Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 13.9.2004 Seite 829 bis 844

Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4210 - III. 79 -, d. Innenministeriums - 42 - 6591/2.4 -, d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322 - 6.08.08.04 - 7863 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 1122 -  v. 13.7.2004
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Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4210 - III. 79 -, d. Innenministeriums - 42 - 6591/2.4 -, d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322 - 6.08.08.04 - 7863 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 1122 -  v. 13.7.2004

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Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren
(Diversionsrichtlinien)

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4210 - III. 79 -,
d. Innenministeriums - 42 - 6591/2.4 -,
d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322 - 6.08.08.04 - 7863 -
u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 1122 -
 v. 13.7.2004

1.1
Jugendkriminalität ist oft Ausdruck eines entwicklungstypischen und episodenhaften Verhaltens. Bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher sollte deshalb im Bereich der leichten und im Grenzbereich zur mittleren Kriminalität ein förmliches Verfahren nur stattfinden, wenn durch weniger einschneidende Maßnahmen eine erzieherische Einwirkung nicht zu erreichen ist. Als weniger einschneidende Maßnahme bietet sich bei jugendlichen Beschuldigten in diesen Deliktsbereichen die Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG an (Diversion). Dabei sind in besonderem Maße die persönliche Entwicklung, die Lebensumstände, das Alter des Jugendlichen, aber auch die näheren Umstände und Hintergründe der Tat zu beachten.

1.2
Auch bei strafrechtlichen Verfehlungen Heranwachsender - sofern Jugendstrafrecht anwendbar ist - kommt eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 45, 47 in Verbindung mit 109 Abs. 2 JGG nach Maßgabe der Nr. 1.1 in Betracht.

1.3
Die Diversion darf nicht zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung und der Rechte der Beschuldigten führen. In jedem Falle ist vorrangig zu prüfen, ob das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist. Nur wenn hinreichender Tatverdacht einer strafbaren Handlung gegeben ist, kommt eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 JGG in Betracht.

1.4
Die Diversion kommt insbesondere bei folgenden Deliktsarten in Betracht:

Allgemeine Straftaten
- leichte Fälle der Beleidigung (§ 185 StGB);
- leichte Fälle der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB);
- Diebstahl, Unterschlagung (§§ 242, 246, 247 StGB) geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB) mit einer Wertgrenze von etwa 50 Euro sowie alle Fälle, in denen ein Strafgesetz auf § 248 a StGB verweist;
- unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248 b StGB);
- Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB);
- Sachbeschädigung (§§ 303, 304 StGB) bei geringem Schaden;
 
Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze
- geringfügige Verstöße gegen das Ausländer- und Asylverfahrensrecht;
- geringfügige Vergehen nach dem Waffengesetz, sofern wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet wird;
- geringfügige Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz, sofern wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Vervielfältigungsstücke verzichtet oder wirksam in eine Vernichtung der durch die Tat hervorgebrachten Produkte (z. B. Löschen der Videobänder) eingewilligt wird;
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und Verstöße gegen §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz;
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit die Voraussetzungen des § 31 a BtMG vorliegen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll lediglich eine Orientierungshilfe geben. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

1.5
Die Diversion setzt in der Regel voraus, dass die oder der Beschuldigte erstmalig strafrechtlich auffällig wird oder im Falle einer weiteren Straftat ein Delikt in Betracht steht, das entweder im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut oder auf die Art der Tatbegehung mit der ersten Straftat nicht vergleichbar ist oder in erheblichem zeitlichen Abstand zu der ersten Tat steht oder mehrere Straftaten geringerer Bedeutung oder mit geringem Schaden den Tatvorwurf bilden.

2
Verfahren


2.1
Der Staatsanwaltschaft obliegt als Herrin des Ermittlungsverfahrens die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren gemäß § 45 JGG eingestellt wird. Die Diversion ist auf der Grundlage des Erziehungsgedankens in institutionalisierter Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen beschleunigt durchzuführen. Als geeignet haben sich sog. Diversionstage oder andere Modelle der Beschleunigung erwiesen. Die Einführung weiterer Diversionstage oder anderer Modelle ist zu fördern und zu unterstützen.

2.2
Die Polizei ist im Regelfall die erste staatliche Stelle, die Kenntnis von einer Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden erhält. Ihr kommt deshalb zur Vorbereitung einer staatsanwaltlichen Entscheidung gemäß § 45 JGG eine besondere Rolle zu. Sie ermittelt sämtliche hierfür wesentlichen Umstände unter Beachtung der Polizeidienstvorschrift 382. Hat die Polizei bei ihren Ermittlungen Kontakt zu dem beschuldigten Jugendlichen oder Heranwachsenden, hat sie erzieherische Aspekte zu beachten.

2.3
Die Polizei unterrichtet umgehend das zuständige Jugendamt über die Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden und regt darüber hinaus ggf. notwendige Erziehungsmaßnahmen an. Die Unterrichtungspflicht nach Nr. 3.2.7 der PDV 382 (RdErl. d. Innenministeriums v. 07.12.1995) - IV C 2 - 1591 - (SMBl. NW. 2054))1[1] bleibt unberührt. Die Polizei kann - falls erforderlich - Informationen der Jugendgerichtshilfe einholen.

