Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 25. August 2004 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:
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Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 25. August 2004 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:

21210

Änderung der Satzung
 des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 23. Juni 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 25. August 2004 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:

§ 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

Vor dem Wort „Berufsunfähigkeit“ werden die Worte „vorübergehende oder dauernde“ eingefügt.

§ 28 Absatz 1 Satz 4 wird neu eingefügt:

Im Falle der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ist die Rente zeitlich zu befristen und kann auf erneuten Antrag des Mitgliedes verlängert werden, wenn durch ein neues ausführliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen.

Aus § 28 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

§ 28a wird wie folgt neu gefasst:

(1) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Leistung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, ist verpflichtet sich Heilbehandlungen zu unterziehen, die erwarten lassen, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird.
(3) Die Obliegenheit nach Absatz 2 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
(4) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(5) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheit nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
(6) Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Artikel II

Die Änderungen der Satzung zu Artikel I treten am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 25. August 2004

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. August 2004

Anneliese   M e n g e

Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2004 S. 847