3
An die VV zu § 46 wird folgende Ziffer 2.5 angefügt:

„2.5
Die Kosten der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Schlichtungsverhandlung mit tauben oder stummen Personen (vgl. VV 4.8 zu § 24) sind von den Parteien nicht zu erheben.“

- MBl. NRW. 2004 S. 840