2.4
Erhält die Polizei Kenntnis von bereits erledigten oder noch andauernden erzieherischen Maßnahmen aus Anlass der Straftat, macht sie dies aktenkundig. Gewinnt die Polizei aufgrund des persönlichen Kontaktes zu dem Beschuldigten den Eindruck, dass sich eine Erledigung des Verfahrens im Wege der Diversion anbietet, so spricht sie eine dahingehende Empfehlung an die Staatsanwaltschaft aus. Sie hält in einem Vermerk fest, ob nach ihrer Auffassung die vorliegenden Tatsachen (z. B. polizeiliches Ermittlungsverfahren, Vernehmung bei der Polizei, Verhalten des Beschuldigten) eine erzieherische Wirkung zeigen, die eine Ahndung durch das Jugendgericht entbehrlich macht. In Fällen von geringer Bedeutung kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine knappe Fassung des Vermerks in Betracht kommen.
Die Polizei stellt in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Erhebungen an. Als Informationsquellen sollen nur diejenigen herangezogen werden, die im jeweiligen Einzelfall auch der Tataufklärung dienen.

2.5
Ist das Jugendamt nicht bereits von der Polizei unterrichtet worden, so hört die Staatsanwaltschaft das Jugendamt an, wenn dies zur Durchführung der Diversion erforderlich erscheint.

2.6
Das Jugendamt berichtet der Staatsanwaltschaft möglichst kurzfristig
a)
über bereits erfolgte oder eingeleitete erzieherische Maßnahmen und
b)
unter Darstellung der Persönlichkeit und Tatumstände, ob ohne weitere erzieherische Maßnahmen von einer Verfolgung abgesehen werden kann oder ob als Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung weitere und ggf. welche erzieherischen Maßnahmen vorgeschlagen werden oder aus welchen Gründen eine Diversion nicht empfohlen werden kann.

Gibt das Jugendamt innerhalb einer ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht ab, wird unterstellt, dass es gegen die Erledigung des Verfahrens durch Diversion Bedenken trägt.

2.7
Der Staatsanwaltschaft obliegt im Rahmen ihrer Verfahrensleitung (§§ 160, 161 StPO) die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Weise das Verfahren gemäß § 45 JGG eingestellt wird.

Stellt die Staatsanwaltschaft in Fällen leichter Kriminalität das Ermittlungsverfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein, muss der Inhalt der Einstellungsnachricht eine erzieherische Ausprägung enthalten.

Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab und stellt das Verfahren ohne Zustimmung des Jugendrichters nach § 45 Abs. 2 JGG ein, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und weder eine Beteiligung des Jugendrichters nach § 45 Abs. 3 JGG noch die Durchführung eines förmlichen Verfahrens erforderlich ist. Als erzieherische Maßnahmen gelten auch die durch das Jugendamt veranlassten Reaktionen sowie jede pädagogische Einwirkung anderer öffentlicher oder nicht öffentlicher Stellen. Bei erzieherischen Reaktionen unmittelbar nach der Tat aus dem sozialen Umfeld des Beschuldigten ist zu prüfen, ob sie geeignet sind, seine Einsicht in das begangene Unrecht zu fördern und sein künftiges Verhalten hierdurch zu beeinflussen.

2.8
Hält die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer rechtlichen Maßnahme für erforderlich, jedoch eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich, so regt sie die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen oder von Auflagen durch das Jugendgericht nach § 45 Abs. 3 JGG an.

Dies kann namentlich bei Fällen im Grenzbereich zur mittleren Kriminalität in Betracht kommen oder wenn ein unmittelbarer Kontakt der oder des Jugendlichen zum Jugendgericht aus erzieherischer Sicht erforderlich erscheint.

Nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung, Erledigung der Weisung oder Auflage sieht der Staatsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung ab.

3
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 an die Stelle des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums - 4210 - III A. 79 -, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 6150 -, des Innenministeriums - IV D - 6591/2.4 - und des Kultusministeriums - II B 4.36-87/0 Nr. 223/92 - vom 01.02.1992.

1[1] Nummer 3.2.7 der PDV 382 lautet wie folgt: "Das Jugendamt und sonst zuständige Behörden sind unverzüglich zu unterrichten, wenn schon während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe in Frage kommen. In allen anderen Fällen ist spätestens mit der Abgabe der Ermittlungsvorgänge an die Staatsanwaltschaft das Jugendamt zu unterrichten, sofern eine Gefährdung Minderjähriger vorliegt, ggf. ist bei Ermittlungen gegen Heranwachsende eine Benachrichtigung in Betracht zu ziehen (§§ 2 und 7 KJHG). Hat das Jugendamt Aufgaben der Jugendhilfe anderen Stellen übertragen, ist bei einvernehmlicher Regelung zwischen Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Polizei eine unmittelbare Unterrichtung dieser Stellen zulässig."

- MBl. NRW. 2004 S. 840